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   OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - I-15 U 43/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35473
OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - I-15 U 43/14 (https://dejure.org/2014,35473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2014 - I-15 U 43/14 (https://dejure.org/2014,35473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - I-15 U 43/14 (https://dejure.org/2014,35473)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Versendens von Rechnungen für die Erfassung der Kontaktdaten von Gewerbetreibenden und deren Veröffentlichung im Internet

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 Abs. 1 ; UWG § 4 Nr. 3 ; UWG § 5 Abs. 1
    Wettbewerbswidrigkeit des Versendens von Rechnungen für die Erfassung der Kontaktdaten von Gewerbetreibenden und deren Veröffentlichung im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Formulare, die über Branchenbucheintrag täuschen sind zu unterlassen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gewerbeauskunft-Zentrale: Nachfolgeschreiben nicht unlauter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Gewerbeverzeichnisse" auf Dummenfang - und der Mahnungsterror

  • Jurion (Kurzinformation)

    Versendung von Nachfolgeschreiben eines unlauteren Ausgangsformulars ist nicht notwendigerweise wettbewerbswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mahnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE GmbH)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versendung von Rechnungen und Mahnungen durch Gewerbeauskunft-Zentrale ist nicht wettbewerbswidrig und daher zulässig - Wettbewerbswidrigkeit des Ausgangsformulars begründet nicht Wettbewerbswidrigkeit der Nachfolgeschreiben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 66
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 314/98

    Gewinn-Zertifikat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Bei der Beurteilung der Lauterkeit der Nachfolgeschreiben ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden konnte, als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat).

    Vielmehr ist bei der Beurteilung zu prüfen, ob auch von der Vertragsabwicklung selbst eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat).

    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).

    Denn ein solcher Gesamtplan wird regelmäßig bestehen - schließlich zielt jede (unlautere) Wettbewerbshandlung nicht nur auf Vertragsabschluss ab, sondern auch auf Vertragserfüllung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; Sack, GRUR 2004, 625, 633).

    Die Abwicklung von Verträgen, die auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung zu Stande gekommen sind, ist zudem dann selbst wettbewerbswidrig, wenn das Verhalten des Werbenden als Betrug (§ 263 StGB) zu werten sein sollte und die Vertragsabwicklung als eine Teilnahme daran (BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat).

  • BGH, 07.10.1993 - I ZR 293/91

    Folgeverträge - Täuschung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Denn § 3 UWG dient nicht ausschließlich dem Schutz einzelner Abnehmer, sondern zielt auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs im weiteren Sinne ab und dabei insbesondere auch auf den Schutz der Mitbewerber vor Handlungsweisen, die aus dem Blickwinkel verständiger beteiligter Verkehrskreise und unter Umständen auch der Allgemeinheit zu missbilligen sind und deshalb oder aus anderen denkbaren Gründen der Schutzfunktion des Wettbewerbsrecht zuwiderlaufen (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge).

    So handelt ein Gewerbetreibender auch bei der Durchsetzung von Verträgen wettbewerbswidrig, wenn er durch täuschende Gestaltungen von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt, wenn die Durchsetzung nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn er dabei nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufklärt (BGH, GRUR 1994, 126 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 1995, 358, 360 - Folgeverträge II).

    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).

    Wie der BGH ausdrücklich betont, kommt es für den Unwertcharakter der Vertragsdurchsetzungshandlung aber ganz entscheidend darauf an, ob der Fortbestand der Verträge allein darauf zurückzuführen ist, dass der Gewerbetreibende die verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrages durch konkludentes Verhalten aufrecht erhält (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge; BGH, GRUR 1995, 358, 360 - Folgeverträge II ("Irreführung wirkt fort")).

    Aus demselben Grund wurde auch verhindert, dass einzelne Empfänger den Weg einer Anfechtung ihrer Willenserklärung gemäß §§ 119 ff BGB wählten (vgl. BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Zwar hat es den Fall "Branchenbuch Berg" des BGH (GRUR 2012, 184), dem ein korrekturabzugsähnliches Schreiben zu Grunde lag, zur Argumentation herangezogen.

    Bei diesen kann jedenfalls eine durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit erwartet werden (BGH, GRUR 2012, 184, 186 - Branchenbuch Berg).

    Insoweit kann der Senat - auch bei Gewerbetreibenden - den Erfahrungssatz zu Grunde legen, dass Schreiben von vermeintlich geringerer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen werden (BGH, GRUR 2012, 184, 186 - Branchenbuch Berg).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2012 - 38 O 37/12

    Rechnungsstellung und Mahnungen der GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH verstoßen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 (38 O 37/12) abgeändert.

    Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 21.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - Az. 38 O 37/12 - die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus, die Sache unter Aufhebung des am 21.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - Az. 38 O 37/12 - an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 39/93

    Folgeverträge II - Täuschung; Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    So handelt ein Gewerbetreibender auch bei der Durchsetzung von Verträgen wettbewerbswidrig, wenn er durch täuschende Gestaltungen von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt, wenn die Durchsetzung nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn er dabei nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufklärt (BGH, GRUR 1994, 126 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 1995, 358, 360 - Folgeverträge II).

