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   OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13   

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https://dejure.org/2014,2844
OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13 (https://dejure.org/2014,2844)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 3 U 119/13 (https://dejure.org/2014,2844)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 3 U 119/13 (https://dejure.org/2014,2844)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Standardabschlussschreiben

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, Nr 2300 RVG-VV, Nr 2302 RVG-VV vom 19.10.2012
    Einstweiliges Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen: Erforderlichkeit der Versendung eines Abschlussschreibens zur Vermeidung von Kostennachteilen; Wartefrist vor dessen Versendung; Gebührenansatz für Abschlussschreiben

  • webshoprecht.de

    Zur Wartefrist vor dessen Versendung eines Abschlussschreibens

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für die Versendung eines Abschlussschreibens gilt eine Wartefrist von 2 Wochen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens

  • Anwaltsblatt

    § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 93 ZPO
    Wettbewerbliches Abschlussschreiben kein Schreiben einfacher Art

  • ra.de
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Zur Kostenerstattung für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatz der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wartefrist von 2 Wochen nach Abschlussschreiben in der Regel ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gebühren eines Abschlussschreiben

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben muss erforderlich sein

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 93 ZPO
    Wettbewerbliches Abschlussschreiben kein Schreiben einfacher Art

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Kostenerstattung für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben in Wettbewerbssachen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben nach Wartezeit von 2 Wochen möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 229
  • AnwBl 2014, 364
  • AnwBl Online 2014, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Das Landgericht habe sich zudem ganz maßgeblich auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 4. Mai 2005, Az. 4 U 12/12, BeckRS 2010, 15344, bezogen, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass auch nach dieser Entscheidung die Überlegungsfrist des Schuldners, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen wolle, nicht verkürzt werden dürfe.

    Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45; a.A. KG, WRP 1989, 659, 661).

    Wenn dieser Vorteil damit verbunden ist, gegebenenfalls die Kosten eines Abschlussschreibens erstatten zu müssen, werden dadurch die Interessen des Schuldners nicht über Gebühr hintangesetzt (OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344).

    Selbst bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsansicht, wonach vom Schuldner vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung hinsichtlich des Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung verlangt werden könne (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344), wäre die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der Kosten des Abschlussschreibens verpflichtet.

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Im Hinblick auf die Höhe der zuerkannten Kosten des Abschlussschreibens führt die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH "Kosten für Abschlussschreiben" (GRUR 2010, 1038 ff.) erneut aus, dass es sich aufgrund der ausschließlich verwendeten Standardformulierungen inhaltlich lediglich um ein Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 RVG VV gehandelt habe.

    Der zuerkannte Zahlungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, GRUR 2010, 1038, 1039 Rn. 26 - Kosten für Abschlussschreiben; BGH, GRUR 2012, 730, 733 Rn. 45 - Bauheizgerät).

    Zudem sei nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall eine Prüfung erforderlich, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche (BGH, GRUR 2010, 1038, 1040 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben unter Bezugnahme auf Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage, Kap. 58 Rn. 11).

    Weiter habe für ein Schreiben einfacher Art gesprochen, dass die von der Schuldnerin abgegebene Abschlusserklärung im Streitfall keine weitere umfassende rechtliche Prüfung erfordert habe, da sie sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem von der Gläubigerin im Abschlussschreiben Verlangten gedeckt habe (BGH, GRUR 2010, 1038, 1040 Rn. 32 - Kosten für Abschlussschreiben).

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140).

    Auch wenn die Frist erst mit der Zustellung des Widerspruchsurteils in vollständiger Form begonnen haben sollte (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 191 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45), hätte die Klägerin ausreichend lange zugewartet, denn die Klägerin hat hier eine Wartefrist von 17 Tagen ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 29. November 2012 verstreichen lassen.

    Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45; a.A. KG, WRP 1989, 659, 661).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung weiter aus, dass das Landgericht die mit der Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB veränderte Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR-RR 2008, 368 ff. - Gebühren für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2006, 349 ff. - Anwaltshaftung) hinweg gesetzt habe.

    Auch die weitere BGH-Entscheidung "Anwaltshaftung" (GRUR 2006, 349 ff.) spricht nicht dafür, dass eine Wartefrist von 17 Tagen unangemessen kurz wäre.

    Zwar hat der BGH dort ausgeführt, dass für die Ansicht eines Teils des Schrifttums, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungskläger vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle, "gute Gründe sprechen" könnten (BGH, GRUR 2006, 349, 351 Rn. 19 - Anwaltshaftung).

  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 18. Juli 2013, Az.: 327 O 173/13, werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013, Az. 327 O 173/13, abzuändern, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen,.

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013 (327 O 173/13) zur Zahlung weiterer EUR 1.085,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.

  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 75/07

    Urheberrechtsverletzung: Anspruch auf Schadenersatz, die Herausgabe von Dias und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine 1, 3-fache Gebühr nicht veranlasst sei, da es sich im Vergleich zur vorgerichtlichen Abmahnung jedenfalls insoweit um eine einfache Angelegenheit handele, als die Klärung der streitigen Rechtsfragen, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, durch die vorliegende gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden habe (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 25057, Rn. 59 zitiert nach juris).

