Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 24.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2016 - C-50/15 P   

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https://dejure.org/2016,355
EuGH, 21.01.2016 - C-50/15 P (https://dejure.org/2016,355)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-50/15 P (https://dejure.org/2016,355)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-50/15 P (https://dejure.org/2016,355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hesse / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Wortmarke Carrera - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke und der Gemeinschaftswortmarke CARRERA - Verwechslungsgefahr - Bekanntheit der älteren Marke

  • Europäischer Gerichtshof

    Hesse / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Wortmarke Carrera - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke und der Gemeinschaftswortmarke CARRERA - Verwechslungsgefahr - Bekanntheit der älteren Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hesse / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Wortmarke Carrera - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke und der Gemeinschaftswortmarke CARRERA - Verwechslungsgefahr - Bekanntheit der älteren Marke

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 274
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Frankfurt, 03.11.2016 - 6 U 63/16

    Verwendung einer fremden Marke im Sinne einer "Markennennung"

    Die gegenüberstehenden Waren "Fettpressen" und "Fettkartuschen" sind hochgradig ähnlich, weil es sich um Komplementärprodukte handelt, die ohne Verwendung des "Gegenstücks" keinen eigenen Nutzen haben (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rn 93 zu § 9 MarkenG, vgl. zuletzt EuGH GRUR-RR 2016, 274 - Carrera).
  • EuG, 02.06.2021 - T-177/20

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke -

    Auch andere Faktoren können berücksichtigt werden, wie z. B. die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder auch der Umstand, dass diese Waren oder Dienstleistungen häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten verkauft werden, der die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den angesprochenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken kann, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (Urteile vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 bis 23, und vom 10. Juni 2015, AgriCapital/HABM - agri.capital [AGRI.CAPITAL], T-514/13, EU:T:2015:372, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies liefe nämlich der Schlussfolgerung zuwider, die sich aus den Rn. 21 und 23 des Urteils vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34), ergibt, wonach nicht auszuschließen ist, dass auf ein relevantes Kriterium als solches das Vorliegen einer Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen gestützt werden kann, auch wenn die Anwendung der anderen Kriterien eher auf fehlende Ähnlichkeit hindeutet.

    Aus dem Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), geht nämlich erstens hervor, dass jedes von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium, unabhängig davon, ob es eines der ursprünglichen Kriterien ist oder später hinzugekommen ist, nur eines unter vielen ist, zweitens, dass die Kriterien eigenständig sind, und drittens, dass die Ähnlichkeit zwischen den Waren oder Dienstleistungen auf einem einzigen dieser Kriterien beruhen kann (siehe oben, Rn. 48).

  • EuG, 16.03.2016 - T-173/11

    Hesse und Lutter & Partner / OHMI - Porsche (Carrera) - Verfahren -

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 5. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist und unter der Nr. C-50/15 P eingetragen wurde, legte Herr Hesse nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-50/15 P ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, Slg, EU:C:2016:34), hat der Gerichtshof das von Herrn Hesse eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Während die Feststellung, ob die älteren Marken Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben haben, Teil der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung ist, die vorbehaltlich einer Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 29), stellt die Frage, ob die zur Stützung der Bekanntheit vorgelegten Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 74).
  • EuG, 24.09.2019 - T-497/18

    IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK) - Unionsmarke -

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), festgestellt hat, handelt es sich bei der Komplementarität der fraglichen Waren, auch wenn diese nur einen Faktor neben mehreren anderen, wie etwa der Art, dem Verwendungszweck oder den Vertriebskanälen dieser Waren, darstellt, anhand deren die Ähnlichkeit der Waren beurteilt werden kann, doch um ein selbständiges Kriterium, auf das als solches das Vorliegen einer Warenähnlichkeit gestützt werden kann.

