Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12486
OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01 (https://dejure.org/2002,12486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.07.2002 - 20 U 163/01 (https://dejure.org/2002,12486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - 20 U 163/01 (https://dejure.org/2002,12486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 108
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

    Eine Prägung des Gesamteindrucks ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schon dann zu bejahen, wenn der mit der älteren (Klage-)Marke übereinstimmende Bestandteil in dem (angegriffenen) jüngeren Mehrwortzeichen eine gewisse eigenständige Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, dass er in dem Gesamtzeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an der ältere (Klage-)Marke wachzurufen (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

    Grundsätzlich reicht sogar ein wesentliches nur Mitbestimmen des Gesamteindrucks allein noch nicht für die Annahme aus, die anderen Zeichenbestandteile könnten für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

    Viel weniger kann eine gewisse selbständige Stellung des betreffenden Bestandteils ausreichen, um den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens in der geforderten Weise zu bestimmen (BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

    Vielmehr muss eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und dem jüngeren Zeichen gegeben sein, die tatsächlich festgestellt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z.B.: BGH, GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; WRP 2002, 705, 707-IMS, jew. m. w. Nachw.).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

    Dass sich die Klagemarke, d.h. (nur) die Bezeichnung "Cura", allgemein zu einem Hinweis auf ihr Unternehmen entwickelt hat, was Voraussetzung für die in Rede stehende Art der Verwechslungsgefahr wäre (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach), hat die Klägerin nicht dargetan und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

    Vielmehr muss eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und dem jüngeren Zeichen gegeben sein, die tatsächlich festgestellt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einem angegriffenen Zeichen nur in dessen konkreter Verwendung festgestellt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu z.B. BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2002, 705, 707 - IMS) kann dem Begriff "Cura" in der angegriffenen Bezeichnung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beigemessen werden.

    Nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung ständig vertretenen "Prägetheorie" (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdnr. 388) wäre im Streitfall nur dann an eine Verwechslungsgefahr zu denken, wenn die beanstandete Bezeichnung in ihrem Gesamteindruck durch ihren Bestandteil "Cura" in einer Weise geprägt würde, dass ihr weiterer Bestandteil für den Verkehr in einer Weise zurückträte, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte (vgl. z.B. BGH, GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; GRUR 2000, 233, 243 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z.B.: BGH, GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; WRP 2002, 705, 707-IMS, jew. m. w. Nachw.).

    Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden, zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2000, 604, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; GRUR 2002, 342, 343 f. - ASTRA/ESTRA-PUREN).

    Denn dadurch, dass der Bestandteil "Pro" mit dem weiteren Bestandteil "Cura" durch einen Bindestrich verbunden ist, wird für das allgemeine Publikums eine Klammerwirkung erzeugt (vgl. auch BGH, GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

    Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z.B.: BGH, GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; WRP 2002, 705, 707-IMS, jew. m. w. Nachw.).

    Eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu z.B. BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2002, 705, 707 - IMS) kann dem Begriff "Cura" in der angegriffenen Bezeichnung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beigemessen werden.

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden, zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2000, 604, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; GRUR 2002, 342, 343 f. - ASTRA/ESTRA-PUREN).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Dabei ist zu beachten, dass gerade der Wortanfang erfahrungsgemäß für den Gesamteindruck einer Marke von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

    Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden, zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2000, 604, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; GRUR 2002, 342, 343 f. - ASTRA/ESTRA-PUREN).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (EuGH; GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd).

    Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (EuGH; GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd).

    Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

  • BPatG, 14.05.1997 - 29 W (pat) 11/96
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Werden jedoch einer Marke beschreibende Angaben hinzugefügt, die nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können, so führt auch eine solche Hinzufügung aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 18 = WRP 2009, 441 - pcb; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 108; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2003, 143, 144; OLG München, GRUR-RR 2009, 307; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 170; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 333; Füller, MarkenR 2007, 365, 368; aA Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 285).
  • BPatG, 17.02.2012 - 26 W (pat) 578/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOVERDE/VINHO VERDE PORTUGAL (IR-Marke,

    Die dadurch hervorgerufene Klammerwirkung steht einer Prägung der Widerspruchsmarke durch "VERDE" entgegen (vgl. Hacker, Hacker/Ströbele, a. a. O., Rn. 311 zu § 9; BGH GRUR 1998, 932, 933 f. - MEISTERBRAND; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BPatG GRUR 2005, 772, 773 - Public Nation/PUBLIC; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 108, 110 - Cura; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 228, 229 - Weingarten Eden/Eden; vgl. auch EuG GRUR Int. 2003, 552, 555 (Nr. 57) - Saint-Hubert (bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2005, 221 - HUBERT ); EuG GRUR Int. 2005, 940, 942 (Nr. 47) - Biker Miles ) .
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2003 - 20 U 3/03

    Irreführung über eine Senf-Saatgutmischung

    Es ist anerkannt, dass die Wörter alter Sprachen, also auch der lateinischen Sprache, wegen der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse, weitgehend unbekannt sind (vgl. für das Markenrecht s. BGH GRUR 1985, 72 - Consilia; Senat Urteil vom 30.07.2002 - 20 U 163/01; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 106); das wirkt sich auch auf pseudolateinische Neubildungen aus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht