Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 24.09.2019

Rechtsprechung
   OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46744
OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre (https://dejure.org/2019,46744)
OLG München, Entscheidung vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre (https://dejure.org/2019,46744)
OLG München, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 18 U 1491/19 Pre (https://dejure.org/2019,46744)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 307 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2
    Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen

  • JurPC

    Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen

  • rewis.io

    Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • kanzlei.biz

    Löschen von Meinungsäußerungen auf Social-Media

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz; Meinungsfreiheit; Leistungen; Asylbewerber; Berufung; Inhaltskontrolle; Revision; Rechtsanwaltskosten; Einreise; Unterlassung; Asyl; Anspruch; Deckungszusage; Feststellung; Treu und Glauben; Bedeutung der Rechtssache; Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • rechtsportal.de

    Löschung eines Beitrages bei Facebook

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Ausübung von Hausrecht auf Social-Media-Plattform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf Facebook Hass-Postings löschen?

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Facebook hat kein "Virtuelles Hausrecht"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 552
  • GRUR 2020, 440
  • GRUR-RR 2020, 174
  • MMR 2021, 79
  • ZUM 2020, 548
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) dargestellte Kontext-Problematik.

    Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) an, die sich auf eben diese Äußerung bezögen.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) vertretenen Rechtsansicht fest, dass die vorgenannte Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil sie den Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

    (1) Diese Klausel, die als Ermächtigung der Beklagten zur Entfernung von "Hassbotschaften" auszulegen ist, wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der "Erklärung der Rechte und Pflichten" nicht unmittelbar berührt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) ausgeführt hat.

    a) Mit der Löschung des Beitrags hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt., wie der Senat bereits in seinem - vom Landgericht insoweit wörtlich zitierten - Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) im Einzelnen dargelegt hat.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vom Landgericht wörtlich wiedergegebenen (vgl. Urteil, S. 30 f.) Ausführungen des Senats in den Gründen des Beschlusses vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18, sowie die obigen Ausführungen unter Ziffer II 6 Bezug genommen.

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Wenn eine Äußerung nicht bereits den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, erfordert die Prüfung ihrer Zulässigkeit im vorgenannten Sinn regelmäßig eine Abwägung, in deren Rahmen die kollidierenden (Grund-) Rechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.).

    aa) Indem die Beklagte einzelne Aussagen, insbesondere die Bezeichnung der Flüchtlinge als "muslimische Invasoren", aus dem Gesamtkontext des Beitrags herauslöst und einer isolierten Betrachtung zuführt, missachtet sie den anerkannten Interpretationsgrundsatz, dass jede Äußerung ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/16, Rn. 11, MDR 2016, 648).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Dient die Plattform dagegen - wie im vorliegenden Fall - dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1), nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen.

    Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 48, BVerfGE 85, 1).

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).

    Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    (i) Die Beklagte beruft sich unter anderem auf einen Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2018 (Az.: 24 W 1771/18), in dem der entscheidende Einzelrichter sich ausdrücklich von der Auffassung des erkennenden - nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München speziell für äußerungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen - Senats distanziert, dass die Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewährleisten müssten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, nicht von der Plattform entfernt werden (a.a.O., S. 7).

    Ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf aktive Unterstützung bestehe schon nicht gegenüber staatlichen Stellen, umso weniger gegenüber Privaten (Beschluss vom 30.11.2018 - 24 W 1771/18, S. 7 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Das Landgericht München I hat seine - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 m.w.N.) - internationale Zuständigkeit zutreffend bejaht.
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    (ii) Ein Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn dieser sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63; Kammerbeschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09, Rn. 11, NJW 2009, 3503; BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93, Rn. 15, BGHSt 40, 97).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Die vorausgegangene Vertragsverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass mit der Wiederholung einer entsprechenden Beeinträchtigung zu rechnen ist (vgl. für einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 Rn. 12, NJW 2012, 3781).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen (BVerfGE 121, 69, 90).
  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 20.06.2017 - VI ZR 505/16

