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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.11.2017 - I-6 U 50/17   

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https://dejure.org/2017,54369
OLG Köln, 29.11.2017 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2017,54369)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2017 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2017,54369)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. November 2017 - I-6 U 50/17 (https://dejure.org/2017,54369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 292
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 45/13

    BGH verbietet "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2017 - 6 U 50/17
    Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II) nimmt - nach Vorlage an den EuGH und dessen Entscheidung (Urteil vom 04.06.2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 - Verbraucherzentrale Bayern/Teekanne) - an, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach den Inhaltsstoffen richteten, das Verzeichnis der Zutaten lesen würden.

    Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen (vgl. BGH, GRUR 2016, 738 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

    Auch mögen die angesprochenen Verbraucherkreise gerade bei einem Produkt wie Tee, das mit natürlichen Zutaten wirbt, noch eher erwarten, dass diese Zutaten tatsächlich in dem Produkt enthalten sind (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 738 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

  • LG Köln, 14.03.2017 - 31 O 198/16

    Kein Steak im Kartoffelsnack

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2017 - 6 U 50/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 198/16 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.03.2017, Az. 31 O 198/16 die Klage abzuweisen.

  • OLG Rostock, 05.09.2014 - 2 U 9/14

    Sweetened with Stevia, Steviablatt - Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Angabe

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2017 - 6 U 50/17
    Auch weitere Entscheidungen des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2014, 131) und OLG Rostock (WRP 2015, 776) führten zu keinem anderen Ergebnis, sondern ergäben, dass für die Verbrauchererwartung maßgeblich auf das jeweilige Produkt abgestellt werden müsse.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2013 - 20 U 115/12
    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2017 - 6 U 50/17
    Auch weitere Entscheidungen des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2014, 131) und OLG Rostock (WRP 2015, 776) führten zu keinem anderen Ergebnis, sondern ergäben, dass für die Verbrauchererwartung maßgeblich auf das jeweilige Produkt abgestellt werden müsse.
  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2017 - 6 U 50/17
    Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II) nimmt - nach Vorlage an den EuGH und dessen Entscheidung (Urteil vom 04.06.2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 - Verbraucherzentrale Bayern/Teekanne) - an, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach den Inhaltsstoffen richteten, das Verzeichnis der Zutaten lesen würden.
  • OLG Frankfurt, 02.05.2019 - 6 U 58/18

    Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden: Anforderungen an

    Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Köln GRUR-RR 2018, 292).
  • LG Köln, 21.07.2020 - 33 O 138/19

    Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung

    Hierfür kann eine geringe Zahl von Mitgliedern genügen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2018, 292, 293 - Grilled Steaks-Kartoffelsnacks).
  • OLG Hamm, 02.03.2021 - 4 U 6/21
    Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Köln GRUR-RR 2018, 292).
  • OLG Hamm, 23.03.2021 - 4 U 130/20

    Wettbewerbswidrige Bewerbung von Tierfuttermittel; Klagebefugnis von

    Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Köln GRUR-RR 2018, 292).
  • LG Köln, 19.10.2020 - 31 O 51/20
    Hierfür kann eine geringe Zahl von Mitgliedern genügen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2018, 292, 293 - Grilled Steaks-Kartoffelsnacks).
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Rechtsprechung
   BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52867
BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16 (https://dejure.org/2017,52867)
BPatG, Entscheidung vom 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16 (https://dejure.org/2017,52867)
BPatG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 27 W (pat) 71/16 (https://dejure.org/2017,52867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "WIRTSCHAFT IST GESELLSCHAFT" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltebedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WIRTSCHAFT IST GESELLSCHAFT" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltebedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "WIRTSCHAFT IST GESELLSCHAFT" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltebedürfnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 292
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smart-book).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smart-book).

    Von diesen Grundsätzen ist auch in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen insbesondere Slogans auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]); BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

    Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smart-book).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smart-book).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Von diesen Grundsätzen ist auch in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen insbesondere Slogans auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]); BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Von diesen Grundsätzen ist auch in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen insbesondere Slogans auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]); BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

    Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 57 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Von diesen Grundsätzen ist auch in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen insbesondere Slogans auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]); BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Diese Dienstleistungen werden nach den Feststellungen des Senats zwar teilweise branchenbezogen, nicht jedoch typischerweise inhaltlich-thematisch bezeichnet (zur Dienstleistung "Werbung" vergleiche ergänzend BGH, GRUR 2009, 949, Rn. 23 f. - My World).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 07.12.2017 - 27 W (pat) 71/16
    Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 30.06.2020 - 28 W (pat) 20/19
    Es bedarf erst mehrerer Gedankenschritte, um der Wortfolge "mein-wunschrad" einen Hinweis auf den Inhalt oder das Thema der besagten Dienstleistungen entnehmen zu können (vgl. hierzu auch BPatG 27 W (pat) 71/16 - WIRTSCHAFT IST GESELLSCHAFT).
  • BPatG, 30.06.2020 - 28 W (pat) 19/19
    Es bedarf erst mehrerer Gedankenschritte, um der Wortfolge "mein-leasingrad" einen Hinweis auf den Inhalt oder das Thema der besagten Dienstleistungen entnehmen zu können (vgl. hierzu auch BPatG 27 W (pat) 71/16 - WIRTSCHAFT IST GESELLSCHAFT).
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