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   OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart   

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https://dejure.org/2021,40431
OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag - Wegfall des Verfügungsgrundes durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 936, § 920 Abs. 2
    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • rewis.io

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 920 Abs. 2
    1. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält. 2. Insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens wirkt ...

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 920 Abs. 2
    Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträgen des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristverlängerungsantrag ist dringlichkeitsschädlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren dringlichkeitsschädlich - auch im Berufungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG München I - 37 O 3138/21
  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kar

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 152
  • MIR 2021, Dok. 083
  • GRUR-RS 2021, 29384
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 25.07.2019 - 4 U 1087/19

    Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Unabhängig davon aber, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält (s. auch OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

  • OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16

    Verkaufsaktion für Brillenfassungen

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

    Angesichts dessen greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass es nicht nahvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin weder nach Beantragung der Verlängerung noch im Rahmen der Bewilligung einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, nicht, da zu diesen Zeitpunkten das dringlichkeitsschädliche Verhalten bereits erfolgt war - ungeachtet dessen, dass es insoweit ohnehin keines Hinweises bedurfte (OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen).

  • OLG München, 08.08.2019 - 29 W 940/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten im Verfügungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    (i) Als dringlichkeitsschädliches Verhalten ist ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.15), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung).

    Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; einschränkend Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 52 a. E., 54).

  • BVerfG, 03.04.1998 - 2 BvR 415/96

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus GG Art 103 Abs 1 durch

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    (ii) Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens, denn die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben (BVerfG, 03.04.1998, 2 BvR 415/96, Rn. 4, juris).
  • OLG München, 17.10.2019 - 29 U 1661/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei laufender Verletzung von Schutzrechten

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (Retzer, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 299 m. w. N.; Senat, WRP 2020, 109 Rn. 3).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Es fehlt vorliegend nicht - wie der Verfügungsbeklagte meint - am Verfügungsgrund, denn es liegt kein "dringlichkeitsschädliches" Verhalten des Verfügungsklägers bzw. seines - ihm nach allgemeiner Ansicht über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden (OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 m.w.N.) - Verfahrensbevollmächtigten vor, welches zu einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit/Dringlichkeitsvermutung hätte führen können.

    Soweit dies teilweise so streng gehandhabt wird, dass schon allein ein Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um - wie hier - einen Monat schädlich sein soll, selbst wenn diesem Antrag gar nicht entsprochen wird oder er auch sonst keine Folgen hat (so die von der Vorsitzenden in ihrem Hinweis zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 und möglicherweise auch Kontusch JuS 2012, 323, 326 sowie Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105; beide allerdings nur unter Verweis auf eine dies so nicht tragende Entscheidung des KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692), deckt sich das zwar mit der teils wohl gleichermaßen sehr strengen Handhabung bei Anträgen auf Terminsverlegung (siehe selbst für einen Hilfsantrag in einer mündlicher Verhandlung auf eine kurze Vertagung OLG Düsseldorf v. 10.07.1997 - 2 U 9/97, WRP 1997, 968).

  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Vom Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wie beispielsweise durch das Stellen von Terminverlegungsanträgen, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 2.9.2021 - 19 U 86/21; OLG Hamm, Urteil vom 20.4.2021 - 4 U 14/21; OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16; ferner: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2013 - 11 W 13/13).

    Allgemein gilt, dass sich eine Partei in diesem Zusammenhang auch Verzögerungen, die durch ihren Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart).

  • OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche

    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).

    Für die Annahme einer solchen Besorgnis bestand hier auch aus einem weiteren Grund kein Anlass: Denn im weiteren Verlauf des Verfahrens wird vom Senat zu klären sein, ob ggf.- wie die Berufungserwiderung des Verfügungsbeklagten meint - bereits das schlichte Stellen eines Verlängerungsantrages "dringlichkeitsschädlich" gewesen ist (so die in der richterlichen Verfügung der Vorsitzenden zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384) oder erst das - hier in der Tat dann fehlende - "Ausschöpfen" einer solchen (ggf. verlängerten) Frist, so dass etwa eine auf Hinweis noch ausreichend zeitnah erfolgende Begründung unschädlich wäre (so OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

  • OLG Nürnberg, 06.07.2023 - 3 U 889/23

    Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses bei einem auf Verletzung von

    Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (OLG München, WRP 2021, 1622 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dringlich, wenn der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH, GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf, GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München, GRUR-RR 2021, 297, 289 - Cinacalcet; OLG München, GRUR-RS 2021, 29384 - Hinweis auf Dringlichkeitsverlust; OLG Hamm, GRUR-RS 2021, 9240 - mehrmalige Terminsverlegungsanträge).
  • LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23

    "Nur 48 Stunden": beA und EGVP - Glaubhaftmachung der vorübergehenden

    Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht schon der erforderliche Verfügungsgrund fehlt, weil er diesen durch die vollständige Ausschöpfung der zweiwöchigen Beschwerdefrist selbst widerlegt hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 (Fristverlängerung)).
  • OLG Nürnberg, 28.02.2023 - 3 W 290/23

    Kein Verfügungsgrund bei Nichtbegründung einer sofortige Beschwerde gegen

    Gleiches gilt für einen Terminsverlegungsantrag (OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, juris-Rn. 8).
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen, dass es ihm nicht (mehr) eilig ist, ist ein Verfügungsgrund - im Regelfall - selbst dann zu verneinen, wenn - etwa, weil das Gericht einem dringlichkeitsschädlichen Ansinnen nicht nachkommt - tatsächlich keine Verfahrensverzögerung eintritt (vgl. etwa aus jüngerer Zeit OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart - WRP 2021, 1622, Rdnr. 8 nach juris zu Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträgen eines noch ungesicherten Antragstellers, denen das Gericht nicht nachkommt).
  • LG Heidelberg, 09.03.2023 - 5 S 46/22

    Einstweiliger Rechtsschutz: Dringlichkeitsschädliches Prozessverhalten;

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG München WRP 2021, 1622 Rn. 6 ff. m.w.N.).
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