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

  • OLG München, 12.12.2018 - 18 W 1873/18

    Sperrung auf Facebook

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BGH, 14.07.1987 - IX ZR 57/86

    Auskunftsanspruch des Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 06.06.1979 - VIII ZR 255/78

    Auskunftsanspruch des Konkursverwalters

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 05.10.2017 - III ZR 56/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens:

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18

    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16

    Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen

  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 - 18 W 1294/18; Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre; KG Berlin, Beschluss vom 22.3.2019 - 10 W 172/18 zur Video Plattform You-Tube) dürfe die Beklagte, deren vertragliche Hauptleistungspflicht in der Bereitstellung einer Plattform zur Meinungsäußerung liege, Meinungsäußerungen nicht von vornherein untersagen.

    Dies stehe der Annahme eines virtuellen Hausrechts entgegen (unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.1.2020 - 13 U 128/19; LG Offenburg, Urteil vom 21.3.2019 - 2 O 329/18; LG Oldenburg, Urteil vom 20.5.2019 - 5 O 2486/18).

    Die insoweit anwendbare Regelung zu Ziffer 5.2 der alten Gemeinschaftsstandards sei unwirksam (abermals unter Berufung auf OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18; Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19).

    Es handelt sich nicht um bloße kontrollfreie Leistungsbeschreibungen zu Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung (§ 307 Abs. 3 BGB) (BGH, Urteil vom 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, juris - Rn. 44; OLG München, Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 101 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 5.10.2017 - III ZR 56/17, Rn. 15; Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 79. Aufl., § 307 Rn. 44).

    Damit bedarf es in jedem Einzelfall der Subsumtion unter die konkret beschriebenen einschlägigen Regelungen zu Teil I Ziffer 2 (Verbot von "Begünstigung und Propagieren von Verbrechen") und Ziffer 4 (Verbot von "koordiniertes Zufügen von Schaden" sowie Teil II Ziffer 2 (Verbot von "Hassrede") (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.2.2019 - 6W 81/18, juris- Rn. 56; OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 -4 W 577/18, juris- Rn.18; dies ablehnend zur Vorgängerregelung: OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 41O 7430/18; Urteil vom 7.1.2020 -18 U 1491/19).

    Differenzierter und bezogen auf die von der Beklagten verwendete Vorgängerregelung wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit zukomme, der Beklagten als Betreiberin einer dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform kein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum ("virtuelles Hausrecht") zugebilligt werden könne, ob eine von einem Nutzer auf der Plattform eingestellte Äußerung entfernt werden dürfe oder nicht, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreite (OLG München, Urteil vom 7.1.2020 -18 U 1491/19, juris - Rn. 108).

    An einem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es jedoch, wenn der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn.10), so wenn die Auskunft für den infrage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4U 1680/19, juris Rn. 19; OLG München, Urteil vom 7.1.2010 - 18 U 1491/19).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Einschränkungen des Angebots im Hinblick darauf, wie sich Nutzer, denen grundsätzlich Zugang gewährt wird, innerhalb dieses Rahmens zu verhalten haben, gehören dagegen nicht mehr zur Leistungsbeschreibung, sondern stellen Einschränkungen des grundsätzlich eröffneten Leistungsangebots dar (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 66 f.).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 123).

    Hieran ändert auch nichts, dass der Nutzer durch die Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gegen diese einen Anspruch erworben hat, Kommunikation grundsätzlich zu eröffnen (so aber OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 81); im vorliegenden Kontext geht es gerade um die Prüfung, ob dieser Anspruch aufgrund höherrangiger Vorgaben eingeschränkt werden kann, so dass sich aus diesem Umstand nichts herleiten lässt, wenn Zirkularität vermieden werden soll.

    (2) Unzulässig (unter dem Aspekt der Transparenz oder der Unangemessenheit) wäre lediglich, wenn die Beklagte sich eine einseitige oder nur begrenzt nachprüfbare Befugnis einräumen lassen würde, insbesondere ein Recht, endgültig darüber befinden zu dürfen, ob Äußerungen den Tatbestand der Hassrede erfüllen oder nicht (OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 71).

