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   OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-20 U 157/10   

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OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-20 U 157/10 (https://dejure.org/2011,11739)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2011 - I-20 U 157/10 (https://dejure.org/2011,11739)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - I-20 U 157/10 (https://dejure.org/2011,11739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch Inverkehrbringen von Markenware innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 323
  • GRUR-RR 2012, 448
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10
    Es ist daher Sache der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihr veräußerten Sportschuhe mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2004, 156, 157 - stüssy II, zu § 24 Abs. 1 MarkenG).

    Dabei obliegt die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke ebenfalls der Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn anzunehmen wäre, dass der Markeninhaber nach der Offenbarung der Bezugsquelle auf diesen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken würde, derartige Lieferungen an Zwischenhändler zukünftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II).

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2a O 35/09

    Verkauf von Markenschuhen in Deutschland ohne Zustimmung zur Einbringung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10
    Die Beklagte beantragt, das Urteils des LG Düsseldorf vom 29.09.2010, Az. 2a O 35/09, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10
    Bei Originalwaren, die außerhalb eines vom Markeninhaber organisierten Vertriebswegs beschafft werden, muss sichergestellt werden, dass es sich um erschöpfte Ware handelt (BGH, GRUR 2006, 421 Tz. 46 - Markenparfümverkäufe; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 14 Rn. 347).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die von der deutschen Lizenznehmerin der Klägerin initiierte Official-Dealer-Kampagne als zur faktischen Marktabschottung geeignet und eine solche Abschottung des Absatzmarktes als zur Rechtfertigung einer Beweislastumkehr ausreichend angesehen (GRUR-RR 2010, 198 - Converse).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10
    Der in Art. 28 und Art. 30 EG verankerte Schutz des freien Warenverkehrs gebietet eine Modifizierung der Beweisregel, soweit eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls der angegriffene Händler den Beweis eines Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftsraum erbringen müsste (EuGH, GRUR 2003, 512 Tz. 42 - Van Doren + Q.).
  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Eine Offenbarung des vertragswidrig grenzüberschreitend liefernden Abnehmers wäre in einem solchen Fall für die Beklagte gegenüber der insoweit nicht beteiligten und an einer Sanktion dieser Abnehmer nicht interessierten Klägerin nicht unzumutbar (vergleiche OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 22).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 2a O 402/10

    Markenrechtliche Geltendmachung des Vertriebs gefälschter "Converse"-Schuhe

    Markenrechtlich spielt es keine Rolle, warum die Zustimmung fehlt; ob es sich um eine Fälschung oder um einen Import aus einem Drittstaat handelt, ist gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10).

    Müsste der Dritte in solchen Fällen beweisen, an welchem Ort die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in den Verkehr gebracht wurden, könnte sich der Markeninhaber dem Inverkehrbringen der erworbenen Waren widersetzen und dem Dritten, wenn diesem der Nachweis gelänge, dass er von einem Glied des ausschließlichen Vertriebsnetzes des Markeninhabers im EWR beliefert wurde, seinerseits für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei diesem abschneiden (BGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

    Dabei obliegt die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke ebenfalls der Beklagten (BGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

    Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.5.2011 (Az. I-20 U 157/10) ausgeführt hat, vermag selbst eine vom Markeninhaber nicht verlangte, aber geduldete Praxis der Vertriebsberechtigten, die Waren ausschließlich an ausgewählte Händler abzugeben, eine Modifizierung der Beweislast nicht zu rechtfertigen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.5.2011 (Az. I-20 U 157/10, Rn. 28) sowie auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 18.09.2011 - Az.: 3 U 154/19, S. 28) verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

    Müsste der Dritte in solchen Fällen beweisen, an welchem Ort die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in den Verkehr gebracht wurden, könnte sich der Markeninhaber dem Inverkehrbringen der erworbenen Waren widersetzen und dem Dritten, wenn diesem der Nachweis gelänge, dass er von einem Glied des ausschließlichen Vertriebsnetzes des Markeninhabers im europäischen Wirtschaftsraum beliefert wurde, seinerseits für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei diesem abschneiden (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

    Dabei obliegt die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke ebenfalls der Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

    Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.5.2011 (Az. I-20 U 157/10) ausgeführt hat, vermag selbst eine vom Markeninhaber nicht verlangte, aber geduldete Praxis der Vertriebsberechtigten, die Waren ausschließlich an ausgewählte Händler abzugeben, eine Modifizierung der Beweislast nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

    Markenrechtlich spielt es keine Rolle, warum die Zustimmung fehlt; ob es sich um eine Fälschung oder um einen Import aus einem Drittstaat handelt, ist gleich (Senat, GRUR-RR 2011, 323, 324 - Converse).

    Der Senat sieht keinen Grund, von seiner im Urteil vom 10. Mai 2011, Az. I-20 U 157/10, (veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 323, 324) geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, bei Fälschung oder Import aus einem Drittstaat handele es sich lediglich um Unterfälle fehlender Zustimmung, deren Unterschiede markenrechtlich irrelevant seien, zumal da der Bundesgerichtshof in dem Revisionsverfahren zu der genannten Senatssache die dortige Beklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige die Revision zu verwerfen, da der Zulassungsgrund durch Aufhebung der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart entfallen sei und das Urteil des Senats auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalte (BGH, Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, BeckRS 2012 17733).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung

    Markenrechtlich spielt es keine Rolle, warum die Zustimmung fehlt (Senat, GRUR-RR 2011, 323, 324 - Converse).
  • OLG Köln, 24.01.2014 - 6 U 111/13

    Anforderungen an die Darlegung des durch eine Markenverletzung entgangenen

    Es ist daher unerheblich, ob es sich bei den Schuhen tatsächlich um Fälschungen oder um Importe aus einem Drittstaat handelt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323, 324 - Converse).
  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
    Auch hinsichtlich Originalwaren müssen gewerbliche Einkäufer sicherstellen, dass Erschöpfung eingetreten ist, wenn diese Ware außerhalb des vom Markeninhaber organisierten und lizenzierten Vertriebsweges beschafft wurde (BGH GRUR 2006, 421 S2.46 - Markenparfümverkäufe ; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 323 (325) - Converse ).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

    Markenrechtlich spielt es keine Rolle, warum die Zustimmung fehlt (Senat, GRUR-RR 2011, 323 (324) - Converse).
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