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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 2 W 29/02   

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https://dejure.org/2002,13014
OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 2 W 29/02 (https://dejure.org/2002,13014)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2002 - 2 W 29/02 (https://dejure.org/2002,13014)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02 (https://dejure.org/2002,13014)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; PatG § 143 Abs. 5
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der Verhandlungsgebühr

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - O 65/01
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 2 W 29/02

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 416 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher

    Die gesetzliche Neuregelung entfaltet in diesen Fällen nämlich eine sog. unechte Rückwirkung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, sowie Larenz, a.a.O., S. 424, 425), in dem sie die Parameter eines laufenden Verfahrens verändert und im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine uneingeschränkte Erstattung der Gebühren eines Patentanwalts erlaubt.

    bb) Nach anderer Ansicht beweist der Umstand, daß sich im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 keine Übergangsregelung findet und auch die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluß darüber geben, wie in solchen, am 1. Januar 2002 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten verfahren werden soll, gerade die Lückenhaftigkeit des Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, 170 sowie anscheinend auch der 3. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluß vom 12.11.2002 - 3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01 (EU); der Inhalt dieses Beschlusses ist in der Entscheidung des 2. Senates des BPatG vom 15. Mai 2003, a.a.O., wiedergegeben).

    Denn schon seit 1936 waren Gebühren eines Patentanwalts nur noch begrenzt erstattungsfähig (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002, a.a.O.), so daß ein berechtigtes Vertrauen der Parteien eines Patentverletzungsverfahrens auf eine Fortgeltung der gesetzlichen Regelung bestand.

    Dem Schutz dieses Vertrauens entspricht es, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren auf den Zeitpunkt der Einleitung des Erkenntnisverfahrens abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002, a.a.O., S. 170).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05

    Erstattung von Patentanwaltskosten

    Der neuen Regelung käme ansonsten für Altverfahren eine unechte Rückwirkung zu (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 Rdn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 2 W 43/04

    Ausgestaltung der kostenrechtlichen Bemessung der Gebühr eines Patentanwalts;

    Wie der Senat in seinem den Parteien bekannten Beschluss vom 18. Dezember 2002 (GRUR-RR 2003, 125 f. = Mitt. 2003, 339), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt hat, sind Kosten, die auf der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache beruhen und über eine Gebühr in Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagen hinausgehen, nur dann zu erstatten, wenn die Instanz, in der diese Kosten entstanden sind, erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 143 Abs. 5 PatG, also nach dem 1. Januar 2002 begonnen hat.
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 Ni 8/99
    2002, 563; dagegen aber OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 125).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26704
OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 456 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, InstGE 12, 181, 182 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …

    Eine solche Mitwirkung kann z. B. darin liegen, dass der Patentanwalt dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mit seinem Spezialwissen und seinem technischen Sachverstand beratend zur Seite steht, für die Führung des Prozesses notwendige Informationen verschafft oder andere die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde Handlungen vornimmt (vgl. Senat, GRUR-RR 2003, 125, 126 - Verhandlungsgebühr; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23a).

    Ebenso reicht eine beratende Mitwirkung aus (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125 [zu § 140 III MarkenG]; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 71), z. B. eine beratende Teilnahme an Besprechungen (vgl. Schulte/Kühnen, a.a.O., § 143 Rdnr. 31 m. w. Nachw.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob eine Mitwirkung des Patentanwalts stattgefunden hat; die Mitwirkung kann daher auch noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125 [zu § 140 III MarkenG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 407; Fezer, a.a.O., § 140 Rdnr. 43; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 71, 72 u. 73).

  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

    bb) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass eine Mitwirkung im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht werden kann (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 125; OLG Hamburg, Mitt. 2019, 138, 139; Kaess, aaO, § 143 Rn. 144; Kircher, aaO, § 143 Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03

    Patentanwaltskosten in Kennzeichenstreitsachen: Verhandlungsgebühr für den

    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Dies ergibt sich gerade aus den von der Rechtspflegerin zitierten Kommentaren ( Ingerl/Rohnke , Markengesetz, § 140 Rn 71; Benkard- Rogge/Grabinski , Patentgesetz, § 143 PatG Rn 23a; vgl. auch: Mes , Kommentar Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage 2005, § 143 PatG Rn 28, jeweils m.w.N.) und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29, zur bloßen Indizwirkung einer Mitwirkungsanzeige).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
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