    Vielmehr steht in allererster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten im Raum (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 165 ff.).

    (2) Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klagepartei waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 167).

    Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (in diesem Sinn auch OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 171: der von einer Vertragspflichtverletzung Betroffene ist i.d.R. darauf verwiesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, den Vertragspartner auf Erfüllung bzw. Einhaltung in Anspruch zu nehmen).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, dass die ursprünglichen Nutzungsbedingungen unwirksam seien, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, 18 W 858/18; OLG München, Endurteil vom 07.01.2020, Az. 18 U 1491/19).

    Einschränkungen des Angebots im Hinblick darauf, wie sich Nutzer, denen grundsätzlich Zugang gewährt wird, innerhalb dieses Rahmens zu verhalten haben, gehören dagegen nicht mehr zur Leistungsbeschreibung, sondern stellen Einschränkungen des grundsätzlich eröffneten Leistungsangebots dar (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 66 f.).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 123).

    (3) Unzulässig (unter dem Aspekt der Transparenz oder der Unangemessenheit) wäre lediglich, wenn die Beklagte sich eine einseitige oder nur begrenzt nachprüfbare Befugnis einräumen lassen würde, insbesondere ein Recht, endgültig darüber befinden zu dürfen, ob Äußerungen den Tatbestand der Hassrede erfüllen oder nicht (OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 71).

    Denn diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (so auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, juris-Rn. 93 ff.).

    Diese Klausel, die als Ermächtigung der Beklagten zur Entfernung von "Hassbotschaften" auszulegen ist, wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der "Erklärung der Rechte und Pflichten" nicht unmittelbar berührt (so auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, juris-Rn. 122).

    Vielmehr steht in allererster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten im Raum (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020 -18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 165 ff.).

    (2) Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klagepartei waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 Rn. 167).

    Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (in diesem Sinn auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 171).

  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    Einschränkungen des Angebots im Hinblick darauf, wie sich Nutzer, denen grundsätzlich Zugang gewährt wird, innerhalb dieses Rahmens zu verhalten haben, gehören dagegen nicht mehr zur Leistungsbeschreibung, sondern stellen Einschränkungen des grundsätzlich eröffneten Leistungsangebots dar (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 66 f.).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 123).

    Hieran ändert auch nichts, dass der Nutzer durch die Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gegen diese einen Anspruch erworben hat, Kommunikation grundsätzlich zu eröffnen (so aber OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 81); im vorliegenden Kontext geht es gerade um die Prüfung, ob dieser Anspruch aufgrund höherrangiger Vorgaben eingeschränkt werden kann, so dass sich aus diesem Umstand nichts herleiten lässt, wenn Zirkularität vermieden werden soll.

    (2) Unzulässig (unter dem Aspekt der Transparenz oder der Unangemessenheit) wäre lediglich, wenn die Beklagte sich eine einseitige oder nur begrenzt nachprüfbare Befugnis einräumen lassen würde, insbesondere ein Recht, endgültig darüber befinden zu dürfen, ob Äußerungen den Tatbestand der Hassrede erfüllen oder nicht (OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 71).

    Vielmehr steht in allererster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten im Raum (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 165 ff.).

    (2) Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klägerin waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 167).

    Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (in diesem Sinn auch OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 171: der von einer Vertragspflichtverletzung Betroffene ist i.d.R. darauf verwiesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, den Vertragspartner auf Erfüllung bzw. Einhaltung in Anspruch zu nehmen).

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2020 - 7 U 131/19
    Die Beklagte ist im Privatrechtsverkehr grundsätzlich berechtigt, durch ihre AGB die Art und Weise der versprochenen Nutzung und ihre Leistungspflichten für bestimmte Ausnahmefälle wie die "Hassrede" einzuschränken und Verhaltensregeln für ihre Nutzer zu normieren (OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18).

    Die Drittwirkung der Grundrechte führt deshalb aber noch nicht dazu, dass der Beklagten die Sanktionierung von "Hassreden" nach § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein untersagt wäre (OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2020 - 4 U 2198/19 m.w.N.; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Drittwirkung auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 107 ff.).

