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   OLG Köln, 31.01.2014 - I-6 U 119/12   

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https://dejure.org/2014,7324
OLG Köln, 31.01.2014 - I-6 U 119/12 (https://dejure.org/2014,7324)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2014 - I-6 U 119/12 (https://dejure.org/2014,7324)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - I-6 U 119/12 (https://dejure.org/2014,7324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung durch Bewerbung eines Rasiergeräts mit die Haut gesunderhaltender Wirkung

  • kanzlei.biz

    Unzulässige Werbung mit ‚feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir' wenn die Wirkung ausbleibt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Irreführung durch Bewerbung eines Rasiergeräts mit die Haut gesunderhaltender Wirkung

  • rechtsportal.de

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Irreführung durch Bewerbung eines Rasiergeräts mit die Haut gesunderhaltender Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung für einen Rasierer

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Feuchtigkeit spendender Rasierer irreführend?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 303
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 36/14

    Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir - Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 303).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 15 U 70/14

    Wettbewerbswidrigkeit der unvollständigen Angabe der Inhaltsstoffe bei einem

    Feste Prozentsätze gelten insoweit nicht (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport; BGH GRUR 2004, 162 - Mindestverzinsung; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 145; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 148 f.; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5 B. Rn. 9 ff.), weshalb es auch stets eine Frage des Einzelfalls ist, ob und wenn ja welche Irreführungsquote mit welchen Mitteln festzustellen ist.

    Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH NJW-RR 2002, 329 - Das Beste jeden Morgen; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 412 - Begleitende Kinesiologie; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. v. 13.11.2007, BeckRS 2008, 03329).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2002, 273 - Eusovit; BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; BGH GRUR 1971, 153 - Tampax; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 412 - Begleitende Kinesiologie; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG Hamburg PharmaR 2007, 204; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.183 ff.; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/70a; Zimmermann, HWG, 1. Aufl., § 3 Rn. 4).

    Daran fehlt es, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, oder wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussagen nicht tragen (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG Jena NJOZ 2012, 254 - Massagematten; KG, Beschluss v. 11.07.2011, BeckRs 2011, 22042; OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. v. 13.11.2007, BeckRS 2008, 03329; OLG Hamburg PharmR 2007, 204).

    Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, umfassend verwirklicht werden (OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. v. 13.11.2007, BeckRS 2008, 03329. Ebenso: OLG Hamm GRUR-RR 2014, 412 - Begleitende Kinesiologie; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG München MD 2009, 784; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88 - Chitosan; OLG Frankfurt OLG-Report 2003, 295).

    Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; Feddersen, GRUR 2013, 127; Nielen, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., § 138 Rn. 63).

    Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt gleichfalls, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussagen nicht rechtfertigen (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88 - Chitosan) oder sogar jede tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH Beschluss v. 08.05.2013, BeckRs 2013, 08444; OLG Köln GRUR-RR 2014, 303 - Feuchtigkeitsspende; OLG Hamburg PharmR 2011, 99; OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. v. 13.11.2007, BeckRS 2008, 03329; Feddersen, GRUR 2013, 127; Harte/Henning/Weidert, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. C 175; Zimmermann, HWG, R 3 Rn. 5).

  • OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 49/13

    Verantwortlichkeit für Inhalte einer fremden Internetseite aufgrund Setzen eines

    c) Scheidet eine Haftung des Beklagten danach schon im Ansatz aus, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger beanstandeten Aussagen über Wirkungen und Anwendungsgebiete der Ohr-Implantat-Akupunktur tatsächlich objektiv unzutreffend oder jedenfalls wissenschaftlich nicht gesichert und möglicherweise schon deshalb zur Täuschung geeignet (vgl. BGH, GRUR 1991, 848 [849] - Rheumalind II; GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 [Rn. 32] - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Senat, Urteil vom 31.01.2014 - 6 U 119/12) sind.
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 6 U 247/14

    Rücktritt des Veräußerers von Geschäftsanteilen vom Kaufvertrag wegen

    Insoweit werde auf die Ausführungen der 2. Kammer für Handelssachen im Urteil vom 14.06.2012 (32 O 6/12) und den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.05.2013 (I-6 U 119/12) Bezug genommen.

    Der Senat verweist, soweit es die Wirksamkeit des Rücktritts anbelangt, zur Begründung in erster Linie auf seinen Hinweisbeschluss vom 07.05.2013 in dem zwischen denselben Parteien geführten Verfahren I-6 U 119/12.

    Nach dem Rücktritt vom Vertrag hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags nebst Zinsen aus § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Hinweisbeschluss des Senats I-6 U 119/12).

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 188/14

    Zulässigkeit der Bewerbung eines Heuschnupfenmittels mit der Abbildung einer

    Das danach maßgebliche Verständnis eines durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbrauchers, der Mittel gegen Heuschnupfen kauft oder verwendet oder für den der Kauf oder die Verwendung von entsprechenden Arzneimitteln zumindest in Frage kommt, vermag der ständig mit Wettbewerbssachen befasste Senat auf Grund des Erfahrungswissens seiner Mitglieder - zu denen im Übrigen auch eine vom saisonalen Heuschnupfen betroffene Person gehört - selbst festzustellen (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 303, juris Tz. 10 - Feuchtigkeitsspende; vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 17; BGHZ 156, 250, 255 = GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).
  • OLG Köln, 14.11.2014 - 6 U 82/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nassrasiergeräts für Damen mit der

    Das danach maßgebliche Verständnis eines durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbrauchers, der Nassrasierer kauft oder verwendet oder für den der Kauf oder die Verwendung von Nassrasierern zumindest in Frage kommt, vermag der ständig mit Wettbewerbssachen befasste Senat auf Grund des Erfahrungswissens seiner Mitglieder, zu denen potentielle Käufer von Rasiergeräten gehören, selbst festzustellen (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 303, juris Tz. 10 - Feuchtigkeitsspende; vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 17; BGHZ 156, 250, 255 = GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).

    Ein solches Verständnis im Sinne einer absoluten Steigerung der Hautfeuchtigkeit gegenüber dem Zustand vor der Rasur, das der Senat auch in seinem Urteil vom 31.01.2014 (vgl. GRUR-RR 2014, 303 ff - Feuchtigkeitsspende) nicht angenommen hat, findet weder im Wortlaut ("halten"; "Kissen" oder "feuchtigkeitsspendende Creme, die deine Rasur verbessern") noch im Gesamtzusammenhang der Werbung eine Stütze.

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