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Rechtsprechung
   BAG, 21.04.1971 - GS 1/68   

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https://dejure.org/1971,64
BAG, 21.04.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
BAG, Entscheidung vom 21.04.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
BAG, Entscheidung vom 21. April 1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,64)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Gebot der Verhältnismäßigkeit - Streik - Suspendierung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Suspendierende Wirkung von Arbeitskampfmaßnahmen -; Verhältnismäßigkeit einer lösenden Aussperrung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf); Verfassung Rheinland-Pfalz Art. 66 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG 1953 § 53 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • fes.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Streikrecht und Rechtsprechung - Zum politischen Charakter des sogenannten Arbeitskampfrechts nach dem Beschluß des Großen Senats des BAG vom 21. 4.1971

  • fes.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Fragen zum Arbeitskampfrecht nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 292
  • NJW 1971, 1668
  • NJW 2017, 3103
  • MDR 1971, 697
  • VersR 1971, 824
  • DB 1971, 1061
  • DB 1971, 823
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt.

    Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt.

    Demnach ist der Große Senat nicht genötigt, zur Rechtswirkung der Aussperrung entweder die reine "Lösungstheorie" zu vertreten oder die vom Ersten Senat für richtig gehaltene "Suspendierungstheorie" (vgl. BAG 1, 291 [294 und 311 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).

  • BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62

    Lösung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Kündigung der Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Mit demselben Personenkreis befaßte sich der Erste Senat nochmals im Urteil vom 25. Januar 1963 (BAG 14, 52 = AP Nr. 24 a.a.O.).

    Der rechtswidrige Streik ist Arbeitsvertragsbruch, der gegenüber dem streikenden Arbeitnehmer zur ordentlichen oder auch zur außerordentlichen Kündigung führen kann (BAG 14, 52 [57] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 3 der Gründe).

    Der Arbeitgeber hat gerade nicht mit kollektivrechtlichen Mitteln auf den rechtswidrigen Streik geantwortet, sondern mit der individualrechtlichen Kündigung auf den Bruch des individuellen Arbeitsvertrages, Gemäß § 25 KSchG n.F. findet dieses Gesetz vorbehaltlich der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen immer Anwendung, wenn es sich nicht lediglich um Arbeitskämpfe und die dadurch bedingten Entlassungen handelte § 25 KSchG n.F. beschränkt sich darauf, Grenzen für die Anwendung dieses Gesetzes zu setzen (Herschel, Betrieb 1970, 253 [254]; a.M. Säcker, Betrieb 1969, 1890 ff., 1940 ff.; vgl. auch BAG 14, 52 [59] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 5).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Das würde in die Entscheidungsbefugnis des Großen Senats eingreifen Auch ist davon auszugehen, daß der vorlegende Senat keine Rechtsausführungen erbittet, die für die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich keine Bedeutung erlangen können (BAG 20, 175 [183 ff.] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Teil II 4. b, 5.).

    Diese Gesichtspunkte hat das Bundesarbeitsgericht wegen der möglichen tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Arbeitskämpfen sowie im Hinblick auf die Verantwortung der Tarifvertragsparteien gegenüber der Allgemeinheit schon mehrfach betont (vgl. zuletzt BAG 20, 175 [195] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Ziff. IV 5.).

    An einem von einer Gewerkschaft getragenen Streik können sich auch die nicht organisierten und gegebenenfalls auch die anders organisierten Arbeitnehmer beteiligen; dann dürfen sie aber auch ausgesperrt werden (vgl. BAG 20, 175 [195] = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG Ziff. IV 5 mit weiteren Literaturangaben).

  • BAG, 09.07.1968 - 1 ABR 2/67

    Tariffähigkeit von Vereinigungen -; Anforderungen bezüglich der Mitgliederzahl

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auf andere Weise kann die Tarifautonomie unter Ausschluß der staatlichen Zwangs Schlichtung nicht funktionieren (BGH AP Nr. 38 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Leitsatz 1 und Ziff. 2 der Gründe; BAG 21, 98 [101 f.] = AP Nr. 25 zu § 2 TVG Ziff. 2).

