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   OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05   

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OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05 (https://dejure.org/2005,4497)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 U 51/05 (https://dejure.org/2005,4497)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. September 2005 - 1 U 51/05 (https://dejure.org/2005,4497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Immunglobulin-G-Antikörpertest ohne wissenschaftliche Absicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 11 UWG; § 8 Abs. 1 UWG; § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG; § 3 UWG
    Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) durch Werbung für eine in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Blutuntersuchung; Wettbewerbswidrigkeit gemäß § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Werbung für eine in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) durch Werbung für eine in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Blutuntersuchung; Wettbewerbswidrigkeit gemäß § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Werbung für eine in der ...

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11; ; HWG § 3; ; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 1; ; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11 § 3 § 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
    Wettbewerbswidrige Werbung für medizinisch umstrittene Untersuchungsmethode (IgG-Diagnostik)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 4 Nr 11 UWG; §§ 3, 11 Abs 1 Nr 1 u. 2 HWG
    Irreführende Werbung für Untersuchungsmethode; Medizinrecht, Wettbewerbsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 243
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 32/65

    Gesundheitswerbung für Spirituosen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Im Hinblick auf den hohen Rang der Gesundheit als Rechtsgut und der im Bereich der Heilmittel und Gesundheitswerbung bestehenden besonderen Anfälligkeit des Durchschnittsverbrauchers für Täuschungen und Fehlvorstellungen gelten nach zutreffender Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe hinsichtlich der Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung (sog. Strengeprinzip; vgl. BGHZ 47, 259; BGH GRUR 1975, 664; GRUR 1990, 604, 605; GRUR 1992, 874, 876; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 22, m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Wenn in der Medizin die Wirkungen und/oder die Wirksamkeit von Medizinprodukten, von Therapien oder sonstigen medizinischen Verfahren streitig ist und jedenfalls dies feststeht, geht die Rechtsprechung zum Schutz des überragenden Rechtsguts der Gesundheitsfürsorge davon aus, dass der für das betreffende Produkt oder medizinische Verfahren Werbende, der bei seiner Werbung eine fachlich umstrittene Meinung zu Grunde legt, ohne das Vorhandensein einer Gegenauffassung oder jedenfalls die vorhandenen fachlichen Zweifel für den Werbeadressaten erkennbar zu machen, für die Richtigkeit seiner Werbebehauptung darlegungs und beweispflichtig ist (vgl. BGH GRUR 1958, 485, 486; GRUR 1971, 153, 155; GRUR 1991, 848, 849; Baumbach/Hefermehl, § 12 UWG, Rdnr. 2.95; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 35 (252)).
  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 78/74

    Idee-Kaffee III

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Im Hinblick auf den hohen Rang der Gesundheit als Rechtsgut und der im Bereich der Heilmittel und Gesundheitswerbung bestehenden besonderen Anfälligkeit des Durchschnittsverbrauchers für Täuschungen und Fehlvorstellungen gelten nach zutreffender Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe hinsichtlich der Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung (sog. Strengeprinzip; vgl. BGHZ 47, 259; BGH GRUR 1975, 664; GRUR 1990, 604, 605; GRUR 1992, 874, 876; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 22, m.w.N.).
  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 53/95

    Fachliche Empfehlung III - Mitgliederzahl; HWG - Irreführung/Wirksamkeit; HWG -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Bei § 11 HWG geht es darum, gewisse Arten und Formen der Werbung für Medizinprodukte und medizinische Verfahren, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung medizinischer Laien führen können, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 1991, 701, 702; BGH NJW 1998, 815; Doepner, § 11 HWG, Rdnr. 6).
  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 215/90

