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   OLG Karlsruhe, 21.01.2008 - 6 W 121/07   

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https://dejure.org/2008,25480
OLG Karlsruhe, 21.01.2008 - 6 W 121/07 (https://dejure.org/2008,25480)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2008 - 6 W 121/07 (https://dejure.org/2008,25480)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 6 W 121/07 (https://dejure.org/2008,25480)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Streitwerts bei Zusendung von ungebetenen E-Mails

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 262
  • MMR 2008, 619
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Während einige Gerichte die Zusendung von E-Mails lediglich mit dreistelligen Werten ansetzen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262: 500 EUR bei einstweiliger Verfügung; KG, JurBüro 2002, 371: 350 EUR bei einmaliger Zusendung, einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.208, 5 W 147/08: 300 EUR bei Telefaxwerbung als Irrläufer, einstweiliges Verfügungsverfahren), gibt es andere Gerichte, die mehrere tausend Euro für angemessen halten.
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 EUR - wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet - würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen.

  • OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16

    Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails

    Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).
  • OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09

    Streitwert eines Verfahrens wegen unerwünschter E-Mail-Werbung

    Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist zu orientieren an dem Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2008 - 6 W 121/07, beide zitiert nach Juris).
  • AG Mülheim/Ruhr, 17.05.2011 - 27 C 2550/10

    Streitwert der Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung

    Dem Gericht ist eine Vielzahl von in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Streitwert oder zum Gegenstandswert der Abwehr unverlangter E-Mail-Sendungen bekannt, die im Wesentlichen zwischen 500 EUR (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262, zit. nach Juris) und 10.000 EUR (OLG Koblenz, GRUR 2007, 352, zit. nach Juris) rangieren, wobei überwiegend als Begründung auf eigene Entscheidungen oder solche anderer Gerichte verwiesen wird; auch die Klägerin argumentiert mit Hinweisen auf Rechtsprechungsgewohnheiten.
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten

    des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).
  • LG Mannheim, 27.05.2008 - 2 O 33/08
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.1.2008 in der Sache 6 W 121/07 (2 O 253/07; auf Unterlassung der E-Mail-Zusendung gerichtete einstweilige Verfügung gegen die Geschäftsführer der Beklagten) trägt er vor, der Streitwert der Abmahnung sei allenfalls mit 500 EUR anzusetzen.

    Dass dieses Interesse höher zu bewerten sei als 500 EUR, habe der Kläger auf entsprechenden Hinweis nicht vorgetragen ( Beschluss vom 21.1.2008, Az.: 6 W 121/07 ).

  • LG Freiburg, 02.07.2015 - 3 S 233/14

    Wettbewerbswidrige Werbung via Internet: Kundenzufriedenheitsanfrage per Email;

    Nicht von Bedeutung ist das Interesse des Klägers am Unterbleiben von Wettbewerbshandlungen gegenüber potentiellen anderen Kunden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2008 - 6 W 121/07; AG Mülheim, Urteil vom 17.05.2011 - 27 C 2550/10 juris).
  • AG Bergisch Gladbach, 27.06.2011 - 63 C 86/11
    Vielmehr ist der Gegenstandswert anhand der Beeinträchtigung der Klägerin zu bemessen, die diese durch das Zusenden der unerbetenen Emails droht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 121/07 - zit. n. beck online).
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