    Ob die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 TVG in jedem denkbaren Fall anwendbar ist, insbesondere bei den "kleinen" Arbeitgebern, die nicht in der Lage sind, einen wirkungsvollen Druck oder Gegendruck auszuüben (vgl. den Beschluß des Ersten Senats BAG 21, 98 [101 f.] = AP Nr. 25 zu § 2 TVG Ziff. 2), kann hier offenbleiben.

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Demnach ist der Große Senat nicht genötigt, zur Rechtswirkung der Aussperrung entweder die reine "Lösungstheorie" zu vertreten oder die vom Ersten Senat für richtig gehaltene "Suspendierungstheorie" (vgl. BAG 1, 291 [294 und 311 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).

  • BAG, 24.01.1958 - 1 AZR 132/57

    Teilstreik - Lohnanspruch - Streikende Arbeiter - Arbeitsbereite Angestellte -

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auch wenn die Frage der Lohnzahlung an die nichtstreikenden Arbeitnehmer u.U. schon mit der Lehre vom Betriebsrisiko dahin gelöst werden kann, daß auch diese Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch haben (BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), so kann es dem Arbeitgeber doch nicht verwehrt werden, sich des für ihn gegebenen kollektiven Kampfmittels auch diesem Personenkreis gegenüber zu bedienen und damit in der Auseinandersetzung um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Druck und Gegendruck auszuüben.
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 40/53

    Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Tarifliche Beschränkung - Begrenzung des

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Das Bundesarbeitsgericht hat von Anfang an in ständiger Rechtsprechung der Umgehung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer Grenzen gesetzt (vgl. BAG 1, 128 [132] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG und BAG 1, 136 [138] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 1, 185 [193] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht es offenbar nicht als problematisch an, wenn der einfache Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 TVG auch dem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit und damit zwangsläufig auch die Arbeitskampffähigkeit verliehen hat (vgl. BVerfGE 20, 312 [318] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG Ziff. C I 1 der Gründe; ebenso BAG 15, 174 [192] = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. B II 3 a).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
    Der Arbeitskampf dient der Erreichung bestimmter Kampfziele, regelmäßig dem Abschluß eines Tarifvertrages (BAG 2, 75 [77] = AP Nr. 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Brox, Festschrift für Nipperdey, 1965, S. 55 [58]; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 A II, S. 870, 888 ff.).
  • BAG, 19.01.1962 - 1 ABR 14/60

    Arbeitskampfbereitschaft als Voraussetzung der Tariffähigkeit

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 07.01.1971 - 5 AZR 92/70

    Kürzung der Leistungszulage bei Krankheit des Arbeitnehmers

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

  • BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 352/66

    Kürzung einer jederzeit widerruflichen Leistungszulage nach billigem Ermessen

  • BAG, 21.12.1970 - 3 AZR 510/69

    Sondervergütung: Bestimmungsrecht des Arbeitgebers - Interessenausgleich

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 22.12.1970 - 3 AZR 52/70

    Gleichheit bei Tantiemen

  • BAG, 19.06.1970 - 3 AZR 402/69

    Ruhegeldordnung - Billigkeitskontrolle

  • BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

  • BAG, 15.06.1964 - 1 AZR 356/63

    Lösende Aussperrung - Arbeitsvertragliches Band - Aussperrender Arbeitgeber -

  • BAG, 14.10.1960 - 1 AZR 233/58

    Abwehraussperrung - Sukzessive Durchführung - Lösung der Arbeitsverhältnisse -

  • BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58

    Rechtmäßige Aussperrung - Kündigung - Lösungstatbestand eigener Art -

  • BAG, 06.12.1963 - 1 AZR 223/63

    Erfordernis eines Wiederbeschäftigungswillens bei Abwehraussperrung

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

  • GemSOGB, 06.11.1970 - GmS-OGB 7/70
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 306; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -BAGE 33, 140, zu B I 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 b der Gründe; 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts fest, daß das Kampfmittel der Aussperrung für die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Parität und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfügbar sein muß (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Arbeitskampf muß in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem als ultima ratio zum Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte möglich sein (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III A 1 der Gründe]).

