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   OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11   

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https://dejure.org/2012,2322
OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11 (https://dejure.org/2012,2322)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2012 - 6 U 813/11 (https://dejure.org/2012,2322)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 6 U 813/11 (https://dejure.org/2012,2322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten einer insolventen Fondsgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des Rundschreibens des Prozessbevollmächtigten von Kommanditisten einer insolventen Kommanditgesellschaft mit der Aufforderung, ihnen Mandat zu erteilen und dem Rechtsstreit beizutreten

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung - Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 46

    § 43b BRAO; § 4 Nr. 10, 11 UWG
    Werbung - Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b
    Wettbewerbswidrigkeit des Rundschreibens des Prozessbevollmächtigten von Kommanditisten einer insolventen Kommanditgesellschaft mit der Aufforderung, ihnen Mandat zu erteilen und dem Rechtsstreit beizutreten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Einzelfallwerbung durch Rechtsanwälte bei konkretem Beratungsbedarf

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zielgerichtetes Werben um Mandate durch Rechtsanwalt ist wettbewerbswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Direktwerbung bei erkanntem konkreten Beratungsbedarf verboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10

    Anwaltswerbung: Rundschreiben an Fondsgesellschafter

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).

    Die Entscheidung des KG vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 (NJW 2011, 865, 866), in welcher das Gericht die Unlauterkeit eines gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft gerichteten Rundschreibens u.a. mit der Erwägung verneint hat, eine verfassungskonforme Auslegung des § 43b BRAO verlange eine im Einzelfall zu konstatierende konkrete Gefährdung des Gemeinwohls, ist auf den Streitfall bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Gesellschaft in der dort judizierten Konstellation nicht notleidend war, so dass sich schon ein akuter Beratungsbedarf der Umworbenen nicht feststellen ließ.

    Eine Zulassung der Revision war auch mit Rücksicht auf den Beschluss des KG Berlin NJW 2011, 865 nicht veranlasst, da der Senat von einem die dortige Entscheidung tragenden Rechtsgrundsatz - schon im Hinblick auf die nicht vergleichbare Fallkonstellation - nicht abweicht.

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass anwaltliche Rundschreiben auch an Nicht-Mandanten nach aktuellem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten) grundsätzlich unbedenklich seien.

    Folglich bedürfe nicht die Gestattung, sondern die Einschränkung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten).

    Die abstrakte Gefahr entsprechender Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, die bei der Werbung um Einzelmandate stets gegeben ist, hat vielmehr auch der Bundesgerichtshof als Rechtfertigung für die in der Vorschrift konkretisierte Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit als ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 2001, 2886, 2887, dort Ziff. 2.a. a.E. - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten; BGH GRUR 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II).

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Die für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenkliche Norm des § 43b BRAO (vgl. BVerfG GRUR 2008, 618, 619, Tz. 11 - Anwaltsdienste bei ebay) ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 11.96) im Lichte der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, dahingehend auszulegen, dass die dort formulierte Beschränkung der Berufsausübung einschließlich deren Außendarstellung in Form von Werbung nur zulässig ist, soweit Belange des Gemeinwohls dies rechtfertigen.

    Diese Rechtfertigung für eine Einschränkung der Werbefreiheit des Rechtsanwalts greift, wie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2008 (GRUR 2008, 618, 619 f., Tz. 17) zu entnehmen ist, stets dann ein, wenn der Rechtsanwalt einen potentiellen Mandanten umwirbt, bei welchem konkreter, dem Werbenden bekannter Beratungsbedarf besteht, ohne dass es auf eine entsprechende Beeinträchtigung des Adressaten im Einzelfall ankäme.

    Dagegen schließt es die Regelung des § 43b BRAO (entgegen der Ansicht des Klägers) nicht aus, sich um eine bestimmte Person - auch wenn zu ihr noch kein Mandantschaftsverhältnis besteht - als potentiellen Mandanten zu bemühen, wenn bei dieser noch kein dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht (BVerfG GRUR 2008, 618, 620 Tz. 17).

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02

    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).

    Im Einklang hiermit haben denn auch verschiedene Obergerichte (vgl. OLG Hamburg, NJW 2003, 1668, 1669; OLG München, NJW 2002, 760) es als lauterkeitsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage an geschädigte Kapitalanleger herantritt und für seine Tätigkeit wirbt, über Klageverfahren berichtet und andere Beteiligte des betroffenen Anlagemodells auffordert, mit dem Anwalt in Kontakt zu treten, oder wenn ein Rechtsanwalt ein (nicht persönlich an die Mieter eines bestimmten Immobilieneigentümers adressiertes) Rundschreiben verteilt, in welchem er auf ein von ihm erstrittenes Urteil zu einer Mietvertragsklausel hinweist und seine Bereitschaft bekundet, gegen Bezahlung den jeweiligen Mietvertrag rechtlich zu prüfen oder bei aktuellen Differenzen mit dem Vermieter sofort tätig zu werden (OLG Düsseldorf, NJW 2003, 362, 362).

