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   OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - I-15 U 74/17   

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OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 2018 - I-15 U 74/17 (https://dejure.org/2018,45154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachahmung eines Unternehmenskonzepts & Gastronomiekonzepts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 112
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Letzteres ist der Fall, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originals an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dazu muss der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung haben, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege), wobei die wettbewerbliche Eigenart gerade auf die übernommenen Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses zurückzuführen sein muss (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine nachschaffende Leistungsübernahme liegt demgegenüber vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Ferner scheidet eine Herkunftstäuschung aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Hat der Kläger dies schlüssig dargelegt, so trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall, z. B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt begründen (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.78).

    Für eine schlüssige Darlegung genügt vielmehr regelmäßig bereits die Vorlage des Produkts (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.78), mithin übertragen auf den vorliegenden Fall die Darstellung des Konzepts, für das Nachahmungsschutz begehrt wird, weil der Senat infolge seiner Sachkunde auf dieser Grundlage feststellen kann, ob es nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung über wettbewerbliche Eigenart verfügt.

    Zudem ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt gewesen oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 m. w. N.).

    Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441; Senat, Urteil vom 03.03.2016, I-15 U 30/15, BeckRS 2016, 11379).

    Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.37).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    Eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern auf der Basis seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 4 UWG Rn. 3.43 m. w. N.).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung geeignet und zumutbar sind und ob insbesondere das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung dazu ausreicht (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter technischer oder ästhetischer Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 - ICON; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Eine Verkehrsgeltung in Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I), sondern es genügt eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Bei der Beurteilung, ob eine wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Gesamteindruck des Produkts maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1179 - Sandmalkasten).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Daher genügen Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimisst ebenso wenig wie Ähnlichkeiten in Merkmalen, die allein oder zusammen mit anderen allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Original wachrufen können, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH, GRUR 2002, 809 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Das ist der Fall, wenn es sich vom Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originals an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon m. w. N.).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2015, 1477 - Goldbären; Köhler in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl., § 4 UWG Rn. 3.21).

    Von ihr hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattung; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Dazu muss die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - iPad).

    In diesem Zusammenhang ist die bereits erwähnte Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen zu berücksichtigen, weil sie dazu führt, dass im Falle einer (nahezu) identischen Leistungsübernahme geringere Anforderungen an die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen sind als bei einer nachschaffenden Übernahme (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; BGH, WRP 2017, 51 - Segmentstruktur).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs erlangt hat, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17
    Eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

    Eine Verkehrsgeltung in Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I), sondern es genügt eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse; BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern).

    Der Hersteller muss nicht namentlich bekannt sein (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • LG Duisburg, 14.07.2017 - 10 O 21/17
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 13/13

    Aufmachung von Waffelschnitten - "Knoppers"

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 176/01

    Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Hamm, 24.08.2004 - 4 U 51/04

    Schutzfähigkeit von Webseiten

  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73

    Ovalpuderdose

  • OLG München, 24.04.1995 - 7 W 1103/95

    Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 49/14

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung des Marktauftritts eines

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 14c O 4/21
    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt gewesen oder zum Zeitpunkt der Markteinführung der angegriffenen Liegestühle üblich geworden sind (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 23 und 48 - Kaffeebereiter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 - Gastronomiekonzept, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 06.11.1997, Az. I ZR 102/95, Rn. 29 - Trachtenjanker).

    Insbesondere muss sie dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts infrage stellen will (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 - Gastronomiekonzept, zitiert nach juris).

    So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart nicht nur indizieren, sondern auch deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37- LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 58 - Herrnhuter Stern).

    Allerdings ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltung als auf die Kennzeichnung achtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 110, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (444); OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 50; OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 360 Rn. 36; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 112 Rn. 52, Köhler a.a.O. Rn. 3.34f).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

    Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2015, I ZR 176/14, Rn. 58 - Herrnhuter Stern).

    Allerdings ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltung als auf die Kennzeichnung achtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, I-15 U 74/17, Rn. 110, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2022 - 14c O 21/21

    Lichterkette

    Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris).

    Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2020 - 6 O 67/19
    Bloß geringfügige Abweichungen vom Original bleiben dabei außer Betracht, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 112 Rn. 52 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 45/20

    Verlegematte

    Andernfalls würden noch nicht oder erst kurz auf den Markt gebrachte Erzeugnisse vom Schutz ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61 m.w.N.).
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