    Demgegenüber hat der Große Senat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeber hätten das Recht, mit einer Aussperrung ihrerseits Arbeitskämpfe zu eröffnen (Beschluß vom 21. April 1971, BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]).

    den Sätzen klar umrissen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]):.

    Alle diese Vorschriften enthalten keine Grundsätze des Arbeitskampfrechts, sind also insoweit "neutral" (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]).

    Die Vorschrift beschränkt unmittelbar nur den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (BAG 23, 292 [315] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III D 2 b]).

    Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 21. April 1971 von "gesetzesvertretendem Richterrecht" gesprochen hat (BAG 23, 292 [320] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III F letzter Absatz der Gründe]), ging es um eine andere Problematik.

    Deshalb hat der Große Senat den Grundsatz der formellen Parität aufgegeben, um zu einer materiellen Paritätsbetrachtung überzugehen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]; ähnlich BGH AP Nr. 38 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 2 der Gründe]).

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) den allgemeinen Grundsatz formuliert: "Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit".

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat schon in seinem Beschluß vom Jahre 1971 nachdrücklich darauf hingewiesen, daß das Tarifrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung autonomer Arbeitskampfordnungen bietet, die vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Beachtung seiner Merkmale konkretisieren können und insoweit auch nicht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebunden sind (BAG 23, 292 [307 und 313] = AP Nr. 43 zu Art. 9 Arbeitskampf [zu Teil III A 3 und C 5 der Gründe]).

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Rechtsprechung
   BAG, 19.03.1970 - GS 1/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,2035
BAG, 19.03.1970 - GS 1/68 (https://dejure.org/1970,2035)
BAG, Entscheidung vom 19.03.1970 - GS 1/68 (https://dejure.org/1970,2035)
BAG, Entscheidung vom 19. März 1970 - GS 1/68 (https://dejure.org/1970,2035)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts - Vorgelegte Rechtsfrage - Mündliche Verhandlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 311
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 02.11.1983 - GS 1/82

    Anrufung des Gerichts - Mündliche Verhandlung

    Fakultative mündliche Verhandlung ist möglich (Aufgabe von BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953).
  • BAG, 23.01.1986 - 2 AZR 111/85

    Streitigkeit über die Wirksamkeit der Beendigung eines Engagementvertrages durch

    Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 1970 - GS 1/68 - (BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953), wo dieser Gedanke des "gegenseitigen Gedankenaustausches" deutlich wird.
  • BAG, 23.01.1986 - 2 AZR 243/85

    Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses -

    Zumindest mittelbar wird dies auch durch den von der Revision angeführten Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 1970 - GS 1/68 - (BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953) bestätigt.
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Rechtsprechung
   BAG, 07.05.1971 - GS 1/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,7273
BAG, 07.05.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,7273)
BAG, Entscheidung vom 07.05.1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,7273)
BAG, Entscheidung vom 07. Mai 1971 - GS 1/68 (https://dejure.org/1971,7273)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BSG, 21.05.1969 - GS 1/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,8327
BSG, 21.05.1969 - GS 1/68 (https://dejure.org/1969,8327)
BSG, Entscheidung vom 21.05.1969 - GS 1/68 (https://dejure.org/1969,8327)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 1969 - GS 1/68 (https://dejure.org/1969,8327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 29, 236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.10.1963 - 1 RA 273/61
    Auszug aus BSG, 21.05.1969 - GS 1/68
    Unter Versicherungsfall ist ein bestimmtes Ereignis oder das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse zu verstehen, gegen deren Machteile die Versicherung Schutz gewähren soll (so BSG 20 S. 48, 50; 22 S. 123, 124; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. I, 1965, S. 291; Langkeit, Zum Problem des Versicherungsfalles in der Sozialversicherung und in der Individualversicherung - ZVersWiss 1966, 361, 33).
  • BSG, 22.08.1990 - 8 RKn 14/88

    Verfahrensfehlerhafte Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den

    Unter Versicherungsfall ist dabei ein Ereignis oder das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse zu verstehen, gegen deren Nachteile die Versicherung Schutz gewähren soll (vgl BSGE 29, 236, 240).