  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Dementsprechend sei eine Werbung um einen Auftrag im Einzelfall nur dann unzulässig, wenn ein zusätzliches Unlauterkeitsmoment dergestalt hinzutrete, dass der Umworbene in einem konkreten Kontext der Beratung und Vertretung bedürfe, der Werbende dies zum Anlass für seine Werbung nehme und in einer als aufdringlich empfundenen Weise den Bedarf des Werbeadressaten auszunutzen versuche, so dass dieser sich nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne (OLG München, NJW 2002, 760, 761 - Interessentenschreiben).

    Im Einklang hiermit haben denn auch verschiedene Obergerichte (vgl. OLG Hamburg, NJW 2003, 1668, 1669; OLG München, NJW 2002, 760) es als lauterkeitsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage an geschädigte Kapitalanleger herantritt und für seine Tätigkeit wirbt, über Klageverfahren berichtet und andere Beteiligte des betroffenen Anlagemodells auffordert, mit dem Anwalt in Kontakt zu treten, oder wenn ein Rechtsanwalt ein (nicht persönlich an die Mieter eines bestimmten Immobilieneigentümers adressiertes) Rundschreiben verteilt, in welchem er auf ein von ihm erstrittenes Urteil zu einer Mietvertragsklausel hinweist und seine Bereitschaft bekundet, gegen Bezahlung den jeweiligen Mietvertrag rechtlich zu prüfen oder bei aktuellen Differenzen mit dem Vermieter sofort tätig zu werden (OLG Düsseldorf, NJW 2003, 362, 362).

  • OLG Naumburg, 10.07.2007 - 1 U 14/07

    Auslegung des Verbots der Einzelfallmandatswerbung und Abgrenzung zur Werbung um

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).

    In ähnlicher Weise vermochte auch das OLG Naumburg in seinem beklagtenseits zitierten Beschluss nach § 91a ZPO vom 10. Juli 2007 (NJW-RR 2008, 445, dort Ziffer II.) nicht "uneingeschränkt" festzustellen, dass ein anwaltliches Schreiben das Ziel verfolgt hätte, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden.

  • OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04

    " Mandantenwerbung"

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    23 a. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem (als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizierenden) Rundschreiben um Werbung i.S.d. § 43b BRAO, da es planvoll darauf gerichtet ist, die Adressaten für eine Inanspruchnahme der von der Beklagten offerierten Dienstleistungen zu gewinnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 2004, 1668; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783, 2785).

    Dagegen hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung NJW 2005, 2783, 2785 f. die anwaltliche Kontaktaufnahme zu Anlegern einer Fondsgesellschaft, bei welcher den Adressaten ein dringender Beratungsbedarf dargelegt und die eigenen Dienste zur Deckung dieses Bedarfs angeboten werden, als unzulässige Werbung um Mandate im Einzelfall qualifiziert.

  • OLG Naumburg, 10.10.2003 - 1 U 17/03

    Zur Annahme einer dem Rechtsanwalt verbotenen Einzelfallmandatswerbung -

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Das Verbot einer auf die Mandatierung im Einzelfall gerichteten anwaltlichen Werbung findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass im Falle eines dem Rechtsanwalt bekannten aktuellen und konkreten Beratungs- oder Vertretungsbedarfs des Umworbenen dessen Lage, in der er auf rechtlichen Beistand angewiesen ist, durch die Werbung um das Mandat in einer mitunter auch als aufdringlich empfundenen Weise für die eigene Erwerbstätigkeit des Anwalts ausgenutzt wird, zumal die Gefahr besteht, dass der potentielle Mandant sich in der aktuellen Drucksituation möglicherweise nicht mehr frei und unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
    Soweit er einzelne Aussagen des Rundbriefs als irreführend moniert, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der Begründung seiner Rüge wettbewerbswidriger Werbung gemäß § 43b BRAO, nicht hingegen als eigenständiger Streitgegenstand (vgl. BGH GRUR 2011, 521 - TÜV).
  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von

  • OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02

    Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten:

    Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG München, GRUR-RR 2012, 163).
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen.
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    ... In diesem Fall [sind] berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen" (BGH, WM 2013, 603, zit. nach juris Tz. 40).

    "Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 11] - Anwaltsdienste bei ebay), ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; BGH, GRUR 2005, 520 [521] = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; KG, GRUR-RR 2010, 437 [438 f.]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ein Urteil des OLG München (GRUR-RR 2012, 163) aufgehoben, auf das sich sowohl der Antragsteller wie auch das Landgericht bezogen haben.

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 136/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen.
  • OLG Köln, 15.06.2012 - 6 U 129/11

    Wettbewerbswidrigkeit werbender Maßnahmen eines Rechtsanwalts

    a) Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 11] - Anwaltsdienste bei ebay), ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; BGH, GRUR 2005, 520 [521] = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; KG, GRUR-RR 2010, 437 [438 f.]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei

    Eine unzulässige Mandatswerbung ist beispielsweise in einem Fall angenommen worden, in dem ein Anwalt ein Rundschreiben an Fonds-Kommanditisten versandt worden ist, von denen er wusste, dass sie bereits zum Teil vom Insolvenzverwalter des Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert worden waren, womit er in unlauterer Weise die dort entstandene Zwangssituation ausgenutzt hat (OLG München GRUR-RR 2012, 163).
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