  • EuG, 20.09.2018 - T-266/17

    Kwizda Holding/ EUIPO - Dermapharm (UROAKUT) - Unionsmarke -

    Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2018 - T-533/17

    Next design+produktion/ EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) - Unionsmarke -

    Auch wenn die Komplementarität der fraglichen Waren nur einen Faktor für die Beurteilung der Warenähnlichkeit darstellt neben mehreren anderen, wie etwa der Art, dem Verwendungszweck oder den Vertriebskanälen dieser Waren, handelt es sich doch dabei um ein selbständiges Kriterium, auf das als solches das Vorliegen einer Warenähnlichkeit gestützt werden kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), festgestellt hat.
  • EuG, 08.12.2021 - T-593/19

    Zypern/ EUIPO - Fontana Food (GRILLOUMI BURGER)

    Or, si le critère de complémentarité des produits et des services en cause ne représente qu'un facteur parmi plusieurs autres, tels que la nature, l'utilisation ou les canaux de distribution de ces produits ou de ces services, au regard desquels leur similitude peut s'apprécier, il n'en reste pas moins qu'il s'agit d'un critère autonome, susceptible de fonder, à lui seul, l'existence d'une telle similitude (voir, en ce sens, arrêt du 21 janvier 2016, Hesse/OHMI, C-50/15 P, EU:C:2016:34, point 23).
  • EuG, 08.12.2021 - T-595/19

    Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/

    Or, si le critère de complémentarité des produits et des services en cause ne représente qu'un facteur parmi plusieurs autres, tels que la nature, l'utilisation ou les canaux de distribution de ces produits ou de ces services, au regard desquels leur similitude peut s'apprécier, il n'en reste pas moins qu'il s'agit d'un critère autonome, susceptible de fonder, à lui seul, l'existence d'une telle similitude (voir, en ce sens, arrêt du 21 janvier 2016, Hesse/OHMI, C-50/15 P, EU:C:2016:34, point 23).
  • EuG, 20.01.2021 - T-844/19

    Apologistics/ EUIPO - Peikert (discount-apotheke.de) - Unionsmarke -

    Bereits auf dieses Kriterium als solches kann das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23).
  • EuG, 20.03.2018 - T-390/16

    Grupo Osborne / EUIPO - Ostermann (DONTORO dog friendship) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

  • EuG, 07.02.2018 - T-794/16

    Sölen Çikolata Gida Sanayi ve Ticaret / EUIPO - Zaharieva (Emballage pour cornets

  • EuG, 19.03.2019 - T-133/18

    IQ Group Holdings/ EUIPO - Krinner Innovation (Lumiqs) - Unionsmarke -

  • EuG, 26.06.2018 - T-739/16

    Akant Monika i Zbigniew Harasym / EUIPO - Hunter Douglas Holding (COSIMO) -

  • EuG, 08.12.2021 - T-556/19

    Zypern/ EUIPO - Fontana Food (GRILLOUMI)

  • EuG, 19.01.2017 - T-399/15

    Morgan & Morgan / EUIPO - Grupo Morgan & Morgan (Morgan & Morgan) - Unionsmarke -

  • EuG, 19.06.2018 - T-89/17

    Erwin Müller / EUIPO - Novus Tablet Technology Finland (NOVUS) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.02.2018 - T-793/16

    Sölen Çikolata Gida Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Zaharieva (Boîte présentoir à

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15   

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https://dejure.org/2015,31002
OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15 (https://dejure.org/2015,31002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 U 60/15 (https://dejure.org/2015,31002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. September 2015 - 6 U 60/15 (https://dejure.org/2015,31002)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Justiz Hessen

    VO (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23, §§ 4 Nr. 1, 5, 8 IV UWG
    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen; rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • damm-legal.de

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

  • damm-legal.de

    Objektives Missverhältnis zwischen Umfang der Verfolgungstätigkeit und Umfang der geschäftlichen Aktivitäten bestätigt noch nicht Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen; rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • online-und-recht.de

    Fakultative Zusatzleistungen bei Online-Buchungen von Flügen

  • kanzlei.biz

    Zum Angebot fakultativer Nebenleistungen im Rahmen eines Flugbuchungsportals

  • Betriebs-Berater

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen; rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen; rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • reise-recht-wiki.de

