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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,875
BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12 (https://dejure.org/2013,875)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - I ZR 107/12 (https://dejure.org/2013,875)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 (https://dejure.org/2013,875)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO
    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Berechnung des Streitwerts in Urheberrechtssachen

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4
    Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwertbestimmung bei Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgerichtliche Anwaltskosten in der Streitwertberechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 448
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12
    Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4).

    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12
    Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000 EUR nicht übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 2).

    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12
    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12
    Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14

    Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013  I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448  Rezeptbild).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild).
  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd).
  • BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die

    Dies gilt jedoch nur, soweit und solange ein Abhängigkeitsverhältnis der Abmahnkosten zur Hauptforderung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4 mwN).

    Bezieht sich ein Teil der eingeklagten Abmahnkosten dagegen auf einen nicht verfahrensgegenständlichen Anspruch, sind sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 5).

  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17

    Verzugspauschale - Beschwerdewert

    (1) Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO sind die auf die Durchsetzung des (Haupt-)Anspruchs verwendeten Vermögensopfer, zu denen sowohl Prozesskosten (sofern sie nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO vorbehalten sind) als auch die außergerichtlichen Kosten jeder Art gehören (vgl. nur Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 12 f.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 16; zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten sh. auch BGH 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 - Rn. 4; 24. März 2016 - III ZR 52/15 - Rn. 9 - jeweils mwN) .
  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen

    Auch die als Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) begehrten Rechtsverfolgungskosten und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges erhöhen als Nebenforderung den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 -, Rn. 5, juris).
  • LAG Hamm, 29.11.2017 - 6 Sa 620/17

    Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen;

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer (BGH 17.01.2013 - I ZR 107/12 - Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 20.09.2019 - 3 U 222/16

    HD+ - Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen eines ursprünglichen Kombi-Produkts

    Ist der Unterlassungsanspruch abgemahnt worden und nicht mehr Gegenstand, der Klage, dann ist der darauf entfallende Teil der Abmahnkosten keine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16, GRUR 2018, 400, Rn. 9 - Konferenz der Tiere).
  • BGH, 11.11.2015 - I ZR 151/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zur Löschung urheberrechtsverletzender

    Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 9).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

    Dies gilt auch für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 31/13

    Vorherige Beanstandung als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einwänden

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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13947
BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12 (https://dejure.org/2013,13947)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - I ZR 67/12 (https://dejure.org/2013,13947)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - I ZR 67/12 (https://dejure.org/2013,13947)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG
    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme lizenzvertraglicher Bindung; beschreibende Verwendung der Bezeichnung einer Therapieform

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Markenverletzung kann auch vorliegen, wenn der Verkehr irrtümlich lizenzvertragliche Beziehungen zwischen Nutzer und Markeninhaber annimmt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers der Wortmarke "SIPARI" gegen einen Verwender der Bezeichnung "SIPARI" für eine Musiktherapie

  • online-und-recht.de

    Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme lizenzvertraglicher Bindung; beschreibende Verwendung der Bezeichnung einer Therapieform

  • rewis.io

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme lizenzvertraglicher Bindung; beschreibende Verwendung der Bezeichnung einer Therapieform

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers der Wortmarke "SIPARI" gegen einen Verwender der Bezeichnung "SIPARI" für eine Musiktherapie

  • rechtsportal.de

    Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers der Wortmarke "SIPARI" gegen einen Verwender der Bezeichnung "SIPARI" für eine Musiktherapie

  • datenbank.nwb.de

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme lizenzvertraglicher Bindung; beschreibende Verwendung der Bezeichnung einer Therapieform

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Annahme irrtümlich lizenzvertraglicher Beziehungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers einer Wortmarke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorgehen gegen nicht lizenzierte Verwendung einer Marke rechtfertigt nicht die Annahme bestehender Lizenzbeziehungen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zwischen unzulässiger Nutzung und zulässiger Nennung einer Marke

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der schmale Grat zwischen unzulässiger Nutzung und zulässiger Nennung einer Marke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 448
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12
    Allerdings ist der Schutz der Marke vor einer Beeinträchtigung der weiteren Markenfunktionen beim Identitätsschutz nicht auf eine bekannte Marke beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google und Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 62 = WRP 2011, 1550 - Interflora).

    Andererseits führt nicht zwangsläufig eine Verwendung einer Marke im Identitätsbereich zu einer Beeinträchtigung der neben der Herkunftsfunktion bestehenden weiteren Markenfunktionen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 95 - Google und Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 57 und 64 - Interflora).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12
    Allerdings ist der Schutz der Marke vor einer Beeinträchtigung der weiteren Markenfunktionen beim Identitätsschutz nicht auf eine bekannte Marke beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google und Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 62 = WRP 2011, 1550 - Interflora).

    Andererseits führt nicht zwangsläufig eine Verwendung einer Marke im Identitätsbereich zu einer Beeinträchtigung der neben der Herkunftsfunktion bestehenden weiteren Markenfunktionen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 95 - Google und Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 57 und 64 - Interflora).

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12
    Entsprechend hat der Senat auch die Verwendung der Angabe "Feldenkrais" und "Feldenkrais-Methode" im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Ausbildung im Bereich der Bewegungstherapie an der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gemessen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Annahme lizenzvertraglicher Verbindungen ausreichen kann, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktionen der Klagemarke anzunehmen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 24 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11

    Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 384).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8877
BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,8877)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - I ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,8877)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,8877)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)

  • verkehrslexikon.de

    Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Notwendigkeit der Ausgangskontrolle bei einer Einzelanweisung eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Weiterleitung des gebotenen Schriftsatzes

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
    Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Notwendigkeit der Ausgangskontrolle bei einer Einzelanweisung eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Weiterleitung des gebotenen Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1008
  • GRUR-RR 2013, 448
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.01.2006 - I ZB 64/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung einer

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Beschluss - nicht anders als bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 7; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09, NJW-RR 2011, 702 Rn. 6) - gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt.

    Soweit die Rechtsbeschwerde gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass auch eine Einzelanweisung - wie im Streitfall die, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln - die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich macht (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 f.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13).

    In diesem Verhalten, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhindert hat, dass die zur Sicherung der Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden, lag ein für die konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 11 bis 13; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; BAG, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021 Rn. 12 bis 14; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1648 Rn. 16).

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 59/10

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass auch eine Einzelanweisung - wie im Streitfall die, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln - die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich macht (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 f.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13).

    In diesem Verhalten, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhindert hat, dass die zur Sicherung der Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden, lag ein für die konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 11 bis 13; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; BAG, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021 Rn. 12 bis 14; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1648 Rn. 16).

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Besteht die Einzelanweisung allein darin, die sofortige Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 9 f.).

    Diese Einzelanweisung machte eine Kontrolle der Faxübermittlung anhand des ausgedruckten Sendeberichts ebenso wenig entbehrlich wie eine Anweisung, Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls so weit gediehen war, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen war (vgl. BGH, FamRZ 2007, 720 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Soweit die Rechtsbeschwerde gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass auch eine Einzelanweisung - wie im Streitfall die, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln - die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich macht (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 f.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13).

    Die angewiesene Person ist daher auch in einem solchen Fall grundsätzlich anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; BGH, NJW 2008, 2508 Rn. 12).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW 2011, 385 Rn. 9; NJW-RR 2012, 427 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW 2011, 385 Rn. 9; NJW-RR 2012, 427 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    In diesem Verhalten, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhindert hat, dass die zur Sicherung der Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden, lag ein für die konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 11 bis 13; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; BAG, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021 Rn. 12 bis 14; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1648 Rn. 16).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristsetzung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01

    Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle;

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristsetzung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12
    Die angewiesene Person ist daher auch in einem solchen Fall grundsätzlich anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; BGH, NJW 2008, 2508 Rn. 12).
  • BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 84/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 74/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zurechnung von Verzögerungen oder

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche

  • BGH, 16.12.2013 - II ZB 23/12

    Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12, Rn. 11).

    Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).

    aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, macht daher die - im Streitfall unterstellte - Einzelanweisung, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax und - rechtzeitig - per Gerichtspost an das zuständige Gericht zu übermitteln, die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8).

