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   LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15   

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https://dejure.org/2015,21734
LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21734)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.08.2015 - 6 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21734)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21734)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Reseller im Auskunftsverfahren

    § 11 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 101 Abs 9 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Beteiligungsanspruch des Access-Providers/Resellers im Auskunftsverfahren und Beweisverwertungsverbot für unter Verstoß gegen den Beteiligungsanspruch erlangte Auskünfte; Darlegungs und Beweislast hinsichtlich der Lauffähigkeit ...

  • webshoprecht.de

    Beweisverwertungsverbot bei Fehlen der IP-Auskunft des tatsächlichen Endkundenproviders - Reseller

  • damm-legal.de

    Kein Urheberrechtsverstoß, wenn bei Filesharing nicht die ganze Datei, sondern nur ein Fragment übertragen wird

  • damm-legal.de

    Urheberrechtliches Auskunftsverfahren muss sich gegen Netzbetreiber und Reseller richten, sonst Beweisverwertungsverbot

  • JurPC

    Beweisverwertungsverbot für Daten aus dem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsrechte und Vertriebsrechte des veröffentlichten Computerspiels "Dead Island-Riptide" i.R.e. urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs

  • online-und-recht.de

    Datenschutzverletzungen bei P2P-Abmahnungen: Beweisverwertungsverbot

  • kanzlei.biz

    Beweisverwertungsverbot für im Auskunftsverfahren erlangte Daten

  • datenschutz.eu

    Datenschutzverletzungen bei P2P-Abmahnungen: Beweisverwertungsverbot

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 S. 1, 19a, 69a, 97, 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsverstoß, wenn bei Filesharing nicht die ganze Datei, sondern nur ein Fragment übertragen wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei § 101 Abs. 9 UrhG

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei Auseinanderfallen von Endkundenanbieter und Netzbetreiber

  • Jurion (Kurzinformation)

    Darlegungslast bei Filesharing eines Computerspiels

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Unvollständige Videodatei und unrechtmäßige Datenermittlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen

  • dr-wachs.de (Kurzinformation)

    Reseller

  • blogspot.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Filesharing-Urteil zu Datenmüll und Datenschutz, Beweislast und Beweisverwertungsverbot

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei Filesharing?

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Fehlende Beteiligung des Resellers bei Auskunftsverfahren zur Ermittlung des Anschlussinhabers führt in Filesharing-Fällen zu Beweisverwertungsverbot

Besprechungen u.ä. (3)

  • loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislast und Beweisverwertungsverbot bei Filesharing

  • blogspot.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Filesharing-Urteil zu Datenmüll und Datenschutz, Beweislast und Beweisverwertungsverbot

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    In Reseller-Fällen besteht ein Beweisverwertungsverbot

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 110
  • K&R 2015, 671
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15
    Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 20. November 2008, I ZR 112/06, GRUR 2009, 403; Fortführung LG Frankenthal, 30. September 2014, 6 O 518/13, ZUM-RD 2015, 277.(Rn.14).

    Dies unterscheidet "Filesharing"-Fälle wie den vorliegenden grundlegend u.a. von Fällen, in denen kleine oder auch nur kleinste Teile eines Werkes durch einen Dritten unberechtigter Weise genutzt werden (vgl. etwa zu kleinsten Tonfetzen bei Werken der Musik BGH, NJW 2009, 770, 771 - Metall auf Metall).

  • LG Frankenthal, 30.09.2014 - 6 O 518/13

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch eines Filmrechteinhabers gegen

    Auszug aus LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15
    Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 20. November 2008, I ZR 112/06, GRUR 2009, 403; Fortführung LG Frankenthal, 30. September 2014, 6 O 518/13, ZUM-RD 2015, 277.(Rn.14).

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um sog. "Datenmüll" (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 30.09.2014 - 6 O 518/13 Rn. 26 mwN, zit.n. juris = ZUM-RD 2015, 277; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15
    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert ist, die beiden später dem Anschluss des Beklagten zugeordneten IP-Adressen im Auftrag der Klägerin am 24. und 25. Mai 2015 zutreffend ermittelt wurden und eine Haftung des Beklagten als Störer nach den einschlägigen höchstrichterlichen Grundsätzen (vgl. zu diesen insbesondere BGH NJW 2014, 2360 - BearShare und BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus) überhaupt in Betracht kommt.
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2008 - 4 W 62/08

    Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse

    Auszug aus LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15
    Damit (vgl. insbesondere die dem Zitiergebot entsprechende Bestimmung in § 101 Abs. 10 UrhG) wurde durch den Gesetzgeber - auch vor dem Hintergrund der zuvor in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Unsicherheit - gleichsam klargestellt, dass die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG tangiert (aA vor der Neuregelung in § 101 UrhG etwa noch OLG Zweibrücken, CR 2009, 42).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15
    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert ist, die beiden später dem Anschluss des Beklagten zugeordneten IP-Adressen im Auftrag der Klägerin am 24. und 25. Mai 2015 zutreffend ermittelt wurden und eine Haftung des Beklagten als Störer nach den einschlägigen höchstrichterlichen Grundsätzen (vgl. zu diesen insbesondere BGH NJW 2014, 2360 - BearShare und BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus) überhaupt in Betracht kommt.
  • LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15

    Konferenz der Tier - Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Zwar wird in der Instanzrechtsprechung vertreten, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk müsse feststehen, dass ein zumindest schutzfähiger Teil eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei, was nicht der Fall sei, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei ("Datenmüll") angeboten werde (z. B. LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    (1) Teilweise wird ein solches Verwertungsverbot mit der Begründung angenommen, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit. Juris; AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14, zitiert Juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14, zitiert Juris; AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15, Rn. 13 ff., zitiert juris).

    Es trifft zu, dass die Auffassung vertreten wird, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk müsse feststehen, dass ein zumindest schutzfähiger Teil eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei, was nicht der Fall sei, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei ("Datenmüll") angeboten werde (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit Juris Rn. 14).

    Denn eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten regelmäßig nicht lauffähig, so dass die Verbreitung eines solchen Dateifragmentes nicht ohne weiteres eine Nutzung eines Werkes darstelle (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit Juris Rn. 14).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2016 - 2 Sa 94/15

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über den

    Die Klage ist vom Landgericht Berlin nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 16. November 2015 als unbegründet abgewiesen worden (6 O 55/15 - Kopie des Urteils hier Blatt 582 ff, es wird Bezug genommen).

    Damit hat der Kläger - was das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 16. November 2015 (6 O 55/15, Kopie hier Blatt 582 ff) ebenfalls betont hat - auch berechtigte eigene Interessen verfolgt.

  • AG Rostock, 25.08.2015 - 48 C 11/15

    Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot

    Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin werden die zugeordneten Bestandsdaten (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum) durch die Verknüpfung mit einer dynamischen IP-Adresse zu Verkehrsdaten im Sinne des §§ 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 3 Nr. 30 TKG, weil es sich um Daten handelt, "die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden" und sich im Ergebnis konkretes Nutzerverhalten einer konkreten Person zuordnen lässt (vgl. etwa: LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15; AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14 m.w.N.).
  • LG Berlin, 03.11.2015 - 15 S 5/15

    Urheberrechtsverletzung durch unzulässiges Filesharing: Vermutungswirkung

    Die von der ... AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der ... AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn. 16ff. nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn. 37ff. Nach juris).
  • AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing im Internet: Beweisverwertungsverbot bei

    Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278).
  • LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing für ein Musikalbum im Internet:

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • AG Frankenthal, 08.11.2017 - 3c C 169/17
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
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