    Anforderungen an "Opt-in" bei Flugbuchung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Objektives Missverhältnis zwischen Umfang der Verfolgungstätigkeit und Umfang der geschäftlichen Aktivitäten bestätigt noch nicht Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anforderungen an Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an das "opt-in"-Erfordernis bei Angabe von Flugpreisen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Angebot fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen; rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an das "opt-in"-Erfordernis bei Angabe von Flugpreisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit von fakultativen Zusatzleistungen bei Online-Flug-Buchungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fakultative Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 274
  • MMR 2016, 112
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 U 33/14

    "Opt-in"-Erfordernis für fakultative Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (GRUR 2015, 400; GRUR-RR 2015, 339), wird dem "opt-in"-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich auch dann genügt, wenn der Kunde sich "aktiv" für oder gegen die Inanspruchnahme der fakultativen Zusatzleistung entscheiden muss, d.h. den Buchungsvorgang erst nach dieser Entscheidung fortsetzen kann.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist dabei an das Ausmaß der noch zulässigen Beeinflussung wegen des Zeit- und Entscheidungsdrucks des Nutzers, unter dem sich der Nutzer während des Buchungsvorgangs befindet, ein durchaus strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Senat GRUR-RR 2015, 339, Tz. 28).

    Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat (vgl. GRUR-RR 2015, 339, Tz. 29 f.), ist zwar im vorliegenden Fall auch eine deutliche Herausstellung des Risikos, das ohne den angebotenen Versicherungsschutz besteht, nicht zu beanstanden.

  • OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 148/13

    "Opt-in"-Erfordernis für die Bestellung fakultativer Zusatzleistungen bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (GRUR 2015, 400; GRUR-RR 2015, 339), wird dem "opt-in"-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich auch dann genügt, wenn der Kunde sich "aktiv" für oder gegen die Inanspruchnahme der fakultativen Zusatzleistung entscheiden muss, d.h. den Buchungsvorgang erst nach dieser Entscheidung fortsetzen kann.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der konkreten Ausgestaltung des Buchungsvorgangs die Möglichkeit, auf die Zusatzleistung zu verzichten, derart "versteckt" ist, dass dieser Weg für den Nutzer schwerer aufzufinden ist als die Hinzubuchung der Nebenleistung; in diesem Fall fehlt es an einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative, die Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 verlangt (Senat a.a.O. GRUR 2015, 400, Tz. 17).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 6 U 79/01

    Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren: Eilbedürfnis bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Insbesondere kann der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Dringlichkeitsverlust durch Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (vgl. WRP 2013, 385, [...].Tz. 12; OLGR 2001, 331) eine zögerliche Verfolgung des Verfügungsbegehrens im Berufungsverfahren nicht vorgeworfen werden, nachdem sie die Berufungsbegründung jedenfalls nach einem Hinweis auf die mit einer Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist verbundenen Konsequenzen für den Verfügungsgrund zeitnah und vor Ablauf der verlängerten Frist eingereicht hat.
  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129/06

    Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. GRUR-RR 2007, 56, [...]-Tz. 17 ff.; zuletzt WRP 2015, 598, [...]-Tz. 5 ff.), kann ein festzustellendes objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen.
  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 6 U 91/12

    Beschränkte Berufungseinigung gegen einen von mehreren Streitgenossen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Insbesondere kann der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Dringlichkeitsverlust durch Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (vgl. WRP 2013, 385, [...].Tz. 12; OLGR 2001, 331) eine zögerliche Verfolgung des Verfügungsbegehrens im Berufungsverfahren nicht vorgeworfen werden, nachdem sie die Berufungsbegründung jedenfalls nach einem Hinweis auf die mit einer Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist verbundenen Konsequenzen für den Verfügungsgrund zeitnah und vor Ablauf der verlängerten Frist eingereicht hat.
  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 6 U 218/14

    Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in großem Umfang ist kein Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 60/15
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. GRUR-RR 2007, 56, [...]-Tz. 17 ff.; zuletzt WRP 2015, 598, [...]-Tz. 5 ff.), kann ein festzustellendes objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen.
  • OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 MK 1/21

    Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Inkassokosten

    So hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass der Vorwurf des Gebührenerzielungsinteresses ein kollusives Zusammenwirken zwischen Partei und Anwalt in der Weise voraussetze, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, das heißt die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiere (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 274 - Drohkulisse, m. w. N.; GRUR-RR 2017, 195 Rn. 13).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Ist etwa das OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4 in einem ganz ähnlichen Fall - dort sogar nach erfolgter Fristverlängerung - bei auf einen richterlichen Hinweis auf die möglichen Folgen hin zumindest noch zeitnah eingereichter Berufungsbegründung vom Fortbestehen des Verfügungsgrundes ausgegangen, kann vorliegend nichts anderes gelten, zumal hier sogar noch innerhalb der regulären Begründungsfrist reagiert und die Begründung fristgerecht vorgenommen worden ist.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 W 10/16

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche;

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 24.9.2015 - 6 U 60/15; juris-Tz. 36 ff. m.w.N.), reicht hierfür eine umfangreiche Verfolgungstätigkeit oder deren objektives Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit allein nicht aus.
  • OLG Frankfurt, 21.06.2018 - 6 U 74/17

    Irreführung durch Wirksamkeitsaussagen für osteopathische Behandlungsmethoden

    Der Vorwurf, vorwiegend Aufwendungsersatzansprüche entstehen lassen zu wollen, setzt - da dem Kläger solche Ansprüche selbst nicht zustehen - ein kollusives Zusammenwirken mit dem beauftragten Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiert (vgl. Senat Urteil vom 24.9.2015 - 6 U 60/15; juris-Tz. 42 m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche

    Das allein genügt aber nicht für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit: Weil die Frage, ob und wie das Stellen von Fristverlängerungsanträgen für die Berufungsbegründungsfrist in einstweiligen Verfügungsverfahren "dringlichkeitsschädlich" ist, ohnehin noch nicht im letzten Detail als geklärt anzusehen und die Handhabung einer (möglichen) "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit jedenfalls von gewissen regionalen Unterschieden geprägt sein dürfte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit zum Thema neben der in der Verfügung der Vorsitzenden Richterin zitierten OLG-Entscheidung etwa OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris = NJW-RR 2018, 1135; OLG Nürnberg v. 07.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12 f.; Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 Rn. 3; Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105 m.w.N.), wird teilweise ein richterlicher Hinweis auf das Problem vor einer Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung aus Gründen des fairen Verfahrens sogar ausdrücklich für geboten gehalten (so deutlich Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; Kaiser , in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12 Rn. 171; Voß , in Cepl/Voß , Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 90 und offenbar auch OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

    Für die Annahme einer solchen Besorgnis bestand hier auch aus einem weiteren Grund kein Anlass: Denn im weiteren Verlauf des Verfahrens wird vom Senat zu klären sein, ob ggf.- wie die Berufungserwiderung des Verfügungsbeklagten meint - bereits das schlichte Stellen eines Verlängerungsantrages "dringlichkeitsschädlich" gewesen ist (so die in der richterlichen Verfügung der Vorsitzenden zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384) oder erst das - hier in der Tat dann fehlende - "Ausschöpfen" einer solchen (ggf. verlängerten) Frist, so dass etwa eine auf Hinweis noch ausreichend zeitnah erfolgende Begründung unschädlich wäre (so OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

  • LG Frankfurt/Main, 12.01.2021 - 6 O 7/20

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO wenn bei

    Gerade Buchungssituationen im Internet sind auf eine schnelle Entscheidung angelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 - 6 U 60/15 , juris Rn. 31 ), sodass ein derart umständlich gestalteter Hinweis nicht mehr dem Gebot der Transparenz und der Klarheit genügt.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2016 - 6 W 21/16

    Irreführende Werbung mit Gesundheitsbezug: Anforderungen an die Darlegungs- und

    Der Vorwurf, vorwiegend Aufwendungsersatzansprüche entstehen lassen zu wollen, setzt - da dem Antragsteller solche Ansprüche selbst nicht zustehen - den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiert (vgl. Senat Urteil vom 24.9.2015 - 6 U 60/15; juris-Tz. 42 m.w.N.).
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