Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10   

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OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10 (https://dejure.org/2013,43351)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 U 68/10 (https://dejure.org/2013,43351)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. November 2013 - 5 U 68/10 (https://dejure.org/2013,43351)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    3dl.am

    § 7 TMG, §§ 7 ff TMG, § 10 TMG, § 88 Abs 3 S 2 TKG, § 19a UrhG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen in Internetdiensten; Kontroll- und Prüfpflichten und Zumutbarkeit von Zugangssperren

  • Telemedicus

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom ist nicht zur Sperrung von "3dl.am" verpflichtet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sperrpflicht für Access-Provider bei Urheberrechtsverletzungen?

  • bista.de (Kurzinformation)

    Access-Provider: Zwang zur Sperrung von rechtswidrigen Webseiten zulässig?

Besprechungen u.ä. (3)

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sperrpflichten für Access Provider

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sperrpflicht der Telekom bei Urheberrechtsverletzung auf Internetseiten

  • swd-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsverletzungen: Sperrpflicht von Access-Providern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 140
  • MMR 2014, 625
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Dieser Anbieter ist hier lediglich "Objekt" der beantragten Maßnahme, das Kriterium der Billigung durch die Rechtsordnung betrifft indes den in Anspruch genommenen Störer und dient der Begrenzung bzw. Ermittlung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).

    Die Beklagte stellt als Access-Provider lediglich die Infrastruktur zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463, zu einem anderen Zugangsvermittler zum Internet).

    Im Gegensatz zu Content-Providern, die eigene Inhalte zur Nutzung bereithalten, und Host-Providern, die ihre eigenen Server für fremde Inhalte bereitstellen, steht ein Access-Provider in keiner weiteren (inhaltlichen) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang auch zu dessen Angebot als Teil des umspannenden World Wide Web (HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).

    Dementsprechend hatte der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2010 - 5 U 36/09 (zitiert nach BeckRS 2011, 22463) die Verpflichtung eines anderen Access-Providers zur Einrichtung einer DNS-Sperre aus den Grundsätzen der Störerhaftung, mithin ohne das Vorliegen einer entsprechenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, verneint und hierzu Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Danach entsteht eine Prüfungspflicht für einen Sharehoster, auf dessen Server Nutzer selbständig Inhalte hochladen können und der sich die auf seiner Internetseite gespeicherten Inhalte nicht zu eigen macht, erst nachdem er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde (BGH GRUR 2013, 370 [Tz.28] - Alone in the Dark).

    Dabei hat der Diensteanbieter im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (BGH GRUR 2013, 370 [Tz.29] - Alone in the Dark).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Macht ein Rechteinhaber geltend, dass ein auf Unterlassung in Anspruch Genommener lediglich als Störer hafte, so muss dies im Unterlassungsantrag indes auch zum Ausdruck kommen, anderenfalls verfehlt der Antrag die konkrete Verletzungsform (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Tz.35ff] - Sommer unseres Lebens).

    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Zugleich begründen Grundrechte Schutzpflichten, die den Staat verpflichten, den einzelnen Bürger vor Grundrechtsverletzungen anderer Privater zu bewahren (BVerfG NJW 2002, 3619, 3620 - Mithörfalle; Maunz / Dürig / Durner, Grundgesetz-Kommentar, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 10, Rz.112; Baldus in BeckOK GG [Stand: 15.5.2013], Art. 10 Rz.24).

    Eine Gefährdung der durch Art. 10 I GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch Zugriff am Endgerät erfolgen (BVerfG NJW 2002, 3619, 3620f - Mithörfalle; Bock in Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 88 Rz.5).

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Denn auch in Bezug auf Unterlassungspflichten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, alle Provider unabhängig von der Art ihres Dienstes und der Angriffsintensität derselben Verantwortlichkeit und denselben Prüfungspflichten zu unterwerfen (HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload).

    Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload; HansOLG Hamburg MMR 2009, 631, 634 - Spring nicht [Usenet I]).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de).

