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   OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15   

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https://dejure.org/2016,48693
OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15 (https://dejure.org/2016,48693)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 29 U 3449/15 (https://dejure.org/2016,48693)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2016 - 29 U 3449/15 (https://dejure.org/2016,48693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • JurPC

    Product-Key-Zusendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm durch bloße Zusendung eines Product Keys

  • rewis.io

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Zusendung eines Product-Keys für ein Computerprogramm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 69c
    Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm durch bloße Zusendung eines Product Keys

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Product-Key-Zusendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Zusendung eines Product Keys für ein Computerprogramm

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unzulässiges Anbieten von Product Keys ohne Zustimmung des Softwareherstellers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 136
  • MMR 2017, 633
  • K&R 2017, 140
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Grundsätzlich ist nicht der klagende Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass es sich bei den in Rede stehenden Produkten um Fälschungen handelt, sondern der als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte dafür, dass er Originalerzeugnisse und keine Produktfälschungen vertrieben hat (vgl. BGH GRUR 2012, 626 Tz. 26 - CONVERSE/m. w. N.).

    Eine sekundäre Darlegungslast, aus der sich erhöhte Anforderungen an bestreitenden Parteivortrag ergeben, kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2014, 149 Tz. 20); die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen kann deshalb grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Tz. 28 - CONVERSE /).

    Vielmehr ist dafür erforderlich, dass die Anwendung der allgemeinen Regel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Tz. 30 - CONVERSE /m. w. N.).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass bei den in Rede stehenden Produkten Erschöpfung eingetreten ist, sondern grundsätzlich der als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte (siehe nur BGH GRUR 2014, 264 Tz. 56 - UsedSoft //).

    Die Voraussetzungen für eine Erschöpfung an den aufgrund dieser Product Keys möglicherweise heruntergeladenen Programmkopien hat die hierfür beweisbelastete Beklagte zu 1) allerdings nicht dargelegt und unter Beweis gestellt (vgl. BGH GRUR 2014, 264 Tz. 30 und 56 - UsedSoft //), zumal sich aus deren Kenntnis der Product Keys keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den entsprechenden Computerprogrammen ergibt.

  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 6 U 16/15

    Markenmäßige Benutzung durch Beeinflussung der Suchfunktion einer

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Diesen traf eine Garantenpflicht, die sich aus einer persönlichen Verantwortung für fremde, absolut geschützte Rechte ergibt, die mit seiner Zuständigkeit als Geschäftsführer für die Organisation und Leitung der Beklagten zu 1) und der daraus erwachsenen persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und -steuerung verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 620 Tz. 19 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung //m. w. N.).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    geltend gemachte, auf Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch verfehlt allerdings die konkrete Verletzungsform und ist daher unbegründet ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 - Green-/T m. w. N.).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Deren Einvernahme würde deshalb auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinauslaufen, weshalb eine solche zu unterbleiben hatte (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829 Tz. 13).
  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2015, Az. 33 O 12440/14 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:.
  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 259/12

    Wohngebäudeversicherung: Begriff des nicht versicherten Umbaus

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Eine sekundäre Darlegungslast, aus der sich erhöhte Anforderungen an bestreitenden Parteivortrag ergeben, kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2014, 149 Tz. 20); die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen kann deshalb grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Tz. 28 - CONVERSE /).
  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15
    Ihr Bestreiten erfolgt vielmehr ins Blaue hinein und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 606 Tz. 24).
  • OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und

    Dieser stellt lediglich ein - einem Fahrzeugschlüssel vergleichbares - technisches Mittel dar, um das erworbene Computerprogramm zu aktivieren und dauerhaft in Betrieb zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt GRUPrax 2017, 52 Tz. 32; Senat WRP 2017, 356 Tz. 24 - Product-Key-Zusendung).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

    Dass die Strafkammer insoweit lediglich auf den "Vertrieb von Fälschungen' und damit auf die veräußerten DVDs abstellt, nicht aber auf das Inverkehrbringen der Produktschlüssel als markenrechtlichen Verstoß im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 1 und 3 MarkenG (vgl. dazu OLG München, GRUR-RR 2017, 136, 137), beschwert die Angeklagten nicht.
  • LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17

    Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

    Denn die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (so auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 28 und OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

    Für die Erfüllung der dem Markeninhaber obliegenden sekundären Darlegungslast genügt es vielmehr, wenn er - wie im Streitfall die Klägerin - substantiierte Ausführungen zu einem von ihm verwendeten Codierungssystem macht (vgl. etwa OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 oder BGH GRUR 1999, 1109 - Entfernung der Herstellungsnummer I, BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II und BGH GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III zu für Software bzw. Parfum verwendeten Codierungssystemen sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

  • LG Köln, 19.05.2023 - 14 O 401/21
    Für die Verletzungshandlung ist zunächst der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (BGH GRUR 2012, 626 Rn. 26 - Converse; OLG München GRUR-RR 2017, 136 Rn. 19 - Product Key).
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