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   OLG Köln, 27.11.2012 - I-6 W 181/12   

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https://dejure.org/2012,41086
OLG Köln, 27.11.2012 - I-6 W 181/12 (https://dejure.org/2012,41086)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2012 - I-6 W 181/12 (https://dejure.org/2012,41086)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 2012 - I-6 W 181/12 (https://dejure.org/2012,41086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung von Auskunftserteilungen durch den Internetprovider

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 101 Abs. 9
    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von Auskunftserteilungen durch den Internetprovider

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestattungserfordernis für Reseller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gestattung der Auskunftserteilung durch den Internetprovider ist nicht von Gestattung gegenüber Reseller abhängig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutz gegen Dritten als Reseller im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Netzbetreiber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 137
  • MMR 2013, 320
  • K&R 2013, 132
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12
    Denn dies ist auf der Grundlage der Entscheidung "Alles kann besser werden" des BGH (GRUR 2012, 1026) nicht Voraussetzung einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG.
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 193/16

    Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing

    Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137; AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimmermann, K&R 2015, 73, 74).
  • LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14

    Haftung eines Anschlussinhabers für illegales Filesharing

    Ein Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich bleibt insbesondere während des gesamten Vertragsverhältnisses unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten genutzten Telekommunikationsdienste, wenn es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 TKG handelt (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 - Gestattungserfordernis für Reseller), mithin um solche, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also etwa das Datum und die Uhrzeit der Verbindung (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11).
  • LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15

    Urheberrechtsverletzung durch unzulässiges Filesharing: Vermutungswirkung

    Die von der ... AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der ... AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn. 16ff. nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn. 37ff. Nach juris).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).
  • OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13

    Höhe der Kosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).
  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich, weil die Auskunft des Resellers nur noch über Bestandsdaten und nicht über Verkehrsdaten erfolge (LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, 14 S 21/14, Rn. 53, zit. Beck-online; LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, 15 S 5/15, Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4; AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 17, zit. Beck-online, OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2015, 589/11 - unveröffentlicht - zu dem Sonderfall, dass der Netzbetreiber die statischen Benutzerkennungen, die Namen und die Anschriften der Anschlussinhaber bereits zuvor einmal mitgeteilt hatte).
  • AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14

    Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren

    Dem steht auch nicht der Beschluss des OLG Köln vom 27.11.2012, Aktenzeichen I-6 W 181/12, entgegen, da dieses die Frage, ob hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Reseller noch ein weiteres Verfahren nach § 101 IX UrhG hätte durchgeführt werden müssen, ausdrücklich offen gelassen hat (OLG Köln, aaO, Rdnr. 3 bei Juris).
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