    Wie der BGH ausdrücklich betont, kommt es für den Unwertcharakter der Vertragsdurchsetzungshandlung aber ganz entscheidend darauf an, ob der Fortbestand der Verträge allein darauf zurückzuführen ist, dass der Gewerbetreibende die verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrages durch konkludentes Verhalten aufrecht erhält (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge; BGH, GRUR 1995, 358, 360 - Folgeverträge II ("Irreführung wirkt fort")).

  • BGH, 26.11.1997 - I ZR 109/95

    Wirtschaftsregister - Beseitigungsanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).

    Die Geltendmachung von Forderungen sei zu unterlassen - so der BGH - wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Forderungen nicht unter dem fortwirkenden Eindruck der Irreführung erfüllt werden (BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister).

  • LG Freiburg, 18.07.2008 - 12 O 25/08

    Wettbewerbsverstoß: Durchsetzung von Rechten aus zielgerichtet und systematisch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).

    Soweit diese Gerichte Nachfolgeschreiben als unlauter angesehen haben, beruhte diese Unlauterkeit darauf, dass das zunächst versandte Ausgangsformular den Eindruck eines bereits bestehenden Auftrags erweckt hatte (vgl. LG München, Urteil vom 16.08.2012, 17 HK O 1479/12 = Anlage K 20, S. 8; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, 6 U 3854/12 = Anlage K 21, S. 7 f.; LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08 = Anlage K 16, S. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 172/09 = Anlage K 17, S. 5).

  • OLG Frankfurt, 31.07.2008 - 6 U 61/08

    Zur Irreführung auf den Abschluss eines Insertionsvertrages gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Diese Ausführungen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2008, Az. 6 U 61/08, Anlage K 12) macht sich der Senat auch für den vorliegenden Fall vollumfänglich zu Eigen.

    Den Eindruck, es sei bereits ein Vertrag zwischen dem Absender und dem Empfänger zu Stande gekommen und vor der - kostenpflichtigen - Veröffentlichung müssten die Daten noch einmal überprüft werden, erweckt das Ausgangsformular jedoch nicht (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2008, Az. 6 U 61/08, S. 2 f., Anlage K 12).

  • OLG Frankfurt, 20.07.1978 - 6 U 24/78
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).
  • OLG Hamm, 26.01.1993 - 4 U 199/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14
    Wenn ein solches Vorgehen nicht vereinzelt, sondern systematisch und im Rahmen bzw. als Teil eines von vornherein auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Geschäftskonzepts erfolgt, verstößt es gegen den Verhaltenskodex eines den Anforderungen des Leistungswettbewerbs gerecht werdenden Kaufmanns; es verdient die Missbilligung sowohl verständiger Verkehrskreise als auch der Allgemeinheit und unterfällt daher dem Verbot des § 3 Abs. 1 UWG (BGH, GRUR 1994, 126, 127 - Folgeverträge I; BGH, GRUR 2001, 1178, 1180 - Gewinn-Zertifikat; BGH, GRUR 1998, 415, 417 - Wirtschaftsregister; OLG Frankfurt, GRUR 1978, 720 - Folgeverträge; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871; OLG München, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 3854/12, S. 8 f., (Anlage K 20); LG München, Urteil vom 23.05.2013, Az. 17 HK O 1479/12, S. 10 (Anlage K 20); LG Freiburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 12 O 25/08, S. 7 f. (Anlage K 16); Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rn. 73).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 6 U 172/09

    Unlautere Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach irreführender

  • LG Düsseldorf, 31.07.2013 - 23 S 316/12

    Bestehen eines Vertrages über die kostenpflichtige Eintragung in ein

  • LG Gießen, 05.07.2012 - 5 O 305/12

    Widerruf einer Willenserklärung; Widerruf einer Willenserklärung

  • OLG Köln, 26.10.2012 - 20 U 90/12

    Haftung eines Versicherers für fehlerhafte Beratung durch einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2022 - L 3 U 219/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - kombinierte Verpflichtungs-,

    Die Klägerin hat hiergegen am 24. April 2014 beim Sozialgericht Cottbus (SG) Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 U 43/14 geführt worden ist.

    Mit Schreiben vom 17. August 2017 hat das SG hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14, S 15 U 43/14 und S 15 U 44/14 erhobenen Klagen rechtliche Hinweise erteilt.

    In dem Urteil vom 11. Oktober 2017 zum Aktenzeichen S 15 U 43/14 hat das SG ausgeführt, das Klagebegehren habe bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, da die gesonderte Feststellung einer BK nach dem Tode des Versicherten gesetzlich nicht vorgesehen sei.