    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers im Einzelfall reichen (BGH MMR 2001, 671, 673f - ambiente.de).

  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.3.2010, Az. 308 O 640/08, wird zurückgewiesen.

    2 0 1 0 (Az.308 O 640/08) abgewiesen.

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass das Haftungsprivileg der §§ 8 - 11 TDG 2001 (jetzt §§ 7 - 10 TMG) auf Unterlassungsansprüche (lediglich) keine "uneingeschränkte" Anwendung finde (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.38] - Internetversteigerung III).

  • VG Köln, 12.01.2012 - 6 K 5404/10

    Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    (c) Dass Access-Provider in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Nicht-Störer im ordnungsbehördlichen Sinne eingeordnet werden (vgl. z.B. VG Köln ZUM-RD 2012, 168, 172; VG Düsseldorf ZUM-RD 2012, 362, 366), kann im Rahmen der zivilrechtlichen Störerhaftung keine unmittelbare Rolle spielen.

    Im Ordnungsrecht wird eine wertende Zurechnung von Gefahren vorgenommen, wobei nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung darauf abgestellt wird, ob mit einem Verhalten die ordnungsrechtliche Gefahrengrenze überschritten wird (VG Köln ZUM-RD 2012, 168, 171 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
    Insbesondere zählen zu diesen Kommunikationsumständen auch die Informationen darüber, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfG NJW 1985, 121, 122; BVerfG NJW 1992, 1875; BVerfG NJW 2000, 55, 56; Maunz / Dürig / Durner, Grundgesetz-Kommentar, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 10, Rz.86).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 5887/10

    Sperrungsanordnung Access-Provider

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Auch wenn eine Partei nicht zu etwas verurteilt werden kann, dessen Erfüllung subjektiv oder objektiv unmöglich ist, ist dies eine Frage der Begründetheit des Unterlassungsantrags und bedeutet nicht, dass der entsprechende Antrag unzulässig ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 142 - 3dl.am).

    Dies ist unstreitig erfolgt, da die Beklagte den allgemeinen Internetzugang eröffnet und die Seite gerade nicht sperrt, so dass sie über ihre Internetanschlüsse erreichbar ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Zuletzt hat, in Übereinstimmung mit der bis dahin ergangenen Instanzrechtsprechung, das OLG Hamburg einen Unterlassungsanspruch gegen den Zugangsvermittler im Ergebnis aus grundsätzlichen Überlegungen heraus abgelehnt, da derartige Eingriffe nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage angeordnet werden dürften (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Die Vorschrift ist in einem engen Verhältnis mit Art. 10 GG zu sehen, so dass die im Rahmen der Auslegung des Art. 10 GG entwickelten Grundsätze auch bei der Bestimmung der Reichweite des § 88 TKG zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am; Bock, Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn. 4; Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 88 TKG Rn. 4 und 11).

    Zutreffend ist, dass es sich bei IP-Adressen, URL und Domain-Namen um nähere Umstände der Telekommunikation handelt, die grundsätzlich vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 2012, 1, 8 ff.; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 83).

    Sie stellt daher einen weitaus weiterreichenden Eingriff in die Kommunikation als DNS- oder IP-Adressen-Sperren dar (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 172; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 85).

    Aus § 11 des mittlerweile aufgehobenen ZugErschwG folgt nichts anderes (so aber OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 f. - 3dl.am).

    Dies ist sowohl im Rahmen der Abwägung der Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen relevant als auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen eine spezialgesetzliche Grundlage erfordern würden, wie es das Landgericht (LGU S. 19) und das OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am) angenommen haben.

    Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).

    Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts und des OLG Hamburg an, dass eine solche Maßnahme - auch wenn sie in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Privaten angeordnet würde - angesichts des Gewichts des in Rede stehenden Grundrechts einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am; in diesem Sinne differenzierend wohl auch Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.).

    Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten als Voraussetzungen einer Störerhaftung die sich aus §§ 8 - 10 TMG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen, so dass einem Diensteanbieter im Sinn des § 10 TMG Prüfpflichten in einem weiteren Umfang auferlegt werden können als einem reinen Zugangsvermittler im Sinn des § 8 TMG (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407 - alphaload; GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Eine Auslegung des deutschen Rechts, die zu einer generellen Freistellung der Zugangsvermittler von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen im Internet führt (so OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 mit zust. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 168; im Ergebnis auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am), ist damit nicht mehr möglich.

    Diese werden entgegen §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG durch das Bereitstellen auf den Rechnern der Sharehoster zum Zweck des Herunterladens im Rahmen des eDonkey-Netzwerks im Sinn des § 19a UrhG ohne die erforderliche Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Angesichts der weiten Verbreitung urheberrechtswidriger Angebote im Internet und der - nach der Lebenserfahrung - hohen Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens ein Teil der Kunden der Beklagten von diesen Angeboten Gebrauch machen wird, leistet die Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu etwaigen Urheberrechtsverletzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 990; a. A. Dörner, WRP 2008, 1155, 1157; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 345; Schnabel, MMR 2011, 835).

    Der Umstand, dass Zugangsvermittler verwaltungsrechtlich als Nichtstörer angesehen werden (z. B. VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 172), steht dem nicht entgegen, da der verwaltungsrechtliche und der zivilrechtliche Störerbegriff unterschiedliche Voraussetzungen haben, so dass die zivilrechtliche Störerhaftung weiter reichen kann (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 171).

    Die Beklagte betreibt als Zugangsvermittlerin im Gegenteil ein legitimes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am).

    Diese setzt damit keine höhere Gefahr für Rechtsverletzungen als die, die generell mit dem Zugang zum Internet verbunden ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Dörner, WRP 2008, 1155, 1157).

    Das abgestufte Maß an Einflussmöglichkeiten, wie es diese Bestimmungen reflektieren, bestimmt auch die Reichweite möglicher Pflichten im Rahmen der Störerhaftung, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Unterlassungsansprüche (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407; GRUR-RR 2014, 140, 143).

    Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, in welchem Umfang diese Umgehungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch genommen werden würden (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am).

    Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. in diesem Sinn auch OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 m. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 169; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am; Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.; Hoeren/Neubauer, WRP 2012, 508, 514).

    Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fragen der Voraussetzungen und des Umfangs der Haftung des Internet-Zugangsvermittlers sowie die von dem Urteil des OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am) teilweise abweichende Beurteilung des Senats wird die Revision zugelassen.

    In dem Verfahren "3dl.am" betreffend den Zugang zu einer Linkseite, in dem insgesamt zehn Musiktitel streitgegenständlich waren, hat es den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt (Urt. v. 21.11.2013 - 5 U 68/10 - juris, insoweit nicht in GRUR-RR 2014, 140 abgedruckt).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17

    EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der

    Auch wenn die IP-Adresse verschiedentlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät eindeutig identifizieren, bezeichnet eine IP-Adresse keine Anschrift oder Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft oder erreichbar ist; sie ist keiner bestimmten Person, sondern - im Falle einer dynamischen IP-Adresse überdies nur vorübergehend - der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet kommunizierenden Geräts zugeordnet.
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Die Beklagte schuldet hinsichtlich der Verhinderung von über ihren Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen keinen absoluten Erfolg (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 140).
  • AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13

    Haftung des Hoteliers für durch Gäste über das Hotel-WLAN begangene

    Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen.
  • VG Düsseldorf, 24.06.2014 - 27 K 7499/13

    Access; Zugang; Provider; Sperrverfügung; Ehre; Persönlichkeit; Nachrede;

    vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10 -, juris (Rn. 80), (3) Mit in den Blick zu nehmen und nach Gegenüberstellung der Interessen des Klägers (1) und der Acces-Provider (2) letztlich ausschlaggebend sind darüber hinaus die einschneidenden Folgen einer etwaigen Sperrverfügung für die unmittelbaren Kommunikationsteilnehmer, die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.
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