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   LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18   

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LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18 (https://dejure.org/2018,12258)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2018 - 24 O 28/18 (https://dejure.org/2018,12258)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 24 O 28/18 (https://dejure.org/2018,12258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Abmahnkosten bei Filesharing

    § 19a UrhG, § 69a UrhG, §§ 69aff UrhG, § 97a Abs 3 S 2 UrhG, § 97a Abs 3 S 4 UrhG
    Klage auf Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel durch Internet-Filesharing: Unbilligkeit der Gegenstandswertbegrenzung unter Berücksichtigung richtlinienkonformer Auslegung deutschen Urheberrechts

  • aw3p.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Deckelung der Anwaltsgebühren in Filesharingfällen nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG - Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Rechtsanwaltskosten - Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ist die Deckelung der Abmahngebühren beim Filesharing durch Privaten zu niedrig?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 99
  • ZUM 2018, 730
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Die mit Urteil vom 28. Juli 2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000 ? dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.(Rn.40).

    Aber die mit Urt. v. 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 ? dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.

    (1) Zu den eng auszulegenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 36 - United Video Properties), wobei dies insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die in Anspruch genommenen Dienstleistungen erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 39 - United Video Properties).

    (2) Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 25 f. - United Video Properties), da die gem. Art. 3 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte.

    Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15, Rn. 29 - United Video Properties).

    Der Begriff der Zumutbarkeit in Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (Schlussanträge des GA v. 05.04.2016, Rs. C-57/15, Rz. 52 - United Video Properties), welche hier unstreitig vorliegt.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 51 - Tauschbörse III).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 46 - Tauschbörse II).

    Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn. 24 - Morpheus; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rn. 32 - Tauschbörse II).

    Dabei findet die Lizenzanalogie auch bei § 832 BGB Anwendung (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 42 - Tauschbörse II).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.08.2017 - 213 C 99/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat.

    Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rn. 19; Reber, in: Ahlberg/Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rn. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

    Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000 ? begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

  • AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung für den

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat.

    Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rn. 19; Reber, in: Ahlberg/Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rn. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

    Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000 ? begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    (1) Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels "D." oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

    Denn der objektive Tatbeitrag jedes einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können, wobei der Download regelmäßig gleichzeitig mit dem Angebot zum Upload erfolgt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere).

    Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus).

    Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn. 24 - Morpheus; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rn. 32 - Tauschbörse II).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 51 - Tauschbörse III).

    Maßgebliche Kriterien hierbei sind insbesondere die Popularität der Tauschbörse, das Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen Nutzern und die Attraktivität des Werkes (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 61 - Tauschbörse I).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 51 - Tauschbörse III).

    Maßgeblich sind verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 52 - Tauschbörse III).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers spielen hingegen keine Rolle (z. B. BGH, Urt. v. 12.05.2015, Az. I ZR 43/15, Rn. 23 ff., 48 - Alan Wake).

    Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 ? angemessen (BGH, Urt. v. 12.05.2015, Az. I ZR 43/15, Rn. 48 - Alan Wake).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18
    (1) Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels "D." oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

    Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • LG Stuttgart, 21.04.2015 - 17 O 329/14

    Abmahnung: § 97a Absatz 3 UrhG

  • LG Stuttgart, 30.09.2015 - 24 O 179/15

    Rka-Klage: Rekordschadensersatz von 8.000,00 EUR für Computerspiel

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • AG Frankenthal, 18.04.2018 - 3c C 27/18

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Gesamtschuldnerische Haftung

