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   OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01 (1)   

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OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01 (1) (https://dejure.org/2004,4626)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 6 U 79/01 (1) (https://dejure.org/2004,4626)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Oktober 2004 - 6 U 79/01 (1) (https://dejure.org/2004,4626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen Marken "Frechling" und "Kleiner Feigling"; Beurteilung der Bekanntheit einer Marke anhand der Kriterien Marktanteil der Marke, Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer ihrer Benutzung, Investitionsumfang; Beeinträchtigung der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
    Untersagung markenidentischer Zeichen - Darlegungslast zur Ausnutzung bekannter Marke - "Kleiner Feigling"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 339
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Revisionsverfahren I ZR 289/01 entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 25.03.2004 (Bl. 229 ff. d.A., veröffentlicht unter anderem in WRP 2004, 907 ff. und GRUR 2004, 598 ff. "Kleiner Feigling") aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Denn die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und derjenigen des Bundesgerichtshofes entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren benutzt wird, die unter das Warenverzeichnis der Klagemarke fallen oder diesen Waren ähnlich sind (BGH WRP 2004, 907 ff. = GRUR 2004, 598 ff. "Kleiner Feigling" unter Hinweis auf das u.a. in GRUR 2003, 240 ff. = WRP 2003, 370 ff. veröffentlichte Urteil des EuGH vom 09.01.2003 in der Rechtssache C-292/00 "Davidoff/Gofkid"; siehe auch BGH GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 ff. "Davidoff II" und jüngst EuGH, Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-408/01, GRUR 2004, 58, 59 "Adidas/Fitnessworld").

  • LG Köln, 15.02.2001 - 31 O 674/00
    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 674/00 - geändert.

    Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (Landgericht Köln, GRUR-RR 2002, 15).

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Der Schutz hiergegen setzt einen hohen Grad der Bekanntheit voraus, und die Unlauterkeit der Annäherung ergibt sich daraus, dass für die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine damit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer Werbeanstrengungen des Herstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird (vgl. nur Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 848 a.E. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH GRUR 2000, 875, 877 "Davidoff I").

    Diese Verletzungsvariante war schon in der bisherigen Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a. F. anerkannt, wenn die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer bekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken konnte, das einer anderen (neuen) Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 861 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Entscheidung "Davidoff I" - BGH GRUR 2000, 875, 877 - und - zum alten Recht - die Entscheidung "Kräutermeister" - BGH GRUR 1981, 142, 144).

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind - so der Bundesgerichtshof a.a.O. "Kleiner Feigling" unter Hinweis auf sein in WRP 2004, 909 ff. = GRUR 2004, 594 ff. veröffentlichtes Urteil vom 19.02.2004 "Ferrari-Pferd" - keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

    Die Beurteilung der Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit, bei deren Vorliegen der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Lit. b und Abs. 2 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG) erst eröffnet wird, ist daher von der Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muss, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) zu erfüllen (BGH GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 ff. "Ferrari-Pferd").

  • OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Verwechselungsgefahr im Zusammenhang mit Marke

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Durch sein in GRUR-RR 2002, 94 ff. veröffentlichtes Urteil vom 19.2.2001, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 137 ff. d.A.), hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit der Marke vorliegen müssen, ist der Kollisionszeitpunkt (BGH WRP 2003, 647 ff. = GRUR 2003, 428 ff. "BIG BERTHA").
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, a.a.O. "BIG BERTHA" und BGH GRUR 2002, 340, 341 "Fabergé").
  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Dieses kann regelmäßig aber erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eines anderen (nur) deshalb hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren (vgl. hierzu BGH a.a.O. "Yellow Phone" unter Ziffer II a.E. und BGHZ 86, 90, 94 "Rolls Royce" und BGHZ 126, 208, 213 "Mc Laren").
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Denn die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und derjenigen des Bundesgerichtshofes entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren benutzt wird, die unter das Warenverzeichnis der Klagemarke fallen oder diesen Waren ähnlich sind (BGH WRP 2004, 907 ff. = GRUR 2004, 598 ff. "Kleiner Feigling" unter Hinweis auf das u.a. in GRUR 2003, 240 ff. = WRP 2003, 370 ff. veröffentlichte Urteil des EuGH vom 09.01.2003 in der Rechtssache C-292/00 "Davidoff/Gofkid"; siehe auch BGH GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 ff. "Davidoff II" und jüngst EuGH, Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-408/01, GRUR 2004, 58, 59 "Adidas/Fitnessworld").
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01
    Diese Verletzungsvariante war schon in der bisherigen Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a. F. anerkannt, wenn die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer bekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken konnte, das einer anderen (neuen) Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 861 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Entscheidung "Davidoff I" - BGH GRUR 2000, 875, 877 - und - zum alten Recht - die Entscheidung "Kräutermeister" - BGH GRUR 1981, 142, 144).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

  • BGH, 05.12.1996 - I ZR 157/94

    Yellow Phone - Rufausbeutung

  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

    Den Angriffen der Berufung stand hält auch die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der Klagemarke um eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke handelt, weil sie für die fraglichen Waren einem bedeutenden Teil des davon betroffenen inländischen Publikums bekannt ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 - PAGO / Tirolmilch; Senat, GRUR-RR 2005, 339 [340] - Kleiner Feigling II; GRUR-RR 2011, 459 - Dumont-Kölsch).

    Dies vermag der Senat im Übrigen auch aufgrund der Indiztatsachen aus eigener Sachkunde festzustellen (vgl. Senat, GRUR-RR 2005, 339 [340] - Kleiner Feigling), weil es auch den Senatsmitgliedern als Teil der angesprochenen Verkehrskreise geläufig ist, dass die Marke seit einem längeren Zeitraum in weitem Umfang auf dem Markt erschienen ist und den angesprochenen Verkehrskreisen gegenübergetreten ist.

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    b) Den Angriffen der Berufung stand hält auch die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der Klagemarke in ihrer eingetragenen Form um eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke handelt, weil sie für die fraglichen Waren einem bedeutenden Teil des davon betroffenen inländischen Publikums bekannt ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 [Rn. 21 ff.] - PAGO / Tirolmilch; BGH, GRUR 2003, 428 [432] = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 42] - TÜV II; Senat, GRUR-RR 2005, 339 [340] - Kleiner Feigling II; GRUR-RR 2011, 459 - Dumont-Kölsch).
  • OLG Nürnberg, 29.04.2008 - 3 U 1240/07

    Markenrecht: Wiedergabe der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers an

    Solange dies jedoch unterbleibt, die Beklagte vielmehr deutlich wie vom Erstgericht herausgearbeitet ihre eigenen Marken verwendet und sich jeglicher Zusammenhang allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals gleichermaßen zwangsläufig wie beiläufig ergibt, fehlt es an dem von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusätzlich geforderten Merkmal der "unlauteren Ausnutzung" (siehe auch OLG Köln, GRUR-RR 2005, 339ff "Kleiner Feigling II" und BGH GRUR 2004, 779 "Zwilling/Zwei Brüder").
  • LG Hamburg, 01.08.2018 - 416 HKO 75/18

    Markenrechtsverletzung durch einen Werbeslogan

    Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist nicht zwingend die Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke erforderlich, sondern es genügt schon eine Aufmerksamkeitsausbeutung (vgl. BGH NJW 2005, 2856, 2857 - Lila Postkarte; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102 - derrick.- de; GRUR-RR 2002, 389, 392 - die tagesschau; GRUR 2001, 838, 841 - 1001 buecher.de; OLG Köln GRUR-RR 2005, 339, 341 - Kleiner Feigling II; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 382, 383 - IPOD/eiPott).
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