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   OLG Köln, 23.01.2015 - I-6 W 154/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5030
OLG Köln, 23.01.2015 - I-6 W 154/14 (https://dejure.org/2015,5030)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2015 - I-6 W 154/14 (https://dejure.org/2015,5030)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14 (https://dejure.org/2015,5030)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zurechnung des Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot durch HV, Promotor, Affiliates, Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht bei Wettbewerbsverstößen von Beauftragten, Beauftragter, Werbeanrufe bei Stromkunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04

    Ordnungsgeldverhängung wegen Verstoßes gegen ein wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14
    Dies steht zwar der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin nicht entgegen, führt aber dazu, dass eine Vollstreckung an ihren gesetzlichen Vertretern nicht zulässig ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.6. 2004 - 2 W 32/04 - juris Tz. 4).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 6 W 36/08

    Wettbewerbsrecht: Sorgfaltspflicht des Unterlassungsschuldners bezüglich der

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14
    Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 = NJW-RR 1999, 723, 724; LG Frankfurt WRP 2008, 691, 692 = juris Tz. 7, bestätigt durch OLG Frankfurt, OLGR 2009, 78; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 6.7).
  • OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98

    Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14
    Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 = NJW-RR 1999, 723, 724; LG Frankfurt WRP 2008, 691, 692 = juris Tz. 7, bestätigt durch OLG Frankfurt, OLGR 2009, 78; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 6.7).
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2008 - 8 O 108/05

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verstoß gegen einen wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14
    Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 = NJW-RR 1999, 723, 724; LG Frankfurt WRP 2008, 691, 692 = juris Tz. 7, bestätigt durch OLG Frankfurt, OLGR 2009, 78; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 6.7).
  • LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen

    Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 271, 272 m.w.N.).
  • LG Hagen, 27.09.2023 - 21 O 123/18
    Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 271 Rz. 18; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.11.2017, 6 W 95/17 = BeckRS 2017, 135120 Rz. 10; vgl. auch Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 5.7).
  • LG Köln, 15.11.2017 - 28 O 176/17

    Unterlassungsanspruch des Betroffenen durch Veröffentlichung der beanstandeten

    Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14, 6 W 154/14 -, juris).
  • LG Karlsruhe, 22.12.2016 - 14 O 86/15

    Impressumverstoß gegen Generalvertreter - Zwangsvollstreckung wegen

    Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, wobei dies auch mehrfache Kontrollen einschließt und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2015, 271, 272; OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607; Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 12 Rn. 6.7 m.w.N.).
  • LG Köln, 15.11.2017 - 28 O 188/17

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der manipulierten Fotos

    Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14, 6 W 154/14 -, juris).
  • LG Köln, 15.11.2017 - 28 O 146/17

    Unterlassungsanspruch eines Betroffenen durch Veröffentlichung der bearbeiteten

    Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14, 6 W 154/14 -, juris).
  • LG Köln, 15.11.2017 - 28 O 216/17

    Hinwirken des Schädigers auf Löschung der manipulierten Fotos der Geschädigten

    Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14, 6 W 154/14 -, juris).
  • LG Köln, 15.11.2017 - 28 O 204/17

    Unterlassungsanspruch des Betroffenen durch Veröffentlichung von Fotos und

    Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14, 6 W 154/14 -, juris).
  • KG, 24.03.2017 - 5 W 28/17

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstöße gegen einstweilige Verfügungen;

    Ein Schuldner hat alles zu tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (OLG Köln GRUR-RR 2015, 271, Tz 24 in juris; Brüning in Harte-Bavendamm, UWG, 4. Aufl., Vorb zu § 12 Rn 305).
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