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 11 U 44/19

    Schadensschätzung und Abmahnkostenersatz beim Filesharing von Computerspielen

    Da das Filesharing der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien diene und da die dazu verwendete Client-Software in der Lage sei, aus Dateifragmenten, die von unterschiedlichen Seiten bereit gestellt würden, vollständige Dateien zusammenzusetzen, bestehen nach dieser Auffassung aus technischer Sicht keine Hinderungsgründe, die Faktorrechtsprechung dem Grunde nach auch auf den Dateiaustausch von Computerspielen zu übertragen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17, K&R 2018, 591; OLG Celle, Beschlüsse vom 26.11.2018 - 13 U 72/18, juris und vom 12.4.2018 - 13 W 7/19 = GRUR-RR 2019, 420 - Schadensschätzung; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019 - 3 U 1387/19, GRUR-RS 2019, 27257; Landgericht Köln, Urteil vom 19. April 2018 - 14 O 38/17, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9.5.2018 - 24 O 28/18 = GRUR-RR 2019, 99).

    Dies reicht jedoch für die Bejahung der Unbilligkeit nicht aus (a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 9.5.2018, 24 O 28/18).

    Die abweichende Auffassung des Landgerichts Stuttgart in der Entscheidung vom 9.5.2018, 24 O 28/18 ist, soweit ersichtlich, auch in der untergerichtlichen Rechtsprechung nicht weiter vertreten worden.

  • BGH, 01.09.2022 - I ZR 108/20

    Riptide II - Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing;

    Dies kann dazu führen, dass der Rechtsinhaber einen Teil seiner Abmahnkosten selbst tragen muss (vgl. LG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 99 [juris Rn. 48 f.]; Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 97a UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Reber, 35. Edition [Stand 15. Januar 2022], § 97a UrhG Rn. 27; Specht in Dreier/Schulze aaO § 97a Rn. 19; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 11; Backes, Der Streit- und Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht, 2018, S. 220; Weber/Bockslaff, IPRB 2014, 20, 22; Kiersch, ZUM 2018, 667, 668).

    bb) Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG bedarf allerdings der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. hierzu bereits LG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 99 [juris Rn. 40 bis 56], LG Köln, GRUR-RS 2020, 36413 Rn. 69; König, ZUM-RD 2019, 452; ohne Annahme eines solchen Bedarfs OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 43 bis 48 und 63 bis 71]; OLG Celle, GRUR-RR 2020, 146 [juris Rn. 21]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 346 [juris Rn. 69 bis 76]; AG Charlottenburg, Urteil vom 28. August 2017 - 213 C 99/17, juris Rn. 19; AG Düsseldorf, ZUM-RD 2019, 122 [juris Rn. 34 f.]; AG Kassel, Urteil vom 20. April 2021 - 410 C 2101/20, juris Rn. 27 f.; Kiersch, ZUM 2018, 667, 673).

  • LG Köln, 10.12.2020 - 14 S 7/18

    Metro Last Light

    Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts im konkreten Fall erheben zu können, mithin um sonstige Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) (vgl. hierzu auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, 24 O 28/18, juris Rn. 40ff mit umfassender Begründung).
  • AG Kassel, 24.09.2019 - 410 C 2260/19
    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
  • AG Kassel, 20.04.2021 - 410 C 2101/20

    Filesharing-Fälle - Verjährung von Lizenzschaden

    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.10.2019 - 3 U 1387/19, zit. n. juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/19, zit. n. juris; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
  • AG Kassel, 19.11.2019 - 410 C 2389/19

    Abmahnung aufgrund Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes

    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.10.2019 - 3 U 1387/19, zit. n. juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/19, zit. n. juris; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
  • BPatG, 06.04.2020 - 1 Ni 10/18
    Denn die Streitwertregelungen für das Nichtigkeitsverfahren, die die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren bilden, sehen keine Pauschaltarife vor, die aufgrund der darin enthaltenen zu niedrigen Höchstbeträge nicht gewährleisten, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen werden und damit mit Art. 14 der Richtlinien 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar wären, wie dies zum Beispiel bei der Begrenzung auf einen Streitwert in Höhe von EUR 1000,-- nach § 97a UrhG angenommen wird (vgl. LG Stuttgart GRUR-RR 2019, 99ff).
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