    Es ist der objektive Sinn des Beitrags des Klägers aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu bestimmen und zu erfassen (OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 126).

    Dies gilt sogar dann, wenn die Äußerung Bezug zu besonderen politischen oder gesellschaftlichen Themen aufweisen könnte, solange bei ihr die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Herabsetzung von bestimmten Personen oder Personengruppen im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 1555/88, R. 48; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, Rn. 159).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann zwar über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf ein Vertragsverhältnis einwirken, nicht aber ohne Weiteres einen Leistungsanspruch in Form eines absolut geschützten Rechts schaffen (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 152).

    Voraussetzung dafür ist, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19; vgl. auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Rn. 210).

    Da die Beklagte aber kein absolutes Recht des Klägers verletzt hat, wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, die Beklagte zur Erfüllung anzuhalten (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Rn. 210).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel nämlich auch durch eine - gegenüber der Feststellungsklage vorrangige (vgl. nur BGH, Urteil vom 8.5.2015, V ZR 62/14, NJW-RR 2015, 1039) - Leistungsklage verfolgen, indem er die Wiederherstellung der gelöschten Beiträge und die Unterlassung erneuter Kontosperren beantragt (ebenso in gleichgelagerten Fällen OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.7.2020, 15 U 120/19, GRUR-RS 2020, 41910; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.4.2020, 4 U 228/19, GRUR-RR 2020, 42035; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.2.2020, 18 U 3465/19, ZUM-RD 2021, 16, 19; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, MMR 2021, 79, 80 f.; OLG München, Urteil vom 20.9.2022, 18 U 6314/20, GRUR 2023, 96, 99 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2022, 16 U 229/20, MMR 2023, 212, 213; OLG Dresden, Urteil vom 12.1.2021, 4 U 1600/20, NJ 2021, 117, 119; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 1.3.2021, 7 U 152/20, GRUR-RS 2021, 53244; OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2020, 29 U 6/20, GRUR-RS 2020, 25382).

    Eine vertragliche Pflichtverletzung durch die Beklagte ist insoweit jedenfalls dann nicht ersichtlich, wenn die betreffenden Beiträge des Nutzers keine Grundlage mehr für weitere Sanktionen der Beklagten bei etwaigen zukünftigen Vertragsverstößen sein können, weil sie ohnehin von der Beklagten nicht mehr als zurückliegende Vertragsverstöße gezählt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19, GRUR-RS 2020, 41910; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, MMR 2021, 79).

    Die vorübergehende Deaktivierung von Funktionen eines Facebook-Accounts stellt - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, GRUR-RS 2021, 57810; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, GRUR-RS 2020, 2103; OLG München, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20, GRUR-RS 2021, 53369; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19; OLG Dresden, Beschluss vom 11.6.2019, 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568).

    Einen ersatzfähigen materiellen Schaden, etwa wegen einer unberechtigten Nutzung der von dem Kläger generierten Daten durch die Beklagte, hat der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, GRUR-RS 2021, 57810; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, GRUR-RS 2020, 2103; OLG München, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20, GRUR-RS 2021, 53369; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19).

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    aa) Soweit der Kläger geltend macht, ohne Feststellungsurteil sei zu erwarten, dass die Beklagte den angeblich zu Unrecht als Verstoß gewerteten Beitrag bei ihren Aufzeichnungen über Verstöße belassen und bei der Verhängung von Sanktionen für eventuelle künftige Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen sanktionsschärfend berücksichtigen werde, kann diesem Interesse wirksam lediglich mit einer Leistungsklage gerichtet auf Bereinigung der Aufzeichnungen der Beklagten über Verstöße (vgl. bzgl. zu Unrecht erteilten Abmahnungen im Arbeitsverhältnis BAG, Urt. v. 27.11.1985, 5 AZR 101/84, NZA 1986, 227) begegnet werden, die ohne weiteres möglich und zumutbar ist (vgl. OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 85 ff.).