    Gegen das ihr am 03. November 2017 zugestellte Urteil des SG vom 11. Oktober 2017 zum Aktenzeichen S 15 U 43/14 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 29. November 2017 beim LSG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 U 219/17 Berufung eingelegt.

    "Unter Abänderung/ Aufhebung des am 03. November 2017 zugestellten Urteils des Sozialgerichts Cottbus, S 15 U 43/14, vom 11. Oktober 2017 wird nach den Anträgen aus der 1. Instanz erkannt, d.h. auf die Verurteilung der Beklagten, eine Berufskrankheit Nr. 4104, 1103 und 4109 anzuerkennen und zu entschädigen, Entschädigung insbesondere in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen.".

    Vorliegend verfolgt die Klägerin mit ihren Berufungsanträgen ihre bereits erstinstanzlich zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14, S 15 U 43/14 und S 15 U 44/14 jeweils im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG) erhobenen Klagebegehren weiter.

    Entgegen der vom SG in den Verfahren zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 vertretenen Auffassung war die Klägerin, soweit sie als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten die Aufhebung bzw. Abänderung des eine BK nach den Nrn. 1103, 4104 und 4109 ablehnenden Bescheides des Rentenausschusses der Beklagten vom 14. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 sowie des eine BK nach Nr. 4103 ablehnenden Bescheides des Rentenausschusses der Beklagten vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 begehrt und die Verurteilung (Verpflichtung) der Beklagten zur Anerkennung einer BK nach den Nrn. 1103, 4104 und 4109 bzw. einer BK Nr. 4103 beantragt hat, in diesen Verfahren auch zur Klage befugt (I.).

    Soweit die Klägerin darüber hinaus in den Verfahren zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 auch beantragt hat, die Beklagte zur Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu verurteilen, sind die Leistungsklagen jedoch unzulässig (II.).

    Die Anfechtungsklagen zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 gegen die vom Rentenausschuss der Beklagten erlassenen Bescheide über Ablehnung einer Berufskrankheit vom 14. März 2013 und 21. November 2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. März 2014 erweisen sich als begründet (III.).

    Die Anfechtungsklage zum Aktenzeichen S 15 U 44/14 gegen den vom Rentenausschuss der Beklagten erlassenen Bescheid über Ablehnung von Hinterbliebenenleistungen vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2014 erweist sich teilweise als begründet (IV.) Die von der Klägerin zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 verfolgten Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer BK beim Versicherten sowie das von ihr zum Aktenzeichen S 15 U 44/14 verfolgte Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen sind jedoch unbegründet (V.).

    Die zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 jeweils mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen verbundenen Leistungsklagen auf "Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen" sind bereits unzulässig, da der Rentenausschuss der Beklagten in den Bescheiden über Ablehnung einer BK vom 14. März 2013 und 21. November 2013 keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X betreffend konkrete (Geld-) Leistungen getroffen hatte.

    Die von der Klägerin zu den Aktenzeichen S 15 U 42/14 und S 15 U 43/14 jeweils erhobenen Verpflichtungsklagen wie auch die zum Aktenzeichen S 15 U 44/14 erhobene Leistungsklage sind unbegründet.

  • LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

    Das OLG Düsseldorf hat in seiner wettbewerbsrechtlichen Entscheidung v. 15.07.2014 - I-15 U 43/14, GRUR-2015 S. 66, 68 f. betreffend die F3 zutreffend darauf hingewiesen, dass den Empfängern der Angebotsformulare im Zeitpunkt des Erhalts der Rechnungen (2. Schritt) die etwaige erfolgte Täuschung durch Übersendung des Formulars (1. Schritt) ohne Weiteres offen gelegt werde.

    Vorliegend liegt der Fall also nicht so, dass der Empfänger bei Unterzeichnung des Ausgangsformulars von einem vorbestehenden Vertrag ausgeht, über deren Nichtbestehen er dann durch die Nachfolgeschreiben erneut nicht aufgeklärt würde, wie es bei einem rechnungsähnlichen oder korrekturabzugsähnlichen Ausgangsschreiben der Fall wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, S. 66, 68 f.).

  • LG Ulm, 13.05.2016 - 10 O 15/16

    Versendung von Folgeschreiben im Nachgang zur Aussendung des Formulars als

    (a) Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von eintragungsfähigen Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG (BGH GRUR 2012, 184 [BGH 30.06.2011 - I ZR 157/10] - Branchenbuch Berg; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2014, 15 U 43/14 = BeckRS 2014, 21931 = GRUR-RR 2015, 66; OLG Düsseldorf, MMR 2012, 527).

    Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn durch täuschende Gestaltungen von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung angestrebt wird, wenn die Durchsetzung nicht auf Einzelfälle beschränkt ist, sondern gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn dabei nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufgeklärt wird (BGH GRUR 1994, 126 [BGH 07.10.1993 - I ZR 293/91] - Folgeverträge I; BGH GRUR 1995, 358, 360 [BGH 26.01.1995 - I ZR 39/93] - Folgeverträge II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2014, 15 U 43/14).

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