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   OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15   

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https://dejure.org/2016,14856
OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15 (https://dejure.org/2016,14856)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2016 - 9 U 1362/15 (https://dejure.org/2016,14856)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 9 U 1362/15 (https://dejure.org/2016,14856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperationen dürfen nicht mit Vorher-/Nachher-Bildern beworben werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern im Internet ist wettbewerbswidrig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern ist unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Werbung mit Vorher- /Nachher-Bildern

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Schönheitschirurgie darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben, auch nicht in einem gesperrten Online-Bereich

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorher/Nachher-Fotos einer Schönheitsklinik

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Internetwerbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern ist unzulässig

  • anwaltsindex.com (Kurzinformation)

    Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperationen sind unzulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine Vorher-/Nachher-Bilder für Schönheitsoperationen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperationen: OP-Werbung mit Vorher/Nachher-Bildern ist unzulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.06.2016)

    Schönheits-Op: Vorher-Nachher hat in Werbung nichts zu suchen

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Werbung mit vorher-nachher-Fotos unzulässig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Werbung für Schönheitsoperationen mit vorher-nachher-Bildern

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 85 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Schönheitsoperationen: Vorher-Nachher-Bilder

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorher-/ Nachher-Bilder: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen - Generelles Werbeverbot mit Vorher-/ Nachher-Bildern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 10.05.2007 - BT-Drs 16/5316
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Dadurch wird im Ergebnis vermieden, dass sich diese Personen unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (Vgl. BT-Drs. 16/5316, S. 45, 46).

    Der Gesetzgeber hat diese Norm erlassen, um im Ergebnis zu vermeiden, dass die betroffenen Personen sich unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (BT-Drs. 16/5316, S. 46).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich -

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie soll der Ausschluss des Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG Gesundheitsdienstleistungen und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind (Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-57/12 -, zitiert nach juris).

    Aus dem Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie geht hervor, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 jene Tätigkeiten umfasst, die unmittelbar und eng mit dem menschlichen Gesundheitszustand zusammenhängen, und nicht jene Tätigkeiten, die nur das Wohlbefinden verbessern oder Entspannung ermöglichen sollen, wie etwa Sport- und Fitnessclubs (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013, - C-57/12 -, Rn 37, zitiert nach juris).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig ist, ergibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungsfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 26. März 2009, - I ZR 213/06 -, Rn. 16, 17 zitiert nach juris).

    Ziele des Gesundheitsschutzes stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls dar, die Einschränkungen von Grundrechten des Werbenden wie insbesondere der Berufsausübungs- und der Meinungsfreiheit rechtfertigen können (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06 -, Rn. 20, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Diese beugen einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, Rn. 14, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Dasselbe gilt gemäß Erwägungsgrund 33 der Richtlinie wegen des Sachzusammenhangs für die Werbung für solche Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, - I ZR 213/13 -, Rn 13, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15
    Der Schutz der Bevölkerung setzt als Gemeinwohlbelang der Werbefreiheit der Ärzte Grenzen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -, Rn. 18, 19, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 03.08.2021 - 6 O 16/21

    Werbung für Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist wettbewerbswidrig

    Ziel der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung ist es zu vermeiden, dass sich die Verbraucher unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 32, Rn. 4).
  • LG Köln, 05.04.2021 - 81 O 106/20

    Vorher-/Nachher-Fotos von Schönheits-OPs

    Bei § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG handelt es sich auch um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift, da es sich um eine Form der unzulässigen Publikumswerbung handelt (vergleiche Köhler in KBF, UWG, § 3a, Rn. 1.237; OLG Koblenz WRP 2016, 1293 zu § 11 HWG alte Fassung).
  • OLG München, 09.02.2023 - 29 U 7850/21

    Werbung für Brustvergrößerungen oder -verkleinerungen ohne medizinische

    cc) § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 4).

    (d) Die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gem. Art. 12 Abs. 1 GG wird durch diese Vorschriften und die hier erfolgte Auslegung zum Gesundheitsschutz in einem zulässigen und verhältnismäßigen Umfang eingeschränkt (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 14 f.).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2022 - 15 U 24/21

    § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein

    Durch die Einschränkung der zulässigen Werbemittel soll die Entscheidungsfreiheit der Interessenten bei der Marktteilnahme, vor und bei Vertragsschluss sichergestellt werden (OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 4 - Bildergalerie; OLG Celle Urt. v. 30.05.2013 - 3 U 160/12, juris; Rn. 24; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 03.08.2021 - 3-06 O 16/21, GRUR-RS 2021, 26716 Rn. 13 - Hyaluronsäure-Behandlung).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 66/22
    Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG ist i.S.d. § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 32).

    Es kommt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG jedoch nicht darauf an, dass die medizinische Indikation für den beworbenen Eingriff tatsächlich vorlag, sondern ob die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise erkennen können, dass ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff beworben wird, für den eine medizinische Indikation besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2013, Az. 13 U 160/12; OLG München, Urteil vom 9. Februar 2023, Az. 29 U 7850/21, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2023; wohl auch OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 32).

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