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   OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05   

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https://dejure.org/2006,6926
OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05 (https://dejure.org/2006,6926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 5 U 138/05 (https://dejure.org/2006,6926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 5 U 138/05 (https://dejure.org/2006,6926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit einer "vergleichenden Werbung" in einer Tageszeitung; Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich des Mobilfunks; Gegenüberstellung von konkreten Angeboten im Sinn einer Alternativauswahl nach Art eines Wahlscheins; ...

  • Judicialis

    UWG § 5 Abs. 3; ; UWG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 3; UWG § 6 Abs. 1
    Wettbewerbsverstoß durch irreführende vergleichende Werbung für Mobilfunkleistungen - unterschiedliche Voraussetzungen für jeweilige Preisbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729, 731 - Sweepstake).

    Wird ein aufklärender Hinweis nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und (erst am Ende der Produktinformationen) auf eine klein gedruckte klarstellende Angabe stoßen, so ist diese nicht geeignet, die durch die herausgehobene (bildliche) Darstellung geschaffene Irreführung zu beseitigen (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor).

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 272/99

    Keine Verunglimpfung der Steinbauweise durch den Slogan "DIE 'STEINZEIT' IST

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Unerlässliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, dass der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (BGH WRP 02, 1138, 1139 - Die "Steinzeit" ist vorbei; BGH WRP 02, 973, 975 - Lottoschein).

    Eine Werbung macht einen Mitbewerber (auch) dann unmittelbar oder mittelbar erkennbar, wenn sie so deutlich gegen einen oder mehrere Mitbewerber gerichtet ist, dass sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (BGH WRP 02, 1138, 1139 - Die "Steinzeit" ist vorbei; BGH WRP 99, 1141, 1144 - Generika-Werbung; BGH GRUR 01, 752, 753 - Eröffnungswerbung).

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Der Begriff "vergleichende Werbung" i.S.v. § 6 Abs. 1 UWG ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten vergleichender Werbung abdecken soll (BGH GRUR 04, 607, 611 - Genealogie der Düfte).

    Hierbei ist es ohne Belang, ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Erzeugnissen oder Dienstleistungen und denjenigen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH WRP 01, 1432, 1435 - Toshiba Europe; BGH GRUR 04, 607, 611 - Genealogie der Düfte).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Er hat hierzu ausgeführt (BGH GRUR 05, 692, 694 - "statt"-Preis):.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZR 77/97

    UWG § 1; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Eine Werbung macht einen Mitbewerber (auch) dann unmittelbar oder mittelbar erkennbar, wenn sie so deutlich gegen einen oder mehrere Mitbewerber gerichtet ist, dass sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (BGH WRP 02, 1138, 1139 - Die "Steinzeit" ist vorbei; BGH WRP 99, 1141, 1144 - Generika-Werbung; BGH GRUR 01, 752, 753 - Eröffnungswerbung).
  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 37/82

    Mischverband II

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729, 731 - Sweepstake).
  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 72/68

    Deutscher Sekt

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729, 731 - Sweepstake).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 185/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729, 731 - Sweepstake).
  • BGH, 02.11.1973 - I ZR 111/72

    Sweepstake

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485, 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29, 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729, 731 - Sweepstake).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
    Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs ist der gemeinschaftsrechtliche Irreführungsmaßstab zu Grunde zu legen (BGH GRUR 05, 172, 175 - Stresstest; EuGH GRUR 03, 533 - Pippig Augenoptik).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99

    "Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 147/98

    Eröffnungswerbung

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 14/02

    "Stresstest"; Zulässigkeit vergleichender Werbung von Erzeugnissen unter extremen

  • OLG Köln, 04.02.2014 - 6 W 11/14

    Anforderungen an die Aufklärung über Preissteigerungen im Rahmen eines

    Eine objektiv falsche Angabe kann aber auch nicht durch eine Fußnote richtig gestellt werden (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.97; vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 244, 246 - Neuwahlen).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 71/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Zwei Hörgeräte zum Preis von 1"

    Zunächst enthält die streitgegenständliche Blickfangwerbung keine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein objektiver Anlass besteht (kurz: eine "dreiste Lüge" (vgl. BGH, GRUR 2012, 81, 82 - Innerhalb 24 Stunden)), die stets - unabhängig davon, ob ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthält - unzulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisangabe; OLG Naumburg, GRUR-RR 2007, 244, 246 - Neuwahlen; OLG Hamm, BeckRS 2013, 07271; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.97).
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