Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 13.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.03.2014 - I-6 U 160/13   

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OLG Köln, 07.03.2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. März 2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften; Wirkungen eines in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Unterlassungstitels

  • kanzlei.biz

    Zur Herkunftstäuschung durch Nachahmung einer bekannten Handtasche

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9 a )
    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nachahmerprodukte auf europäischen Märkten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund hoher Bekanntheit gesteigert sein

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Nachahmung von Luxus-Handtaschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 287
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 Tz. 9 - PANDAS).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 - LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up").

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen ; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 - Knoblauchwürste).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 - LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen ; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 92).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 6 U 27/13

    Ergänzender Leistungsschutz für Damenhandtasche; Wiederholungsgefahr für im

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    An dieser Bewertung, die inhaltlich von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6. 2011, von den Klägerinnen vorgelegt als Anlage K 10.2, Anlagenheft; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34), und auf die auch das Landgericht Bezug genommen hat, hält der Senat fest.

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34).

    Die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den Vertrieb von Nachahmungen geschwächt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34f.), stellt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht.

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel).

    Da es für die Beurteilung von Übereinstimmungen auf den jeweiligen Gesamteindruck ankommt, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel), ist es bedeutungslos, dass die Form der angegriffenen Taschen verändert werden kann, indem die "Ohren" heruntergeklappt und dort festgeknöpft werden.

  • OLG Köln, 24.03.2006 - 6 U 115/05

    "Faltbare Taschen" - Zum Nachahmungsschutz bei modischen Taschen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Die durch diese Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung ist die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild aufzunehmen." (Urteil vom 24.3. 2006 - 6 U 115/05, S. 9).

    Bereits in seinem Urteil vom 24.3.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich eine in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch daher rühren kann, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Klägerinnen zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (Urteil vom 24.3. 2006 - 6 U 115/05, S. 12).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot).

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 - Knoblauchwürste).

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

  • OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 18.10.2011 - I ZR 109/10

    Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht: Wettbewerbliche Eigenart des Designs

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • KG, 13.09.2002 - 5 W 248/02

    Wettbewerbswidriger Vertrieb von Plüschbären

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 4 U 32/14

    "Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden

    Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann sich auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe ergeben (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287, 289; Köhler /Bornkamm, a. a. O.).

    Nach den vorgenannten Maßstäben kommt den Taschen der Modellreihe "M" eine hochgradige wettbewerbliche Eigenart zu (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287; OLG Frankfurt, WRP 2013, 1227; LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 - 14c O 83/13 und LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 - 14c O 186/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287; Köhler /Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.42).

    Durch die bestehenden Unterschiede in Details der Taschen wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287).

    Denn in Bezug auf Handtaschen besteht eine weitreichende Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287).

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Unerheblich ist es, wenn das Original und die Nachahmung unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts von außen nicht erkennbar sind (Senat, Urteil vom 16.06.2015 - 4 U 32/14 = WRP 2015, 1374 - Le Pliage; OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 (290), Köhler a.a.O. Rn. 3.37a).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

    Zum anderen wurde - wie dem Verfügungsbeklagten aus eigener Anschauung bekannt ist - die hohe Relevanz des vorgenannten Artikels für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart der Tasche "LE PLIAGE" auch in einer früheren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu einem geringfügig anderen Modell des Verfügungsbeklagten angenommen (siehe Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 07.06.2011, Anlage Ast 11.6, S. 10, 2. Abs.; zuletzt ebenso OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Daran hat das OLG Köln in einer neueren (nicht rechtskräftigen) Entscheidung (GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage) ausdrücklich festgehalten.

    Die durch die oben erwähnten Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung der Tasche "Le Pliage" ist gerade die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild zu übernehmen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung kann aber auch daher rühren, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Verfügungsklägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen hat und er sodann in einem Modell des Verfügungsbeklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287, 291 - Le Pliage).

    Soweit der Verfügungsbeklagte meint, das Landgericht habe bei der Ähnlichkeitsprüfung ausschließlich auf Produktmerkmale abgestellt, die gerade nicht die wettbewerbliche Eigenart von "Le Pliage" beträfen, und die vermeintlich tatsächlich allein auf die Herkunft der Tasche "Le Pliage" hinweisenden Merkmale (Applikation goldener Druckknopf; weiße Sichtnähte auf allen Applikationen) verfehlt nicht untersucht, noch seien letztere bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, geht er ersichtlich von falschen Annahmen aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Tasche "Le Pliage" gerade und allein durch die oben wiedergegebene Merkmalskombination begründet wird (vgl. zu den Nähten OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 290 - Le Pliage).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

    Diese Sichtweise wurde vom Senat sowie von weiteren Obergerichten mehrfach geteilt (vgl. die Entscheidung des Senats im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren: MarkenR 2015, 105; vgl. die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf gemäß Anlage K 11.6; vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 - L.; vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2014, 34 - Falttasche und GRUR-RR 2015, 381- Falttasche; vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 15145).

