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   KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07   

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https://dejure.org/2007,550
KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07 (https://dejure.org/2007,550)
KG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 5 W 34/07 (https://dejure.org/2007,550)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 5 W 34/07 (https://dejure.org/2007,550)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powerseller wettbewerbsrechtlich keine Bagatelle

    Die nur unvollständige Namensangabe unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.

  • webshoprecht.de

    Zur Pflicht des Anbieters, im Internet-Impressum seinen vollen Vornamen anzugeben

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vollständige Namensangabe im Impressum ist Pflicht

  • JurPC

    BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3
    Namensnennung bei eBay-Angeboten

  • aufrecht.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fernabsatz: Angabe des Vornamens (hier: Vertragspartner natürliche Person)?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Angabe der Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht bei Fernabsatz von Waren im Internet; Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht im Internet als Wettbewerbsverstoß; Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber ...

  • kanzlei.biz

    EBay-Powerseller müssen ihre Vornamen veröffentlichen

  • info-it-recht.de
  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; BGB § 312 c Abs. 1; ; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht im Internetauftritt bei eBay

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Ebay Händler müssen Vornamen ausschreiben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Angeboten Vor- und Nachnahme angeben! - eBay-Recht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Identitätsangabe im Internet muss bei gewerblichen Anbietern vollständig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abkürzen des Vornamens bei eBay-Powersellern wettbewerbswidrig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Unternehmer muss bei Internetauktionsplattform den Vornamen angeben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Namensnennung in Anbieterkennzeichnung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Abkürzung des Vornamens bei Benutzerkennung auf Homepage zulässig

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    EBay-Powerseller müssen Vornamen angeben

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Achtung - Abmahnfalle: abgekürzte Vornamen im Impressum und rechtliche Folgen

  • beck.de (Leitsatz)

    Identitätsangabe bei Fernabsatz von Waren im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnfalle: abgekürzte Vornamen im Impressum und rechtliche Folgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abgekürzter Name im Impressum

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abkürzen des Vornamens bei eBay-Powersellern wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Powerseller auf Ebay müssen kompletten Vornamen angeben - Allein die Angabe "R." reicht nicht aus

Besprechungen u.ä. (2)

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Vorname im Impressum ist keine Bagatelle

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgekürzter Vorname im Impressum berechtigt zur Abmahnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1050
  • GRUR-RR 2007, 328
  • MMR 2007, 440
  • K&R 2007, 212
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 104/99

    Fernflugpreise

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07
    Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 210/98

    Immobilienpreisangaben - Vorsprung durch Rechtsbruch; wesentliche

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07
    Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.).
  • KG, 15.04.2005 - 5 W 48/05

    Wettbewerbsverstoß: Bagatellverstoß eines Imbissstandbetreibers bei Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07
    Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.).
  • OLG Jena, 08.03.2006 - 2 U 990/05

    Zwischen Internethändlern und regional tätigen Gewerbetreibenden besteht

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07
    Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.156, 11.163).
  • OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1219/05

    Unlauterer Wettbewerb: Erheblichkeit der fehlenden Angabe des Grundpreises

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 5 W 34/07
    Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.).
  • KG, 21.09.2012 - 5 W 204/12

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines

    Das Landgericht hat (unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats, GRUR-RR 2007, 328 und gegen OLGR Düsseldorf 2009, 252, juris Rn. 21) einen Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG angenommen.
  • KG, 11.04.2008 - 5 W 41/08

    Benennung der Vertretungsperson einer GmbH & Co. KG und Widerrufsfolgenbelehrung

    Daher ist ein solcher Verstoß eines Unternehmers in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (vgl. Senat GRUR-RR 2007, 328 f.).

    Deshalb beurteilt der Senat das - anders als die Angabe des nur abgekürzten Vornamens eines Einzelunternehmers (GRUR-RR 2007, 328 f.) - gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung.

  • LG Köln, 30.08.2016 - 81 O 40/16

    Amazon-Händler haften für Schutzrechtsverletzungen Dritter im eigenen Angebot

    Umso wichtiger ist demnach die Angabe der hinter den Angeboten stehenden natürlichen Person (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08 sowie GRUR-RR 2007, 328 f. zur vorherigen Rechtslage und der oben genannten Unterscheidung).
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