    Hyanit - HWG - Äußerungen Dritter; Schutz der Gesundheit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Im Hinblick auf den hohen Rang der Gesundheit als Rechtsgut und der im Bereich der Heilmittel und Gesundheitswerbung bestehenden besonderen Anfälligkeit des Durchschnittsverbrauchers für Täuschungen und Fehlvorstellungen gelten nach zutreffender Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe hinsichtlich der Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung (sog. Strengeprinzip; vgl. BGHZ 47, 259; BGH GRUR 1975, 664; GRUR 1990, 604, 605; GRUR 1992, 874, 876; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 22, m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 221/90

    Pharma-Werbespot - HWG - Unternehmens-/Produktwerbung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das HWG nicht jegliche Wirtschaftswerbung erfasst, sondern nur die produktspezifische und leistungsbezogene Absatzwerbung, während sonstige Werbemaßnahmen, insbesondere auch die allein auf ein Unternehmen bezogene Werbung (Firmenwerbung), nicht unter das HWG fallen (vgl. BGH NJW 1992, 2964; NJW 1995, 1617; Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand 2003, § 1 HWG, Rdnr.21; Doepner, § 1 HWG, Rdnr.17 f.).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 207/89

    Fachliche Empfehlung I - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Bei § 11 HWG geht es darum, gewisse Arten und Formen der Werbung für Medizinprodukte und medizinische Verfahren, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung medizinischer Laien führen können, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 1991, 701, 702; BGH NJW 1998, 815; Doepner, § 11 HWG, Rdnr. 6).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 185/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Wenn in der Medizin die Wirkungen und/oder die Wirksamkeit von Medizinprodukten, von Therapien oder sonstigen medizinischen Verfahren streitig ist und jedenfalls dies feststeht, geht die Rechtsprechung zum Schutz des überragenden Rechtsguts der Gesundheitsfürsorge davon aus, dass der für das betreffende Produkt oder medizinische Verfahren Werbende, der bei seiner Werbung eine fachlich umstrittene Meinung zu Grunde legt, ohne das Vorhandensein einer Gegenauffassung oder jedenfalls die vorhandenen fachlichen Zweifel für den Werbeadressaten erkennbar zu machen, für die Richtigkeit seiner Werbebehauptung darlegungs und beweispflichtig ist (vgl. BGH GRUR 1958, 485, 486; GRUR 1971, 153, 155; GRUR 1991, 848, 849; Baumbach/Hefermehl, § 12 UWG, Rdnr. 2.95; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 35 (252)).
  • BGH, 21.06.1967 - Ib ZR 159/64

    Acrylglas

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Wenn sich Werbung sowohl an ein Fach als auch an ein Laienpublikum wendet, so ist der Tatbestand es § 3 S. 1 HWG bereits dann erfüllt, wenn die Möglichkeit der Täuschung innerhalb nur einer Adressatengruppe besteht (vgl. BGH GRUR 1968, 200, 201; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 25 (S. 236/237).
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.09.2005 - 1 U 51/05
    Wenn in der Medizin die Wirkungen und/oder die Wirksamkeit von Medizinprodukten, von Therapien oder sonstigen medizinischen Verfahren streitig ist und jedenfalls dies feststeht, geht die Rechtsprechung zum Schutz des überragenden Rechtsguts der Gesundheitsfürsorge davon aus, dass der für das betreffende Produkt oder medizinische Verfahren Werbende, der bei seiner Werbung eine fachlich umstrittene Meinung zu Grunde legt, ohne das Vorhandensein einer Gegenauffassung oder jedenfalls die vorhandenen fachlichen Zweifel für den Werbeadressaten erkennbar zu machen, für die Richtigkeit seiner Werbebehauptung darlegungs und beweispflichtig ist (vgl. BGH GRUR 1958, 485, 486; GRUR 1971, 153, 155; GRUR 1991, 848, 849; Baumbach/Hefermehl, § 12 UWG, Rdnr. 2.95; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 35 (252)).
  • BGH, 05.04.1990 - I ZR 19/88

    Dr. S.-Arzneimittel - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 154/92

    Pharma-Hörfunkwerbung - HWG - Pflichtangaben

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Im Hinblick darauf, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs begründet, ist es auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, und ebenso geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 2006, 243, 244; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rdn. 11.134; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 209).
  • OLG Naumburg, 22.12.2006 - 10 U 60/06