    Eine Klage aus einem Vertrag auf künftige Leistung kann gemäß § 259 ZPO grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1956, I ZR 14/55, GRUR 1956, 238; OLG München, Beschl. v. 17.07.2018, 18 W 858/18, juris Rn. 46; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 168; unter Bezugnahme auf das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch BGH, Urt. v. 14.12.1988, VIII ZR 31/88, NJW-RR 1989, 263 unter B.I.1.; BGH, Urt. v. 21.01.1999, I ZR 135/96, GRUR 1999, 522 unter V.3.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, I-22 U 37/15, NJOZ 2016, 163 Rn. 34 ff.).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 m. w. Nachw.; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 101).

    Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, 4 W 63/18, juris Rn. 69; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 41; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 126, 158 ff., jew. m. w. Nachw.).

    Wenn man die Einschränkungen hiernach überhaupt als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wertete, läge - bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit, die eine umfassende Abwägung widerstreitender Positionen voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 13 m. w. Nachw.),- jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor (vgl. OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19, juris Rn. 161 ff.).

    Verletzt die Beklagte mit einer Sperrung oder Löschung (schuldhaft) ihre Vertragspflichten, stehen dem betroffenen Nutzer gegebenenfalls Ansprüche auf Erfüllung, Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz zu, die gerichtlich - bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - durchgesetzt werden können (OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19, juris Rn. 161 ff.).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

  • OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19

    Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 23/20

    Ansprüche gegen den Netzwerkbetreiber wegen vorübergehender Löschung eines

  • OLG München, 12.05.2020 - 18 U 2689/19

    Multiple Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2022 - 10 U 17/20

    Wirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 29 U 6/20

    Die Facebook-Regeln zur Sperre bei Hassrede-Postings sind rechtmäßig

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

  • OLG Köln, 25.01.2024 - 15 U 45/23

    Account-Sperre auf Social Media: Anspruch auf Zurücksetzung der Lösch- und

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

  • OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20

    Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung des Profilbildes wegen der

  • LG München II, 20.11.2020 - 8 O 2259/19

    Keine Geldentschädigung für Einschränkungen bei der Nutzung eines sozialen

  • OLG Dresden, 12.01.2021 - 4 U 1600/20
  • OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20

    Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung

  • OLG Dresden, 12.02.2020 - 4 U 2198/19

    Zustimmung zur Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • LG Lübeck, 17.01.2022 - 10 O 387/21

    Rechtswidrigkeit der Löschung eines Tweets auf einer Kommunikationsplattform

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.08.2023 - 11 O 6693/21

    Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf Social-Media-Plattform

  • OLG München, 14.12.2021 - 18 U 6997/20

    Keine Account-Sperre ohne Anhörung

  • OLG Rostock, 25.05.2021 - 2 U 8/19

    Sperrung von Nutzer-Accounts bei Bezeichnung als "Untermenschen"

  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

  • LG Traunstein, 01.10.2020 - 8 O 332/20

    Sperre eines Nutzerkontos ohne Benennung des Verstoßes

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 2346/19

    Löschung einer herabsetzenden Äußerung auf Internetplattform

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 14 U 46/19

    Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen auf Facebook sowie der zeitweisen

  • OLG Brandenburg, 03.05.2021 - 1 U 68/20

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 1 U 68/20 v. 25.02.2021

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 11 N 16.19

    Freischaltung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk; Löschung eines Beitrags;

  • OVG Berlin-Branenburg, 11.08.2020 - 11 N 16.19
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19 (kart)   

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OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19 (kart) (https://dejure.org/2019,46466)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.09.2019 - 11 W 26/19 (kart) (https://dejure.org/2019,46466)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. September 2019 - 11 W 26/19 (kart) (https://dejure.org/2019,46466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 174
 
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  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die hierfür von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH vom 6.4.1195, C-241/91 P, C-242/91 P - Magill, sowie des BGH vom 3.9.2009, KZR 82/07 - Reisestellenkarte, sind nach Auffassung des Senats nur eingeschränkt vergleichbar.

