Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 07.07.2016

Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15   

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https://dejure.org/2016,24630
LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Konferenz der Tier

    § 11 UrhG, § 15 UrhG, §§ 15 ff UrhG, § 85 UrhG, § 94 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: Darlegungs- und Beweislast des Rechteinhabers hinsichtlich der Werkqualität öffentlich gemachter Dateifragmente; Darlegungslast zur Bemessung eines Schadensersatzanspruchs

  • damm-legal.de

    In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

  • kanzlei.biz

    In "Filesharing"-Fällen liegt die Beweislast hinsichtlich der Werkqualität beim Rechteinhaber

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Datenmüll / Konferenz der Tiere

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 3, 11, 19a, 85, 94, 97 UrhG

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Einzelne Dateifragmente im Filesharing begründen keinen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine urheberrechtlichen Ansprüche bei nicht lauffähigen Dateifragmenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast in so genanten "Filesharing"-Fällen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Dateifragmente eines Filmes in P2P-Tauschbörse sind keine Urheberrechtsverletzung

  • hoesmann.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Beweislast des Anspruchstellers vom Vorhandensein nutzbarer Werkfragmente

  • gameslaw.online (Kurzinformation)

    Filesharing ist gar keine Urheberrechtsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Dateifragment

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Dateifragment - Urheberrechtsverletzung verneint

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 445
  • MMR 2016, 777
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urt. v. 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626, 630 Rn. 53).

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urt. v. 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

    Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II Rn. 20).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

    Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 - Tauschbörse I).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz.
  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing für ein Musikalbum im Internet:

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15, GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

    Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 33).

  • AG Frankenthal, 08.11.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15 , GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110 ; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

    Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 33).

  • AG Frankenthal, 05.07.2018 - 3a C 73/18

    Saints Row IV - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Eine Übertragung kleinster Datenpartikel reiche nicht aus, um einen Eingriff in ein Verwertungsrecht annehmen zu können (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, zit. Juris).

    Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, Rn. 30, zit. Juris ) hat die Auffassung vertreten, der Rechtsprechung des BGH könne wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Musikwerke - Samplings (BVerfG, Urteil vom 31.05.2016, 1 BvR 1585/13, juris) nicht mehr gefolgt werden.

  • AG Frankenthal, 25.04.2018 - 3c C 251/17

    Redemption - Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing im Internet:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 26.09.2018 - 3c C 275/17

    Beweislast bei in Filesharingbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 18.04.2018 - 3c C 27/18

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Gesamtschuldnerische Haftung

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - I-20 U 124/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31467
OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - I-20 U 124/15 (https://dejure.org/2016,31467)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2016 - I-20 U 124/15 (https://dejure.org/2016,31467)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - I-20 U 124/15 (https://dejure.org/2016,31467)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betr. den Begriff der technischen Bedingtheit eines Designs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters für Zentrierstifte für Schweißvorgänge

  • rechtsportal.de

    GGV Art. 8 Abs. 1
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betr. den Begriff der technischen Bedingtheit eines Designs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO

  • rechtsportal.de

    VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 8 Abs. 1
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters für Zentrierstifte für Schweißvorgänge

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 1165
  • GRUR Int. 2016, 1083
  • GRUR-RR 2016, 445
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 U 124/15
    10 Die Ansicht, die nur auf das Vorliegen einer Designalternative abstellen will, ist in der nationalen Rechtsprechung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 (205) - Tablet-PC; LG Düsseldorf BeckRS 2015, 05506) als auch in Europa (Court of Appeal Landor & Hawa International Ltd v Azure Designs Ltd [2006] EWCA Civ 1285 (Nr. 30ff)) und in der Praxis des Harmonisierungsamtes (jetzt: EUIPO; HABM-NA ICD 000 003 150 vom 03.04.2007 (Nr. 20) - Häckselschneider; HABM-ICD 000 002 590 vom 14.03.2007 (Nr. 27) - Stempel) etabliert (in diesem Sinne auch: Otero Lastres: Gedanken zur Richtlinie 98/71/EG über den Rechtsschutz von Mustern und Modellen, GRUR Int 2000, 406 (416); Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 22, der darauf abstellt, dass "sich kaum je abschließend nachweisen lasse, dass sich ein Käufer eines technischen Produkts nicht zumindest teilweise von dessen Aussehen leiten lässt").
  • LG Düsseldorf, 26.06.2014 - 14c O 37/13

