Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - I-2 U 72/12, I-2 U 73/12, 2 U 72/12, 2 U 73/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2110
OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - I-2 U 72/12, I-2 U 73/12, 2 U 72/12, 2 U 73/12 (https://dejure.org/2013,2110)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2013 - I-2 U 72/12, I-2 U 73/12, 2 U 72/12, 2 U 73/12 (https://dejure.org/2013,2110)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - I-2 U 72/12, I-2 U 73/12, 2 U 72/12, 2 U 73/12 (https://dejure.org/2013,2110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb von No-Name-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschine ohne Warnhinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb von No-Name-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschine ohne Warnhinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Vertrieb von "NoName"-Kapseln für Nesspresso-Maschinen ist erlaubt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von günstigen "NoName"-Nespresso-Kapseln ist erlaubt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Kaffeekapseln - Konkurrenz darf mit Nespresso-Tauglichkeit werben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Patentschutz für Kaffeekapseln - Firma Nestec verliert schweizerischen Patentstreit um Nespresso-Kapseln

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrieb von "No-Name"-Kapseln für Nespresso-Maschinen verletzt nicht die Rechte der Patentinhaberin

  • fr-online.de (Pressebericht, 21.02.2013)

    Nespresso-Kapseln: Schlappe für Nestlé im Kaffeekapsel-Streit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von No-Name Kapseln für Nespresso-Maschinen ist erlaubt

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

  • juve.de (Kurzinformation)

    Stuhlurteil im Kaffeekapsel-Streit: ECC erneut gegen Nestlé erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konkurrent darf "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen vertreiben - Verwendung von Fremd-Kapseln ist nicht von Patentschutz umfasst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 185
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem; vgl. auch BGH GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem).

    Denn die Abgrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine nach der Verkehrsanschauung üblich ist und der Anwender typischerweise erwartet, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liegt - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Andernfalls könnte der Patentinhaber den Austausch einzelner Teile einer erfindungsgemäßen Vorrichtung verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, ohne dass sich die Erfindung in irgendeiner Weise auf diese Teile auswirkte (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem; vgl. auch BGH GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem).

    Denn die Abgrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine nach der Verkehrsanschauung üblich ist und der Anwender typischerweise erwartet, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liegt - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Nach der Rechtsprechung des BGH bestätigt der Umstand, dass das auszutauschende Teil und die übrigen Bauteile der Gesamtvorrichtung in ihrer Form aufeinander abgestimmt sind, für sich genommen lediglich das funktionale Zusammenwirken dieser Teile, das zwar notwendige Bedingung für die mittelbare Verletzung ist, nicht aber hinreichende Bedingung für die Annahme einer Neuherstellung (GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12
    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht aus der Entscheidung "Palettenbehälter II" (GRUR 2012, 1118).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Verformbarkeit der Kapsel bzw. des Flansches vom Verfügungspatentanspruch ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1118, 1121 f - Palettenbehälter II), um die mit der Erfindung angestrebten Vorteile zu erreichen.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem; vgl. auch BGH GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem).

    Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine nach der Verkehrsanschauung üblich ist und der Anwender typischerweise erwartet, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liegt - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

  • LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 4b O 81/12

    Wichtige Nachricht für Kaffeetrinker - Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12
    Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Aufhebung des erlassenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2012 (Aktenzeichen 4b O 81/12) die Verfügungsbeklagte wie in der ersten Instanz beantragt zu verurteilen.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 28 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799; Urt. v. 11.11.2015 - 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder - (a) - wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 31 f.- Pipettensystem; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; vgl. auch OLG Karls-ruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32), oder - (b) - wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 30 f. - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32).

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14

    Prozesskartusche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 U 89/13

    Mittelbare Patentverletzung durch Angebot von Filtereinsätzen

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln).

    Anders als in der oben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 119 ff. - Nespressokapseln) ist der auszutauschende Teil der Vorrichtung (Ringfiltereinsatz) zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre; er steht insoweit gleichwertig neben den anderen, auf das Filtergehäuse bzw. den Funktionsträgereinsatz bezogenen Teilen der Erfindung.

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14

    Gebrauchsmusterverletzung: Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster durch

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Die hier maßgebliche Erfindung unterscheidet sich insoweit von der dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zugrunde liegenden (GRUR-RR 2013, 185 JurisTz. 118 - Nespressokapseln).

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 45/14

    Prozesskartusche II

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    (2) Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 72/14

    Prozesskartusche III

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 147/14

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 18.03.2014 - 4c O 73/13

    Scheiben-Nabenverbindung

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12

    Schneidzahnanordnung

  • BSG, 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B
  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
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