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   OLG Hamburg, 04.10.2001 - 3 U 29/00   

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https://dejure.org/2001,3613
OLG Hamburg, 04.10.2001 - 3 U 29/00 (https://dejure.org/2001,3613)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2001 - 3 U 29/00 (https://dejure.org/2001,3613)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 3 U 29/00 (https://dejure.org/2001,3613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Europas größter Onlinedienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 73
  • GRUR-RR 2004, 280 (Ls.)
  • MMR 2002, 391
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 23.11.2000 - 3 U 13/00

    Irreführung durch Werbung mit der Größe eines Onlinedienstes

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.10.2001 - 3 U 29/00
    c) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23.11.2000 (3 U 13/00, AfP 2001, 234; Kommunikation & Recht 2001, 107 f.) zur Werbeaussage "T-Online ist der zweitgrößte Onlinedienst der Welt" geäußert.
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 284/01

    Größter Online-Dienst

    Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73).
  • OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18

    Irreführende Bewerbung eines Online-Dating-Portals ("Deutschlands größte

    Denn der angesprochene Verkehr pflegt von der Größe eines Unternehmens auch Rückschlüsse auf die Qualität der angebotenen Leistungen, den Umfang des Leistungsangebots und das Vorhandensein besonderer Preisvorteile zu schließen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73 - Europas größter Onlinedienst; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4.75).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 6 U 12/00

    Spitzenstellungswerbung eines Onlinedienstes im Inland: "Weltweit die Nr. 1"

    Immerhin mag bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein mit einer weltweiten Spitzenstellung beworbenes Unternehmen auch über eine internationale Bedeutung verfügen und auf den wichtigsten Märkten der Welt vertreten sein müsse (vgl. hierzu OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73; OLG Hamburg v. 23.11.2000 - 3 U 13/00, OLGReport Hamburg 2001, 211).

    Dies mag die weitere Erwartung begründen, dass der beworbene Onlinedienst nicht nur weltweit die meisten Kunden habe, sondern auch den größten Nutzungsumfang, da die Zufriedenheit der Kunden hierin ihren Ausdruck findet (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73 [74]).

    Ferner ergibt sich aus der bereits erwähnten Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2002, 73 [74]), dass nach einem Zeitungsartikel in der FAZ vom 4.1.2001 im November 2000 der einzelne Nutzer in Deutschland im Schnitt bei AOL siebenmal so lange im Internet war wie bei der hiesigen Klägerin.

  • OLG Hamburg, 23.11.2005 - 5 U 68/05

    "Europas größtes People-Magazin"

    Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des 3. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4.10.2001 (3 U 29/00) (GRUR-RR 2002, 73 ff. -Europas größter Onlinedienst, vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1487 ff. -Größter Online-Dienst)) stützt, kann dem nicht gefolgt werden.

    Der 3. Zivilsenat hat damals bezüglich der Werbeaussage "Europas größter Online-Dienst" zu Recht festgestellt, dass wesentliche Teile des Verkehrs annehmen würden, dass die dortige Beklagte überall in Europa oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen einen auf das Land bezogenen Online-Dienst unterhalte (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73, 74 -Europas gößter Onlinedienst ).

  • LG Köln, 08.05.2018 - 31 O 178/17

    Unzulässige Spitzenstellungswerbung eines Fahrradgeschäfts

    Hierauf wird jedoch vielfach auf Grund der Größe des Unternehmens geschlossen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73 zur Angabe "Europas größter Onlinedienst", vgl. dazu auch (BGH, GRUR 2004, 786 (788) - Größter Online-Dienst).
  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 12/02

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbeaussage

    Der Senat hat sich bereits im Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 23. November 2000 ( 3 U 13/00, AfP 2001, 234; Kommunikation & Recht 2001, 107 f. ) zur umstrittenen Werbe aussage "T-Online ist der zweitgrößte Onlinedienst der Welt überhaupt" geäußert, ferner in seinem Urteil vom 4. Oktober 2001 ( Az. 3 U 29/00 - Anlage K 81 - ) zur Werbeaussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst".
  • OLG Hamburg, 11.11.2009 - 5 U 57/09

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Telefon- und

    Auch der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hat bezüglich der Äußerung "T-O ist Europas größter Onlinedienst" ein ähnliches Verkehrsverständnis festgestellt (Urteil vom 3.10.2001, 3 U 29/00, GRUR-RR 2002, 73 ff.): "Muss der Verkehr die Angabe "T-O ist Europas größter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeutung der Beklagten verstehen, dann ordnet er auch den Bezug auf "Europa" entsprechend ein und wird glauben, es gehe um die Bedeutung der Beklagten für Europa.
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