    Der erkennende 3. Zivilsenat und der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts legen in der Regel eine 0, 8-fache Geschäftsgebühr zugrunde (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, NJOZ 2009, 3610 = WRP 2009, 1152 Rn. 37; OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, BeckRS 2009, 25057, Rn. 59 zitiert nach juris ebenso OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 05681 Rn. 25 zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140).

    Selbst bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsansicht, wonach vom Schuldner vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung hinsichtlich des Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung verlangt werden könne (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344), wäre die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der Kosten des Abschlussschreibens verpflichtet.

  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140).

    In der Regel wird auch insoweit eine Antwortfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen (so KG, WRP 1989, 659, 661; OLG Stuttgart, MD 2001, 352, 353; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 Teplitzky, a.a.O. Kap. 43 Rn. 22 f.; Götting/Nordemann-Kaiser, UWG, 1. Auflage, 2010, § 12 Rn. 321: i.d.R. 2 Wochen, bei schwierigen Fällen längstens 4 Wochen ; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014,§ 12 Rn. 3.71: mindestens 4 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. mindestens 2 Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 44: i.d.R. 1 Monat seit Zustellung, ausnahmsweise eine kürzere Frist, mindestens jedoch 2 Wochen; Fezer-Büscher, a.a.O., § 12 Rn. 152: 2 bis 4 Wochen, wobei die Frist nicht früher als einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung enden sollte; jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 138: 1 Monat).

  • OLG Frankfurt, 12.09.2005 - 6 W 122/05

    Kostenrecht: Kostenentscheidung nach bestätigter einstweiliger Verfügung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.

    Auch wenn die Frist erst mit der Zustellung des Widerspruchsurteils in vollständiger Form begonnen haben sollte (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 191 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45), hätte die Klägerin ausreichend lange zugewartet, denn die Klägerin hat hier eine Wartefrist von 17 Tagen ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 29. November 2012 verstreichen lassen.

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13
    Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung weiter aus, dass das Landgericht die mit der Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB veränderte Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR-RR 2008, 368 ff. - Gebühren für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2006, 349 ff. - Anwaltshaftung) hinweg gesetzt habe.

    Der BGH hat zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, in der Entscheidung "Gebühren für Abschlussschreiben" eine Frist von 3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung als ausreichend angesehen (BGH GRUR-RR 2008, 368, 370 Rn. 12).

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 4/09

    Rechtsmissbrauch durch paralleles Hauptsacheverfahren

  • OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07

    Wettbewerbsverstoß: Fehlende Ernsthaftigkeit einer gegenüber einem Dritten

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 20 U 52/07

    Zur Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten für Abschlusserklärung nach

  • OLG Hamburg, 07.11.2002 - 3 U 122/02

    Wettbewerbsrecht: Ort der unerlaubten Handlung

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • OLG Hamm, 03.07.2012 - 4 U 12/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Mietwagenunternehmers mit der Bezeichnung

  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229 = WRP 2014, 483).
  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21

    Aminosäureprodukte in Kapselform - Wettbewerbsverhältnis zwischen Apotheker und

    Soweit der Beklagte meint, das Abschlussschreiben vom 18.04.2019 habe angesichts des eingelegten Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln nicht seinem mutmaßlichen Interesse entsprochen, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zweiwöchige Wartefrist (vgl. BGH, WRP 2017, 1337, Rn. 57 - BretarisGenuair, Senat, WRP 2014, 483, Rn. 33 - Standardabschlussschreiben) eingehalten und keine Kenntnis von dem ebenfalls am 18.04.2019 eingelegten Widerspruch gehabt habe.
  • LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18

    Kostenerstattung für Versendung eines Abschlussschreibens

    Die Annahme eines Schadensersatzanspruchs scheitert vorliegend aber ebenso am Kriterium der "Erforderlichkeit" (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 855 Rn. 26 - Folienrollos; OLG Hamburg WRP 2014, 483 Rn. 31, Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 188).
  • LG Wuppertal, 08.07.2020 - 3 O 105/19
    d) Voraussetzung der Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens ist auch, dass das Abschlussschreiben erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach (OLG Hamburg, Urt. v. 06.02.2014 - 3 U 119/13, in: WRP 2014, 229 -, zit. nach beck-online).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2016 - 19 O 5172/15

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

    Für das Abschlussschreiben durfte die Klägerin eine 0, 8-fache Geschäftsgebühr ansetzen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2016 - 19 O 1003/15

    Ansprüche aus Verletzung einer Gemeinschaftsbildmarke

    Für das Abschlussschreiben durfte die Klägerin eine 0, 8-fache Geschäftsgebühr ansetzen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229).
  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 6 O 449/15
    Dies ist indes eindeutig zu bejahen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12, Rnr. 3.73a; OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229; KG BeckRS 2012, 18408; Rehart, GRUR-Prax 2015, 294).
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