    Rechtswidriger Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits

    Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers dar, dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen Werbenachricht in Rede steht (vgl. OLG München MMR 2004, 324 ff zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    Diese Wertung findet ihre Bestätigung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der seit dem 08. Juli 2004 geltenden Fassung, der präzise Kriterien für die Beurteilung der Zusendung von Werbeinformationen an private oder geschäftliche Empfänger aufstellt und zur Ausfüllung des Rahmenrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG, WRP 2006, 611 zitiert nach juris; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., Einl. UWG Rdn. 7.38).

    Ansonsten begründet sie eine nicht unerhebliche Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe (vgl. Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 - 821 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2005, 51).

    (aa) Das anlässlich des Gesprächs potentiell geäußerte Interesse der Klägerin an "I. 2006", das von der Beklagten auch nicht vor der Versendung der E-Mail konkret hinterfragt worden ist, vermag zur Begründung derartiger konkreter Umstände jedenfalls nicht zu genügen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf MMR 2004, 820- 821 zitiert nach juris; Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    Gleiches gilt für die Annahme eines Bedarfs bei dem Beworbenen (vgl. Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    (cc) Ein bloßes Schweigen auf die Ankündigung der Beklagten einer Telefon- oder Telefaxwerbung stellt regelmäßig noch kein konkludent erklärtes Einverständnis dar (vgl. Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

    Wer sein Unternehmen selbst über E-Mail bewirbt, gibt hiermit noch keineswegs konkludent zu verstehen, dass er auch mit dem Empfang von E-Mail-Werbung per elektronischer Post generell einverstanden ist (ähnlich Thüringer OLG WRP 2006, 611 zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 38/18

    Zahlung einer Vertragsstrafe

    Wendet sich eine Werbung - wie hier - sowohl an ein Fach- als auch an ein Laienpublikum (oder Teile davon), so reicht es aus, wenn eine Irreführungsgefahr bei einer der Adressatengruppen besteht (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2006, 243, 244 - IgG-Antikörpertest; Fritsche, a.a.O., § 3 HWG Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2009 - 2 U 4/09

    Wettbewerbsverstoß: Arzneimittelwerbung auf Lastkraftwagen; Abgrenzung zur

    (a) Verstöße gegen das HWG begründen grundsätzlich eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG 2004; etwas anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, die eine Gefährdung des Schutzzweckes des HWG praktisch ausschließen (OLG Oldenburg GRUR-RR 2006, 243, 244 - IgG-Antikörpertest ; OLG Köln GRUR-RR 2008, 445, 446 - Flyer-Werbung ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 11.134; Bülow/Ring, a.a.O., Einleitung Rdnr. 31).
  • OLG Celle, 31.07.2008 - 13 U 69/08

    Grundsätzliche Gerwährung einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung der

    Ein Verstoß gegen sie führt regelmäßig zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2006, 243, 244).
  • OLG Rostock, 28.01.2020 - 2 U 12/19

    Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO über eine Bindung an die Parteianträge

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob im Allgemeinen eine differenzierende Entscheidung unter "Ausklammerung" einzelner - bei isolierter Betrachtung rechtlich unbedenklicher - Passagen der streitbegriffenen Publikation statthaft bzw. geboten ist (dagegen das Landgericht unter Bezug u.a. auf BGH, Urteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98, WRP 2001, 400 [Juris; Tz. 29]; ebenso etwa KG, Urteil vom 18.09.2018 - 5 U 15/17, Magazindienst 2019, 50 [Juris; Tz. 20]; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015 - 2-3 O 188/14, RDV 2015, 201 [Juris; Tz. 49]; dafür hingegen OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2005 - 1 U 51/05, GRUR-RR 2006, 243 [Juris; Tz. 64 ff.]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015 - 16 U 71/15 [Juris; Tz. 29]).
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