    Die durch die oben erwähnten Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung der "L." ist gerade durch das Element einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche geprägt, welche den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild zu übernehmen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - L.).

    Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe bei der Ähnlichkeitsprüfung ausschließlich auf Produktmerkmale abgestellt, die gerade nicht die wettbewerbliche Eigenart von "L." beträfen, und die vermeintlich tatsächlich allein auf die Herkunft der Tasche "L." hinweisenden Merkmale (Applikation goldener Druckknopf; weiße Sichtnähte auf allen Applikationen) verfehlt nicht untersucht, noch seien letztere bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, geht er ersichtlich von falschen Annahmen aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Tasche "L." durch die oben wiedergegebene Merkmals kombination begründet wird (vgl. zu den Nähten OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 290  - L.).

  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 114/16
    Die Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.03.2014 zurückgewiesen (6 U 160/13, GRUR-RR 2014, 287 ff.).

    Hierzu hat es Bezug genommen auf das Urteil des Senats in der Sache 6 U 160/13 vom 07.03.2015.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.03.2014 (6 U 160/13) zu den identischen Taschen ausführlich Stellung genommen.

    An den im Rahmen der Entscheidung dargelegten und in der angefochtenen Entscheidung eingeblendeten Gründen hält der Senat weiterhin fest und nimmt auf die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung vom 07.03.2014 (6 U 160/13) Bezug, die der Beklagten als dortige Nebenintervenientin bekannt ist.

    Soweit die Beklagte der Auffassung ist, bereits aufgrund des Herkunftshinweises "I" sei die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, kann auf das Urteil des Senats vom 07.04.2014 in der Sache 6 U 160/13 Bezug genommen werden.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 84 O 198/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • LG Köln, 11.09.2019 - 84 O 209/18
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Denn die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up"; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Damenhandtasche).
  • LG Köln, 13.03.2019 - 84 O 238/18

    Unterlassungsanspruch des Vertriebs von alkoholfreien Getränken in Standbeuteln

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • LG Köln, 30.04.2015 - 84 O 115/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 92).

  • LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13

    Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker

  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 250/18

    Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

  • OLG Köln, 21.07.2017 - 6 U 178/16
  • LG Köln, 04.10.2016 - 33 O 61/15

    Ansprüche wegen der unlauteren Nachahmung einer Handtasche

  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 249/18
  • LG Köln, 15.06.2016 - 84 O 2/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Handtaschenmodellen wegen unlauterer

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16059
OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Transdermale Pflaster

    § 24b AMG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen transdermalen Pflastern zur Behandlung von Demenz; Schutzfähigkeit und ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (65)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Unterscheidungskräftig ist eine Warenformmarke aber dann, wenn festgestellt werden kann, dass sich im betroffenen Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I).

    Die Gewöhnung des Verkehrs an einen reichen Formenvorrat spricht hierbei gegen eine solche Kennzeichnungsgewohnheit (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I).

    Dem Ergebnis einer Verkehrsbefragung kann ein wesentlicher Hinweis auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu entnehmen sein (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 30 - Pralinenform I).

    Hiergegen spricht allerdings, dass einer Markeneintragung regelmäßig von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft gegeben sind (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BGH GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I [zur kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke]; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 516).

    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359, Tz. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.11.2002, Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.6.2008, C-533/06, GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 - METROBUS).

    Dies auch deshalb, weil (auch) bei der Prüfung des markenmäßigen Gebrauchs einer angegriffenen Gestaltung der Kennzeichnungsgrad der dreidimensionalen (oder produktdarstellenden Bild-) Marke, deren Schutz begehrt wird, Auswirkungen darauf hat, ob der Verkehr bei Betrachtung der (angegriffenen) Ware ihre Formgestaltung als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 780 - Pralinenform I).

    Im Ergebnis ist entscheidend, ob festgestellt werden kann, dass sich im betroffenen Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389f., Tz. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 766, Tz. 26 - Stofffähnchen).

    Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist ausschließlich von der Markeneintragung und der angegriffenen Warenform auszugehen; auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 38 - Pralinenform I).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Ein Mitbewerber kann wegen wettbewerbswidriger Übernahme einer Gestaltungsform nach §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und in Gestalt der vermeidbaren Herkunftstäuschung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr., siehe nur BGH GRUR 2007, 984, 985 - Gartenliege; BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück; BGH GRUR 2001, 443, 444 - Viennetta).

    Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, die Anforderungen an die besonderen Umstände desto geringer sind, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans).

    Danach kann ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9a) UWG bestehen, wenn die Gefahr der Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen unterlässt, sie zu vermeiden; dies setzt in aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; GRUR 2006, 79, 80 - Jeans).

    Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Ein Mitbewerber kann wegen wettbewerbswidriger Übernahme einer Gestaltungsform nach §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und in Gestalt der vermeidbaren Herkunftstäuschung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr., siehe nur BGH GRUR 2007, 984, 985 - Gartenliege; BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück; BGH GRUR 2001, 443, 444 - Viennetta).

    Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, die Anforderungen an die besonderen Umstände desto geringer sind, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans).

    Danach kann ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9a) UWG bestehen, wenn die Gefahr der Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen unterlässt, sie zu vermeiden; dies setzt in aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; GRUR 2006, 79, 80 - Jeans).

    Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Nach Ingerl/Rohnke (§ 3 Rn. 55) soll der sich aus dem Vorstehenden ergebende Widerspruch - einerseits Irrelevanz andersartiger Gestaltungsmöglichkeiten (EuGH - Philips, BGH - Legostein) andererseits Relevanz eigenständiger Formgebung auch bei gegebener technischer Funktion (BGH - Fronthaube und GRUR 2006, 679 Rn. 14 - Porsche Boxster) - dahingehend aufzulösen sein, dass eine andersartige Gestaltungsmöglichkeit das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dann ausschließt, wenn es sich um technische Merkmale handelt, die nach ästhetischen Gesichtspunkten variierbar sind.

    Für Zeichen, die die Form einer Ware wiedergeben, ist nach der Rechtsprechung indes davon auszugehen, dass der Verkehr diese in der Regel nicht als herkunftshinweisend ansieht (EuGH GRUR 2009, 108 Rn. 49 - Enercon; GRUR 2006, 1022 Rn. 25 - Storck; BGHZ 166, 65, Rn. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr in der Warenform nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form keiner konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Rn. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel).

    Zu beachten ist ferner, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede (BGH GRUR 1998, 830 - Les Paul Gitarren; BGH GRUR 1994, 844, 845 - Rotes Kreuz) Wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt die technische Wirkung eines Elements die Annahme eines kennzeichnenden Eindrucks der Warenformmarke nicht aus (BGH GRUR 2008, 71 Rn. 16 - Fronthaube; BGH GRUR 2006, 679 Rn. 14 - Porsche Boxster).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Im Hinblick darauf, dass der EuGH bei der Prüfung von Eintragungshindernissen Formmarken und produktdarstellende Bildmarken gleich behandelt (s. etwa EuGH GRUR Int. 2008, 43 Rn, 38 - Henkel; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 172), sind Art. 7 Abs. 1 lit. e) i) u. ii) GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG, mögen sie auch nur von Formmarken sprechen, analog auch auf produktabbildende Bildmarken anzuwenden (vgl. Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 42).

    Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Marke erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche (EuGH GRUR 2006, 1022 Rn. 26 - Storck; EuGH GRUR Int. 2008, 43 Rn. 37 - Henkel).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um eine dreidimensionale Marke, sondern eine Bildmarke handelt, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe der Ware besteht (EuGH GRUR Int. 2008, 43 Tz. 38 - Henkel).

    Die Voraussetzungen, unter denen der Gestaltung einer Formmarke bzw. einer - insoweit gleich zu behandelnden (vgl. EuGH GRUR Int. 2008, 43 Tz. 38 - Henkel) - produktdarstellenden Bildmarke herkunftshinweisende Funktion zukommt, sind vorstehend zur Frage der Unterscheidungskraft der Verfügungsmarken bereits ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359, Tz. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.11.2002, Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.6.2008, C-533/06, GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 - METROBUS).

    Diese Vorschrift schützt mit dem Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr allein vor Eingriffen in die Herkunftsfunktion der Marke (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L´Oreal).

    Die Marke wird danach auch im Rahmen einer vergleichenden Werbung - also einer solchen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm vertriebenen Produkte erkennbar macht (vgl. § 6 Abs. 1 UWG) - markenmäßig benutzt, um der Unterscheidung von Produkten zu dienen, denn sie wird im Rahmen des Werbevergleichs bewusst zur Identifikation des Produkts eines Konkurrenten verwendet (EuGH, GRUR 2008, 698, 699 Tz. 33 und 36 - O2 m. Anm. Ohly, GRUR 2008, a.a.O., 701, unter 3. und EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L´Oreal; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 332).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Verwechslungsgefahr jüngst ausgeführt, dass die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht vereinbar sei (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).

    Zugleich hat der BGH aber ausgesprochen, dass eine andere Beurteilung dann ausnahmsweise gerechtfertigt sei, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise ansprechen, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen ließen (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu unter Hinweis auf BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY).

    In einem solchen Fall reiche es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise bestehe (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359, Tz. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.11.2002, Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.6.2008, C-533/06, GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 - METROBUS).

    Die Marke wird danach auch im Rahmen einer vergleichenden Werbung - also einer solchen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm vertriebenen Produkte erkennbar macht (vgl. § 6 Abs. 1 UWG) - markenmäßig benutzt, um der Unterscheidung von Produkten zu dienen, denn sie wird im Rahmen des Werbevergleichs bewusst zur Identifikation des Produkts eines Konkurrenten verwendet (EuGH, GRUR 2008, 698, 699 Tz. 33 und 36 - O2 m. Anm. Ohly, GRUR 2008, a.a.O., 701, unter 3. und EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L´Oreal; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 332).

    Zu ergänzen ist hier allenfalls noch der Hinweis auf die zu Art. 5 Abs. 1 lit. b) der RL 89/104 ergangene Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass diese Vorschrift, deren Regelungsgehalt dem vorliegend zu prüfenden Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV entspricht, bei der Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der vergleichenden Werbung keinen Unterlassungsanspruch bereitstellt, wenn die angegriffene Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft (EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 69 - O2).

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Die Übertragung der Ergebnisse einer Verkehrsbefragung auf die angegriffene Form ist dann zulässig, wenn in den herkunftshinweisenden Merkmalen Übereinstimmungen oder hinreichende Ähnlichkeiten zwischen der angegriffenen und der der Verkehrsbefragung zugrunde gelegten Form bestehen; dazu hat das Gericht Feststellungen zu treffen, denn ihm obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob die angegriffene Warengestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2008, 505, Rn. 16 - TUC-Salzcracker).

    Die Annahme von Verwechslungsgefahr kommt auch zwischen unterschiedlichen Zeichenformen, insbesondere zwischen einer flächenhaften Bildmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung in Betracht (BGH GRUR 2008, 505, Rn. 19 - TUC-Salzcracker).

    Bei der Prüfung ist, weil der Verkehr eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR Int 2007, 1009 Rn. 33 - Il Ponte Financiaria; EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 - HABM/Shaker; BGH GRUR 2008, 505 Rn. 18 - TUC-Salzcracker).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
    Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung).

    Allerdings soll eine unterschiedliche Herstellerangabe, die auf den Produkten deutlich erkennbar ist, die Herkunftstäuschung vermeiden können (BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; GRUR 2009, 1069, Rn. 16 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • LG Hamburg, 13.06.2013 - 327 O 207/13
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81

    Hemdblusenkleid

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06

    Schokoladenriegel und markenmäßige Verwendung der Warenform

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 20.02.1976 - I ZR 64/74

    Merkmalklötze

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • OLG Hamburg, 16.11.2009 - 3 W 120/09

    Markenrechtsverletzung durch den Betreiber eines Online-Shops:

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • OLG Hamburg, 21.06.2007 - 3 U 252/06

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung einer Farbmarke

  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

    Bei der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten überwiegt regelmäßig das Interesse des Schutzrechtsinhabers an der eiligen Durchsetzung seines markenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Interesse des Verletzers, sein Produkt einstweilen weiterhin vertreiben zu dürfen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13, Rn. 63 - Transdermale Pflaster).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

    Allerdings ist vor Einführung der Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung der Einwand der Schutzunfähigkeit der Marke insoweit berücksichtigt worden, als mangels einer § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Regelung die Dringlichkeit im Markenrecht positiv durch eine Abwägung der Interessen der Parteien festgestellt werden musste und in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten eines anhängigen Löschungsverfahrens insoweit berücksichtigt werden konnten, als in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Marke der Verfügungsgrund verneint werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001 - 20 U 114/01, GRUR-RR 2002, 212 [212 f.]; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 6 U 55/14, BeckRS 2015, 11697 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13, BeckRS 2014, 9531 [unter B I 1 b bb]).
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