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   OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - I-20 U 126/10   

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OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - I-20 U 126/10 (https://dejure.org/2010,9838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - I-20 U 126/10 (https://dejure.org/2010,9838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - I-20 U 126/10 (https://dejure.org/2010,9838)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbung eigener Produkte mit als Marke geschützten Bezeichnungen Dritter stellt eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung des fremden Zeichens dar; Vereinbarkeit der Bewerbung eigener Produkte mithilfe als Marke geschützten Bezeichnungen Dritter mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
    Anspruch auf Unterlassung der Benutzung eines fremden Kennzeichens zum Zwecke des Hinweises auf eigene Produkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
    Dringlichkeitsfrist in (Wettbewerbs- und) Markensachen beträgt 2 Monate

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 315
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 27.07.2006 - 2 U 108/05

    Markenrechtsverletzung: Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Dabei beurteilt sich der Verletzungstatbestand der Benutzung einer bekannten Marke nach den vier möglichen Verletzungserfolgen, nämlich der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).

    Bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, ist dies regelmäßig gegeben, von einer Unlauterkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist in dem Fall auszugehen (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).

    Bei einer wortgleichen Verwendung liegt ein solcher Imagetransfer nahe (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten in § 23 Nr. 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen, in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Markenrichtlinie ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (BGH, GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX).

    Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Inanspruchgenommene auf eine Benutzung des Zeichens zur Beschreibung seiner Waren angewiesen ist und keine andere Bezeichnung wählen kann, die aus dem Schutzbereich des Markenrechts herausführt (BGH, GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 149/96

    Big Pack

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Die Kriterien des § 23 MarkenG sind bei Lauterkeitsbeurteilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG mit zu berücksichtigen; § 23 MarkenG geht in dieser auf und hat insoweit keinen eigenständigen Anwendungsbereich (BGH, GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 14 Rn. 250).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Die Bezugnahme auf das fremde Zeichen ist auf die Fälle zu beschränken, in denen sie für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich ist (EuGH, GRUR 2009, 756 Tz. 14 - L´Oréal/Bellure).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Im Bereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht jede gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke aus (EuGH, GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschriften erfassten (BGH, GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht, wenn sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, GRUR 2005, 509, 513 - Gilette/LA-Laborato-ries).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Das Zeichen "S." ist ein bekanntes Zeichen; es ist einem bedeutenden Teil des betroffenen Publikums bekannt (BGH, GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97

    Begriff der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
    Im Bereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht jede gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke aus (EuGH, GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2019 - 20 U 116/18

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 155).
  • LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
    Die Verfügungskläger haben zudem zunächst zügig und mit der gebotenen Entschlossenheit versucht ihre Rechte außergerichtlich durchzusetzen und mit sodann rechtzeitig, nämlich innerhalb des von der Rechtsprechung des hier zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf regelmäßig zuerkannten Zeitraumes von zwei Monaten, den gegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2019, I-15 U 48/19, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, I-6 U 84/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2014, I20 U 231/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010, I-20 U 126/10).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 60/12

    Einschränkungen des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung;

    Ein Fall zulässiger Verwendung der Marken als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, § 23 Nr. 2 MarkenG, sei nicht gegeben, die Beklagte sei auf die Benutzung der Zeichen zur Beschreibung ihrer Produkte nicht angewiesen, zur Zweckbestimmung genüge die Angabe des Staubsaugertyps (Senat, Urt. v. 30. Dez. 2010, I - 20 U 126/10, GRUR-RR 2011, 315).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2014 - 20 U 151/13

    Zulässigkeit vergleichender Werbung

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 76, m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2013 - 20 U 169/12

    Abmahnung eines Energieversorgungsunternehmens wegen wettbewerbswidriger

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m. w. Nachw.), weil dieser Zeitraum ist in der Regel ausreichend ist, um nach der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts noch die gebotene Abmahnung vornehmen und die Mittel der Glaubhaftmachung beschaffen zu können (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15, 16).

    Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller die Sache durch ein zu langes Zögern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs selbst (gewissermaßen) als nicht eilig kennzeichnet (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, a. a. O. Rn. 67), ob also sein Verhalten den Rückschluss zulässt, die Sache sei ihm selbst nicht so eilig (Senat, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 20 U 42/12

    Ansprüche aufgrund der Verletzung einer Marke für Taschen und Bekleidungsstücke;

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m. w. Nachw.).
  • LG Wuppertal, 28.10.2022 - 3 O 181/22
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird ein Zuwarten von zwei Monaten im Allgemeinen als nicht dringlichkeitsschädlicher Zeitraum erachtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2009, I-20 U 11/09, juris Rz. 21 = LRE 59, 245 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 - I-6 U 84/13 -, Rn. 77, juris; OLG Düsseldorf 5.10.2010 - I-20 U 126/10 - GRUR-RR 2011, 315, 316; OLG Düsseldorf 21.12.2010 - 20 U 129/10 - Magazindienst 2011, 220; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020, UWG, § 12 Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung, Rn. 61).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2014 - 20 U 18/14
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 76, m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rnrn.
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