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   OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07   

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OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07 (https://dejure.org/2008,2135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2008 - 5 U 90/07 (https://dejure.org/2008,2135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - 5 U 90/07 (https://dejure.org/2008,2135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • markenmagazin:recht

    § 5 UWG; § 14 MarkenG
    Praxis Aktuell

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nicht jede eingetragene Marke darf auf dem Markt eingesetzt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkbarkeit eines Antrags betreffend einen Unterlassungsantrag im Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche ausschließlich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten; Umschreibung eines markenrechtlichen Verbots; Verwendung des Begriffs ...

  • Judicialis

    UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Bezeichnung der wettbewerbsrelevanten Umstände bei Unterlassungsantrag im Grenzbereich zwischen wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Ansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Softwarebezeichnung mit fremdem Produkttitel

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Irreführende, den Ruf ausbeutende Softwarebezeichnung ist wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 245
  • GRUR-RR 2011, 120 (Ls.)
  • afp 2009, 500
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des UWG (Generalklauseln der §§ 3 und 5 UWG) oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGH GRUR 05, 423, 427 - Staubsaugerfiltertüten; BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).

    Dieser Grundsatz gilt für die bekannte Marke (z.B. BGH GRUR 02, 167, 171 - Bit/Bud) und die geographische Herkunftsbezeichnung (z.B. BGH WRP 01, 1450 - Warsteiner III) ebenso wie für den Schutz des Unternehmenskennzeichens (BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt im Normalfall die Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs weiter voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 95, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 - Das unmögliche Möbelhaus).

    Selbst wenn zu den beteiligen Verkehrskreise nicht nur Endverbraucher, sondern z.B. auch Wiederverkäufer gehören und diese ferner nicht immer über überragende, Irrtümer von vornherein ausschließende Kenntnisse verfügen, ist das Gericht nicht an eigenen Feststellungen gehindert, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich das Verständnis dieser nicht mit Sonderwissen ausgezeichneten Fachkreise von denen der Gruppe der Endverbraucher, zu denen die Mitglieder des Gerichts gehören, unterscheidet (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Dieser Grundsatz gilt für die bekannte Marke (z.B. BGH GRUR 02, 167, 171 - Bit/Bud) und die geographische Herkunftsbezeichnung (z.B. BGH WRP 01, 1450 - Warsteiner III) ebenso wie für den Schutz des Unternehmenskennzeichens (BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).

    Neben Ansprüchen aus dem Markenrecht können jedoch Ansprüche aus §§ 3, 5 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein solches wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (BGH WRP 04, 360, 364 - Davidoff II; BGH GRUR 02, 167, 171).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Dies folgt unter anderem daraus, dass die frühere Rechtsprechung die Fälle der Anlehnung an eine bekannte Marke im Produktähnlichkeitsbereich nach deutschem Recht in erster Linie als wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt behandelt hat und erst im Anschluss an eine Rechtsprechung des EuGH (EuGH WRP 03, 370, 374 - Davidoff/Gofkid-Durfee) diese Konstellationen nunmehr auch im deutschen Rechts in Analogie zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als markenrechtliche Sachverhalte behandelt worden sind (BGH WRP 04, 1046, 1050 - Zwilling/Zweibrüder; BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH WRP 04, 360, 363 - Davidoff II).

    Neben Ansprüchen aus dem Markenrecht können jedoch Ansprüche aus §§ 3, 5 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein solches wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (BGH WRP 04, 360, 364 - Davidoff II; BGH GRUR 02, 167, 171).

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 197/92

    Rügenwalder Teewurst II - Irreführung/Herkunft

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt im Normalfall die Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs weiter voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 95, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 - Das unmögliche Möbelhaus).
  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 102/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    So ist etwa anerkannt, dass eine Marke, die wie eine Beschaffenheitsangaben wirkt, irreführend sein kann, wenn die Waren nicht die erwartete Beschaffenheit haben (vgl. BGH GRUR 55, 251 - in Silberal).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81

    Deutsche Heilpraktikerschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt im Normalfall die Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs weiter voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 95, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 - Das unmögliche Möbelhaus).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Aber auch wenn die Mitglieder des Gerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, können sie in bestimmten Fällen auf Grund ihrer durch ständige Befassung mit Wettbewerbssachen besonderen Sachkunde Sachverhalte ohne sachverständige Hilfe selbst beurteilen (BGH WRP 06, 75, 78 - Jeans), insbesondere eigenständig beurteilen, wie Fachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen (BGH WRP 04, 339, 342 - Marktführerschaft).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Dies folgt unter anderem daraus, dass die frühere Rechtsprechung die Fälle der Anlehnung an eine bekannte Marke im Produktähnlichkeitsbereich nach deutschem Recht in erster Linie als wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt behandelt hat und erst im Anschluss an eine Rechtsprechung des EuGH (EuGH WRP 03, 370, 374 - Davidoff/Gofkid-Durfee) diese Konstellationen nunmehr auch im deutschen Rechts in Analogie zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als markenrechtliche Sachverhalte behandelt worden sind (BGH WRP 04, 1046, 1050 - Zwilling/Zweibrüder; BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH WRP 04, 360, 363 - Davidoff II).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07
    Dieser Grundsatz gilt für die bekannte Marke (z.B. BGH GRUR 02, 167, 171 - Bit/Bud) und die geographische Herkunftsbezeichnung (z.B. BGH WRP 01, 1450 - Warsteiner III) ebenso wie für den Schutz des Unternehmenskennzeichens (BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 149/97

    Last-Minute-Reise

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 195/99

    VOSSIUS & PARTNER

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 42/08

    Praxis Aktuell

    Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245).
  • OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09

    "A-D Shade Guide"; Irreführung durch Eintragung einer Marke für ein Farbschema

    Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die Marke der Beklagten auf Grund ihres "sprechenden" Inhalts grundsätzlich geeignet erscheint, die angesprochenen Verkehrskreise vor allem in Bezug auf die betriebliche Herkunft der damit bezeichneten Produkte und die geschäftlichen Verhältnisse des Markeninhabers in die Irre zu führen, was den Tatbestand sowohl der §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG in der bis zum 29.12.2008 geltenden Fassung als auch der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung erfüllen könnte; der Irreführungstatbestand wird insoweit durch Vorschriften des Markengesetzes nicht verdrängt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 [249] - Praxis Aktuell; Hefermehl / Köhler / Bornkamm , UWG, 27. Aufl., § 5 Rn. 2.55 ff.).

    Ob eine Markenbenutzung irreführend ist, wird regelmäßig nicht nur von der Registerlage, sondern von zusätzlichen, das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussenden Umständen abhängen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2007, 671 [674] - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 [247] - Praxis Aktuell).

  • OLG Köln, 16.02.2011 - 6 U 166/10

    Irreführung durch ein Erinnerungsschreiben eines Rechtsanwalts betreffend die

    Staatliche Trägerschaft oder Förderung eines Unternehmens werden im Verkehr als Zeichen besonderer Autorität und Seriosität angesehen, weshalb diesbezügliche Angaben, mit denen die wahren geschäftlichen Verhältnisse verschleiert werden, unabhängig von der handelsrechtlichen Zulässigkeit der (Fort-) Führung einer Firma regelmäßig irreführend sind (Köhler / Bornkamm , UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.9; Götting / A. Nordemann , UWG, § 5 Rn. 3.4; vgl. z.B. BGH, GRUR 2003, 448 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; BGH, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 - Praxis Aktuell).
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