    Die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann aber (nur) unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (EuGH Urteil vom 16.7.2015, C-170/13 - Huawei, Rdnr. 46, 57; Urteil vom 6.4.1195, C-241/91 P, C-242/91 P - Magill, Rdnr. 49, 50).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 11 U 38/09

    Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß § 20 I GWB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 18.5.2010, 11 U 38/09 (Kart) , wonach die IFA die Listung nicht von der Zustimmung des Originalherstellers abhängig machen dürfe, sei in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, da es hier um Produkte gehe, die eindeutig patentverletzend seien.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung, wie der Vortrag der Verfügungsklägerin nahelegt, bewusst die Rechtsprechung des erkennenden Senates zu umgehen versucht hat, wonach ein Zustimmungserfordernis des Patentinhabers für die Aufnahme von Generika in die IFA-Datenbank kartellrechtwidrig ist ( OLG Frankfurt, Urteil vom 18.5.2010, 11 U 38/09 (Kart) ; Urteil vom 11.9.2012, 11 U 157 (Kart)).

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2004 - Kart 17/04

    Vertragsgestaltung bei getrennten Erfassungssystemen im Hol- und Bringsystem für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Verstoßen die Lieferbeziehungen beispielsweise gegen eine dem Auffordernden gegenüber rechtswirksam bestehende vertragliche oder gesetzliche Unterlassungspflicht, liegt keine Boykottaufforderung vor, wenn der Adressat lediglich auf den Verstoß hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2004, Kart 17/04 (V), Rdnr. 36; Bechtold/Bosch aaO Rdnr. 5; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 21 GWB Rdnr. 26).
  • BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17

    Aussetzen des Verfahrens über die Revision gegen das Urteil bis zum Abschluss des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Ein entsprechender Rechtsstreit wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Patents auszusetzen; die Vollstreckung aus einem bereits ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil im Verletzungsprozess wäre einstweilen einzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., S. 759 ff, insbes. Rdnr. 67; BGH vom 17.7.2018, KZR 35/17).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    aa) Die Verfügungsklägerin macht nicht geltend, dass die von ihr angenommene Marktbeherrschung der Verfügungsbeklagten auf dem Angebotsmarkt besteht, zu dem die von beiden Parteien vertriebenen Pemetrexed-haltigen Arzneimittel gehören (vgl. zu einem vergleichbaren Produktmarkt EuGH, Urteil vom 6.12.2012, RS C-457/10 - AstraZeneca, Rdnr. 27 ff).
  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2019 - 8 O 84/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 31.7.2019, 3-08 O 84/19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2019 - 11 W 24/19

    Streitwert einer Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27.8.2019 zurückgewiesen (11 W 24/19 (Kart)).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13

    Kartellrechtswidrigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Zutreffend weist das OLG Stadt1 darauf hin, dass es für die Beurteilung entscheidend ist, "ob seinerzeit für die Annahme des Bestehens des Schutzrechts zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 111), denn Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage mit einer entsprechenden Einigung - die wie hier unstreitig nicht den Zweck hatte, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Dauer des Patentschutzes zu beenden -, sind erforderlich, um den kartellrechtsneutralen Hauptzweck dieses von der Rechtsordnung nicht nur gebilligten, sondern begrüßten Instituts einer Abschlusserklärung zu erreichen (vgl. Kirchhoff, GRUR 2017, 248, 253 zu markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen)." (aaO. juris Rdnr. 30).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann aber (nur) unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (EuGH Urteil vom 16.7.2015, C-170/13 - Huawei, Rdnr. 46, 57; Urteil vom 6.4.1195, C-241/91 P, C-242/91 P - Magill, Rdnr. 49, 50).
  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19
    Die hierfür von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH vom 6.4.1195, C-241/91 P, C-242/91 P - Magill, sowie des BGH vom 3.9.2009, KZR 82/07 - Reisestellenkarte, sind nach Auffassung des Senats nur eingeschränkt vergleichbar.
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