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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13   

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https://dejure.org/2014,30114
OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13 (https://dejure.org/2014,30114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 (https://dejure.org/2014,30114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 4 U 142/13 (https://dejure.org/2014,30114)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Registrierung von Beleuchtungskörpern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbewerber und Wettbewerbsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 60
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 4 U 25/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von nicht nach dem ElektroG

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten ( Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22).

    Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.).

    Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG ( Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2).

    Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14).

    Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen ( Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).

    Das Charakteristische - der "Kern" - des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer "Energiesparlampe für Strahler ##########" begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat , Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14).

  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 4 U 59/12

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Staubsaugers ohne Registrierung des

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ( Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly ; Köhler /Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70).

    Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb ( Senat, MMR 2013, 95).

    Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95).

    Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).

    Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss ( Senat, MMR 2013, 95).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte ).

    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte ).

    Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte ).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet ).

    Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell ; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet ).

  • OLG Celle, 21.11.2013 - 13 U 84/13

    Anforderungen an die Herstellerindentifizierung von Elektronikartikeln;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.).

    Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen ( Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).

  • Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3930
    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten ( Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22).

    Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker ; Köhler /Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker ).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell ; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet ).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 189/07

    Golly Telly

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ( Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly ; Köhler /Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70).
  • BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09

    Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.07.2014 - 4 U 142/13
    Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 - 7 C 9/09).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2008 - 20 U 207/07

    Verstoß gegen § 6 Elektronik- und Elektrogerätegesetz ist kein Wettbewerbsverstoß

  • OLG München, 04.08.2011 - 6 U 3128/10

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der Geräteregistrierungspflicht durch Verkauf

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr OLG Köln, WRP 2015, 616, 621).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 4 U 77/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Kopfhörern ohne Registrierung gem. § 6

    (a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, MMR 2013, 95; Senat, Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 - [bislang nicht veröffentlicht]; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.155b).

    Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt den Wettbewerb (Senat, Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 -).

    Hieraus folgt, dass die Registrierungspflicht für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet wird, sondern marken- und geräteartbezogen ist und damit jeweils neu entsteht, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in den Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 - 7 C 9/09 - ; Senat, Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 -).

    Es liegt im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen zwangsläufig den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 -).

    Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß auch dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn er dem Verletzenden keinen nachweisbaren Wettbewerbsvorteil bringt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13 -).

  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

    Gegen die Formulierung "in den Verkehr bringen" sowie die Verwendung des der Auslegung - insbesondere unter Heranziehung des weiteren Klagevortrags - ohne Weiteres zugänglichen Begriffs "Lampe" (statt "Leuchte") bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken, denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13, GRUR-RR 2015, 60, Rn. 33, zit. nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2015 - 4 HKO 4439/14

    Wettbewerbsverstöße beim Vertrieb von Kopfhörern

    Bei § 6 II S. 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. zu § 6 II S. 5 ElektroG OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13).

    Bei § 7 S. 1 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14; Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13).

    § 7 S. 1 ElektroG verhindert, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Gerätekennzeichnung mit Entsorgungskosten belastet wird, was jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13, T. z. 58).

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 4 U 46/14

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Stereo-Kopfhörern

    § 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13).

    Die Norm soll vermeiden, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde (OLG Celle, WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13).

  • LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 16/19

    Kennzeichnungspflicht für Lampen nach dem ElektroG

    Im Übrigen lässt sich der Gehalt des Begriffes "Lampe" ohne weiteres im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13 = BeckRS 2014, 19502 zu dem Begriff "Beleuchtungskörper").
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14   

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https://dejure.org/2014,30340
OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.08.2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. August 2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

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Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 60
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Dass der angesprochen Durchschnittsverbraucher von der Form der Ware auf deren Herkunft schließt, wird durch die von der Klägerin vorgelegte Verkehrsbefragung der GfK zur Verbraucherwahrnehmung bezüglich des Schokoladenstücks des Beklagten bestätigt, nach der 71, 5 % aller - bei Waren des Massenkonsums den repräsentativen Ausschnitt aus der Gesamtbevölkerung bildenden (s. BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 45 - Pralinenform II) - Befragten das Stück mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Marke verbinden.

    Die Fragen gehen nicht unzulässigerweise (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 37 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 33 - Pralinenform II) davon aus, dass die Gestaltung herkunftshinweisend ist.

    Auch eine im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für den Verbraucher noch nicht unmittelbar erkennbare, weil verpackte Formmarke kann herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie als solche im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 29 - Pralinenform II, m.w.N.).

    Für Marken, die - wie hier - aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, kann regelmäßig von einer originär mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 35 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 40 - Pralinenform II).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Die Fragen gehen nicht unzulässigerweise (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 37 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 33 - Pralinenform II) davon aus, dass die Gestaltung herkunftshinweisend ist.

    Für Marken, die - wie hier - aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, kann regelmäßig von einer originär mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 35 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 40 - Pralinenform II).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2007, 780, juris-Tz. 38 - Pralinenform I) ist es schon im Ansatz verfehlt, darauf abzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr durch die Verpackung ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 138/00

    "Knabberbärchen"; Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    f) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass das für den Beklagten eingetragene Geschmacksmuster an der Verletzung der Klagemarke nichts ändert, weil eine Warenform geschmacksmusterrechtlich geschützt sein und gleichwohl das Markenrecht eines anderen verletzen kann (vgl. BGH GRUR 2003, 519, juris-Tz. 53 - Knabberbärchen), wird vom Beklagten mit der Berufung - zu Recht - nicht angegriffen.
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH GRUR 2013, 833, Rz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria m. w. N.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 63/18
    Durch eine Verletzungshandlung wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 - Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 - Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 - Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 - Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. - Schogetten-Stück).

    Deshalb kann der Unterlassungsantrag regelmäßig auch auf andere in § 14 Abs. 3 MarkenG genannte Benutzungsarten erstreckt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 - Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 - Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 - Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 - Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. - Schogetten-Stück).

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