    Die angewiesene Person ist daher auch in einem solchen Fall unter anderem anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls beziehungsweise der rechtzeitigen Einlage in das Postausgangsfach gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8).

    bb) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 9).

    Besteht die Einzelanweisung allein darin, die (sofortige) Übermittlung eines Schriftsatzes zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 9).

    Dasselbe gilt für die allabendliche Kontrolle der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 7, 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8, 10).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZB 37/14

    Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12, GRUR 2014, 102 Rn. 11 - Bergbaumaschine; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9).

    Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; BGH, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anweisungsgemäß anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9).

  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9).

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, aaO; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO).

    Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Mitarbeiterin R. erteilte Weisung, den Schriftsatz vom 22. Mai 2015 unmittelbar in den Postauslauf zu geben, nachdem dieser vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZB 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    Der Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt der Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 aaO; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2; jeweils m. w. N.).

    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 aaO Rn. 8 m. w. N.; vom 15. Juni 2011 aaO).

  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle - soweit hier von Bedeutung - dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, MDR 2010, 1416 Rn. 11).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 110/15

    Anspruch auf Wildschadesersatz zwischen Mitpächtern eines Jagdbezirks

    Der Rechtsanwalt kommt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 f; vom 26. Januar 2006 - I ZR 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, MDR 2010, 1145; vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6, 8).

    Die Einzelanweisung muss sich deshalb auch auf die Ausgangskontrolle erstrecken, das heißt, der Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeiter auch anweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu löschen (z. B. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, S. 907 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6 und vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 ff).

  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    8; Beschluss vom 3.12.2015 - V ZB 72/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 17.7.2013 -XII ZB 115/13,NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).

    Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 8; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).
  • BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anweisung erteilt wurde, die Telefaxnummer aus einem Schriftsatz des Berufungsgerichts zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 f.).
  • LAG Hamm, 30.01.2014 - 15 Sa 1425/13

    Klage des Arbeitnehmers

    Weiterhin gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008; vgl. auch LAG Hamm, 28.01.2009 - 2 Sa 1465/08, juris).

    Nur dann, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte, kommt es für die Ausgangskontrolle auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (vgl. BGH, 28.02.2013, a.a.O., Rn. 9).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 76/12

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • LAG Hamm, 01.09.2016 - 15 Sa 420/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • BPatG, 30.07.2015 - 7 W (pat) 43/14

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung - zur Wiedereinsetzung nach Ablauf

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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17615
BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11 (https://dejure.org/2013,17615)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2013 - I ZR 78/11 (https://dejure.org/2013,17615)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - I ZR 78/11 (https://dejure.org/2013,17615)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 ZPO, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 1 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 2 UWG
    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines modularen Regalsystems; identische Übernahme der Formgestaltung bei Ersatz- und Erweiterungsbedarf; Anforderungen an Unterlassungsantrag wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen Gefahr einer Herkunftstäuschung bzgl. eines Regalsystems bei einer nahezu identischen Gestaltung der Regalsysteme

  • rewis.io

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines modularen Regalsystems; identische Übernahme der Formgestaltung bei Ersatz- und Erweiterungsbedarf; Anforderungen an Unterlassungsantrag wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen Gefahr einer Herkunftstäuschung bzgl. eines Regalsystems bei einer nahezu identischen Gestaltung der Regalsysteme

  • datenbank.nwb.de

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines modularen Regalsystems; identische Übernahme der Formgestaltung bei Ersatz- und Erweiterungsbedarf; Anforderungen an Unterlassungsantrag wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Maßnahmen zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen ist Vertrieb eines nachgeahmten Regals zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 448
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

    Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27  LIKEaBIKE).

    Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968  I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701  Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977  I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484  Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

    Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668  Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

    Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden (BGH, GRUR 2000, 521, 526  Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46  Seilzirkus).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten).

    Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten).

    Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus).

    Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27  LIKEaBIKE).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil).

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, so können sie entgegen der Auffassung der Revision eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 22 - Femur-Teil).

    Eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung des Regalsystems der Klägerin ist auf der Grundlage ihres Vortrags gegeben, das von der Beklagten vertriebene Regalsystem bleibe qualitativ hinter demjenigen der Klägerin zurück (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 51  Femur-Teil).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 18 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 18. März 2010  I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 48 - Modulgerüst II; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 42  Seilzirkus).

    Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus).

    Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden (BGH, GRUR 2000, 521, 526  Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46  Seilzirkus).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten).

    Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten).

    Für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart gelten auch dann keine strengeren Anforderungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkmalen, sondern aus einer Kombination mehrerer Elemente folgt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 34  Sandmalkasten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.27).

  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 105/66

    Annahme unter Erweiterungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag -

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968  I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701  Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977  I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484  Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

    Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist (vgl. BGH, GRUR 1968, 698, 701  Rekordspritzen).

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 39/75
    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968  I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701  Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977  I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484  Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

    Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668  Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525  Modulgerüst I).

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 6 U 13/06

    Unterlassung des Angebotes eines Regalsystems für den Ladenbau wegen Nachahmung

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    (2) Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 in dem Verfahren 6 U 13/06 angenommen, bei dem Regalsystem der Klägerin sei ein Ergänzungsbedarf nicht ersichtlich.
  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66

    Buntstreifensatin II

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968  I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293  Buntstreifensatin II).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11
    (3) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, Urteil vom 8. November 2001  I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207  Noppenbahnen; Urteil vom 2. April 2009  I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509  Knoblauchwürste).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BVerwG, 23.03.2017 - 9 C 1.16

    Berufung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; Entstehung; Klageerweiterung;

    Dieser Verstoß wurde aber auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin dadurch geheilt, dass sie im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, sich damit dessen Urteilsausspruch zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend erweitert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158 , vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 - BGHZ 124, 351 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 78/11 - juris Rn. 11); dahinstehen kann, ob dies auch im Fall einer echten Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung gelten würde (dagegen BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 Rn. 12; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 17).
  • OLG Köln, 11.12.2015 - 6 U 77/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer Herkunftstäuschung hinsichtlich eines

    Da sich der Vorwurf gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, ist eine solche Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale des klägerischen Produktes nämlich nicht erforderlich, sofern eine bildliche Darstellung unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, welche Merkmale als verletzend gerügt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Tz. 12 - Einkaufwagen III; ähnlich BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, BGH, Urt. v. 24.2.2013, I ZR 78/11, BeckRS 2013, 12598 - Tegometall = GRUR-RR 2013, 448, dort nur Leitsatz).
  • OLG Köln, 30.10.2015 - 6 U 84/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Klemmkopfs als Befestigungselement an

    Insbesondere ist keine verbale Beschreibung des Verletzungskerns erforderlich, wenn sich das Unterlassungsgebot gegen eine ganz konkrete Form der Verletzung richtet, die mit einer bildlichen Darstellung in Bezug genommen wird (BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, GRUR 2013, 1052 Tz. 12 - Einkaufwagen III; BGH, Urt. v. 24.2.2013, I ZR 78/11, BeckRS 2013, 12598 - Tegometall = GRUR-RR 2013, 448 (dort nur Leitsatz).
  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 14c O 225/17
    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung ausreicht (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 78/11, Rn. 37 - Regalsystem).
  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

    Den Prozessbeteiligten ist bekannt, dass der Senat kurz nach dem hier angefochtenen Urteil die Berufung eines dritten Unternehmens (der ITAB Germany GmbH) gegen ein von der Klägerin wegen ähnlicher Regalnachbauten erstrittenes Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass sich der erstinstanzliche Unterlassungstenor auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch beziehe, wenn diese wie in bestimmten weiter eingeblendeten Detailabbildungen gekennzeichnet seien (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln; gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu I ZR 78/11 Beschwerde eingelegt).
  • OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

    Den Prozessbeteiligten ist bekannt, dass der Senat kurz nach dem hier angefochtenen Urteil die Berufung eines dritten Unternehmens (der J. GmbH) gegen ein von der Klägerin wegen ähnlicher Regalnachbauten erstrittenes Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass sich der erstinstanzliche Unterlassungstenor auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch beziehe, wenn diese wie in bestimmten weiter eingeblendeten Detailabbildungen gekennzeichnet seien (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln; gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu I ZR 78/11 Beschwerde eingelegt).
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