    Daß in bestimmten Fällen das Altersruhegeld entfallen und anschließend der Versicherungsfall des Alters wieder eintreten kann (vgl § 48 Abs. 4 Satz 4 RKG und BSGE 29, 236, 240), steht dem nicht entgegen.

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

    Ist vorgezogenes Altersruhegeld gewährt worden, kann es zwar zu einem neuen Versicherungsfall kommen, bei dem auch neue Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, wenn das Altersruhegeld (zB wegen Aufnahme einer die Grenzen des zulässigen Erwerbs überschreitenden Beschäftigung) weggefallen ist (vgl BSGE 29, 236 = SozR Nr. 50 zu § 1248 RVO).
  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65

    Vorläufige Rente - Umwandlung in Dauerrente - Fehlendes ärztliches Gutachten -

    Das LSG ist davon ausgegangen, eine wesentliche Änderung in den für die Leistungsfeststellung gewesenen maßgebend Verhältnissen liege zwar vor, wenn man den im Gutachten vom April 1964 festgelegten Befund mit demjenigen vom Dezember 1961 vergleiche, welcher der Bewilligung der vorläufigen Rente zugrunde gelegen hatte; hierauf komme es jedoch nicht an, Vielmehr sei für eine die Entziehung der Däuerrente rechtfertigende Änderung der Verhältnisse der Vergleich mit dem im Juni 1963 erhobenenBefund maßgebend, insoweit sei aber bis April 1964 keine wesentliche Änderung eingetreten, Die Revision greift zunächst die letztgenannte Feststellung mit Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung an und meint" bei ordnungsmäßigem Verfahren hätte das LSG zwangsläufig feststellen müssen, daß sich die Verhältnisse im April 1964 im Vergleich zu Juni 1963 wesentlich geändert hätten" Dieses Vorbringen ist unbegründet, da es nicht ersichtlich macht, inwiefern das LSG die Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben könnte (vgl° BSG 29 236)" Insbesondere brauchte das LSG kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, daß Dr° Bleicken im Gutachten vom April 1964 die unfallbedingte MdB nur noch mit 10 voH" bewertete, während Dr° E] im Juni 1965 die MdB auf 20 voii° geschätzt hatte; auch bei der Anwendung des @ 622 Abs° 1 EVO ist für die gerichtliche Beweiswürdigung in erster Linie der ärztlich festgestellte Befund bedeutsam, während es auf die ärztliche MdB-Schätzung nicht ausschlaggebend ankommt (vgl° BSG 4, 1479 149, SozR RVG @ 608 aF Nro 37 SGG @ 128 Nr" 25; Brackmann9 Handbuch der Sozialversicherung, 60 Auflc"9 S° 568 b)o Das LSG hat verfahrensrechtlich bedenkenfrei angenommen .daß die im Entziehungsbescheid vom 20 Juni 1964 angeführten Besserungsmomente für den Nachweis einer w e s e n t l i c h e n Änderung der Verhältnisse - hierfür würde nach Lage des Falles schon ein Rückgang der HdE auf 3 15 V"Ho genügen (vgln SozR RVO @ 608 aF Nrt 8) - nicht ausreichten; denn der knöcherne Durchbau der Frakturstelle wurde bereits seit Januar 1965 in den Röntgenbefunden beschrieben, und die Verringerung des Finger-Bodenabstands beim Bücken um 7 cm konnte im Hinblick auf die Schwankungsbreite der Meßwerte nicht als wesentliche Änderung erachtet werden" Die Revisionsbegründung ist nicht geeignet, diese Auffassung schlüssig zu widerlegenog i'.
  • BSG, 06.10.1961 - 10 RV 539/61
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