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   OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01   

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https://dejure.org/2002,5529
OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2002,5529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.01.2002 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2002,5529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2002,5529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 24 MarkenG, Art 28 EG, Art 30 EG
    Markenrechtsverletzung beim Arzneimittelimport: Rechtfertigung einer Markenersetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Ersetzung der Auslandsmarke durch die inländische Marke des Markeninhabers durch einen Arzneimittelimporteur; Eingriff in die Rechte aus der Marke "Delix" durch Umkennzeichnung; Erschöpfung der Verbietungsrechte; Künstliche Abschottung der Märkte ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2002, 761
  • GRUR-RR 2002, 163
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 04.11.1999 - 6 U 155/98

    Parallelimport eines Arzneimittels unter Ersetzung der im Inland verwendeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Die Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin führt nach den vom Europäischen Gerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. zu den sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.10.1999 ergebenden Konsequenzen die Urteile des erkennenden Senats vom 04.11.1999 ­ 6 U 155/98 [WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I, Revision nicht angenommen], vom 25.11.1999 ­ 6 U 19/98 [WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II, rechtskräftig] und vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98, Revision nicht angenommen).

    Die Verwendung des Begriffs ausschließlich" trägt in diesem Zusammenhang lediglich dem Umstand Rechnung , daß auch der Parallelimporteur, der wegen Vorliegens einer Zwangslage zur Markenersetzung berechtigt ist, mit dem Import (selbstverständlich) ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß das erstmalige Anbringen einer fremden Marke auf der Ware ­ mag sie auch vom Markeninhaber selbst stammen ­ in die Position des Markeninhabers in ungleich schwererer Weise eingreift als etwa das erneute Anbringen der Marke nach einer Umpackmaßnahme (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Daraus folgt, daß in denjenigen Fällen, in denen es bereits an der Zwangslage für den Parallelimporteur im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Urteilen vom 04.11.1999 (WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I) und vom 17.02.2000 (6 U 69/98).ausgesprochen, daß in denjenigen Fällen, in denen es an einer Zwangslage des Parallelimporteurs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt.

  • OLG Schleswig, 30.03.1999 - 6 U 69/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Die Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin führt nach den vom Europäischen Gerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. zu den sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.10.1999 ergebenden Konsequenzen die Urteile des erkennenden Senats vom 04.11.1999 ­ 6 U 155/98 [WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I, Revision nicht angenommen], vom 25.11.1999 ­ 6 U 19/98 [WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II, rechtskräftig] und vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98, Revision nicht angenommen).

    Die Verwendung des Begriffs ausschließlich" trägt in diesem Zusammenhang lediglich dem Umstand Rechnung , daß auch der Parallelimporteur, der wegen Vorliegens einer Zwangslage zur Markenersetzung berechtigt ist, mit dem Import (selbstverständlich) ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß das erstmalige Anbringen einer fremden Marke auf der Ware ­ mag sie auch vom Markeninhaber selbst stammen ­ in die Position des Markeninhabers in ungleich schwererer Weise eingreift als etwa das erneute Anbringen der Marke nach einer Umpackmaßnahme (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Daraus folgt, daß in denjenigen Fällen, in denen es bereits an der Zwangslage für den Parallelimporteur im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Urteilen vom 04.11.1999 (WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I) und vom 17.02.2000 (6 U 69/98).ausgesprochen, daß in denjenigen Fällen, in denen es an einer Zwangslage des Parallelimporteurs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt.

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu, da die Beklagten mit dem beanstandeten Verhalten die von der Klägerin wahrgenommenen Markenrechte verletzen und sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12.10.1999, WRP 1999, 1264 ff. ­ Pharmacia & U.) auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen gemäß Art. 28, 30 EG berufen können.

    Vielmehr ist die Frage, ob das Verbot der Markenersetzung zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führt, nach der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unabhängig davon zu beantworten, ob die Abschottung vom Inhaber angestrebt wurde (vgl. EuGH, WRP 1999, 1264, 1268, Nr. 39).

    Der Europäische Gerichtshof ist dem in seiner Entscheidung vom 12.10.1999 (a.a.O.) jedoch nicht gefolgt.

    Der Europäische Gerichtshof bezieht die notwendige Prüfung, ob sich der Parallelimporteur in einer Zwangslage befindet, nicht auf den Zeitpunkt des Vertriebsbeginns, sondern auf den Zeitpunkt des Vertriebes (vgl. EuGH, WRP 1999, 1264, 1268, Nr. 43).

  • OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 6 U 19/98

    Parallelimport eines Arzneimittels unter Ersetzung der im Inland verwendeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Die Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin führt nach den vom Europäischen Gerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. zu den sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.10.1999 ergebenden Konsequenzen die Urteile des erkennenden Senats vom 04.11.1999 ­ 6 U 155/98 [WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I, Revision nicht angenommen], vom 25.11.1999 ­ 6 U 19/98 [WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II, rechtskräftig] und vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98, Revision nicht angenommen).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich bei entgegenstehenden Markenrechten Dritter ebenfalls um Regelungen und Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat", die im Sinne der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.1999 den Vertrieb der betreffenden Ware auf dem Markt dieses Staates unter der Marke, die sie im Ausfuhrmitgliedstaat trägt, verhindern können (vgl. Senat, WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-443/99

    Merck, Sharp & Dohme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Der unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der bei dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-443/99 vorgebrachte Einwand der Beklagten, eine Zwangslage des Parallelimporteurs sei nicht der einzige Sachverhalt, bei dessen Vorliegen eine künstliche Abschottung der Märkte zu bejahen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Hamburg, 12.07.2001 - 3 U 294/00

    Markenzeichenrecht: Zum Vorliegen einer objektiven Zwangslage beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Demnach muß die Zwangslage in jedem Zeitpunkt des Vertriebs fortbestehen, so daß der Parallelimporteur bei nachträglichem Wegfall der Zwangslage von einer Benutzung Abstand nehmen muß (OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2001 ­ 3 U 294/00).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof unter Nr. 42 dieser Entscheidung ausgeführt, daß das Recht des Markeninhabers, sich der Ersetzung der Marke zu widersetzen, nur dann" ausgeschlossen ist, wenn diese Ersetzung im Sinne des Urteils Bristol-Myers Squibb u.a. (WRP 1996, 880, vgl. dort Nr. 55.-57) objektiv notwendig ist.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 130/03

    Rechtsmissbrauch oder unlauterer Behinderungswettbewerb bei inländischer

    Vieles spricht dafür, dass der Parallelimporteur sich zunächst bemühen muss, mit dem Markeninhaber eine Lizenzvereinbarung zu treffen und zur Umkennzeichnung erst dann berechtigt ist, wenn der Markeninhaber, hier also die Beklagte, zu einem Vertragsschluss zu vertretbaren Konditionen nicht bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 03.01.2002, GRUR-RR 2002, 163, 164).
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