    Unterlassungsanspruch der Benutzung eines Dental-Mischers aus einem eingetragenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 U 124/15
    10 Die Ansicht, die nur auf das Vorliegen einer Designalternative abstellen will, ist in der nationalen Rechtsprechung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 (205) - Tablet-PC; LG Düsseldorf BeckRS 2015, 05506) als auch in Europa (Court of Appeal Landor & Hawa International Ltd v Azure Designs Ltd [2006] EWCA Civ 1285 (Nr. 30ff)) und in der Praxis des Harmonisierungsamtes (jetzt: EUIPO; HABM-NA ICD 000 003 150 vom 03.04.2007 (Nr. 20) - Häckselschneider; HABM-ICD 000 002 590 vom 14.03.2007 (Nr. 27) - Stempel) etabliert (in diesem Sinne auch: Otero Lastres: Gedanken zur Richtlinie 98/71/EG über den Rechtsschutz von Mustern und Modellen, GRUR Int 2000, 406 (416); Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 22, der darauf abstellt, dass "sich kaum je abschließend nachweisen lasse, dass sich ein Käufer eines technischen Produkts nicht zumindest teilweise von dessen Aussehen leiten lässt").
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 4/17

    Unterlassung einer Werbung für mit Luft zu befüllende Liegen in Wurstform

    den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016 (I-20 U 124/15) zur Rechtssache C-395/16.
  • LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16

    Unterlassungsanspruch des Vertriebs von Luftliegen

    Selbst wenn man also die zur Frage der Nichtigkeit eines Designs, dessen Merkmale sämtlich aus Gründen der Funktionalität entsprechend gestaltet worden waren, ergangene Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) auf einzelne Merkmale und ihre Kombination anwenden und deshalb Merkmale unberücksichtigt lassen wollte, so lassen sich im Streitfall bei gebotener objektiver Betrachtung keine Merkmale und keine Merkmalskombination feststellen, deren Gestaltung allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen (vgl. auch die Urteile der Kammer vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung jeweils in Betracht gezogen wurde, sowie der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2017 - 14c O 98/16

    Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster-

    Selbst wenn man also die zur Frage der Nichtigkeit eines Designs, dessen Merkmale sämtlich aus Gründen der Funktionalität entsprechend gestaltet worden waren, ergangene Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) auf einzelne Merkmale und ihre Kombination anwenden und deshalb Merkmale unberücksichtigt lassen wollte, so lassen sich im Streitfall bei gebotener objektiver Betrachtung keine Merkmale und keine Merkmalskombination feststellen, deren Gestaltung allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen (vgl. auch die Urteile der Kammer vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung jeweils in Betracht gezogen wurde, sowie der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2017 - 20 U 107/16
    So hat der Senat durch Beschluss vom 07.07.2016 (BeckRS 2016, 13903) dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 I GGV auch dann vorliegt, wenn die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist.
  • LG Düsseldorf, 21.12.2017 - 14c O 33/17
    Selbst wenn man - wie die Kammer in den Urteilen vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16 in Betracht gezogen hat (vgl. hierzu auch der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15) - der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) folgt, wonach dann, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht, kein Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz besteht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • LG Düsseldorf, 02.03.2017 - 14c O 107/16
    Selbst wenn man - wie die Kammer in den Urteilen vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16 in Betracht gezogen hat (vgl. hierzu auch der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15) - der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) folgt, wonach dann, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht, kein Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz besteht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
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