Rechtsprechung
   BSG, 15.12.1982 - GS 2/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,14853
BSG, 15.12.1982 - GS 2/80 (https://dejure.org/1982,14853)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1982 - GS 2/80 (https://dejure.org/1982,14853)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 (https://dejure.org/1982,14853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,14853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid; Entscheidungserheblichkeit; Rechtsänderung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 15.12.1982 - GS 2/80
    Grundsätzlich ist die Rückwirkung einer für den Bürger belastenden gesetzlichen Vorschrift unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen We« senselement die Rechtssicherheit gehört, die sich insbesondere in dem Vertrauensschutz manifestiert (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 135, 1"2; 18, A29, "39; 19, 187, 195; 22, 330, 3"7; 27, 375, 385)= Dennoch ist damit verfassungsrechtlich die Unabänderlichkeit einmal gegebener Verhältnisse und Rechtspositionen nicht gewährleistet (Seewald, "Rückwirkung, Grundrechte, Vertrauensschutz", DÖV 1976, Gesetzgeber.

    Dem» gegenüber liegt die echte Rückwirkung vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörenden Tatbestände eingreift, was im vorliegenden Streitfall teilweise zutrifft; sie ist mit der Verfassung grundsätzlich unvereinbar (BVerfGE 13, 261, 271 f und st Rspr).

    Das Vertrauen in die Beständigkeit der geltenden Rechtslage ist ua nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429 f, M39; 30, 367 f, 387 f).

  • BSG, 21.11.1961 - 3 RK 13/57
    Auszug aus BSG, 15.12.1982 - GS 2/80
    Davon wird man im Recht der Sozialversicherung in der Regel zu» mindest dann ausgehen können, wenn bereits nach bisher geltenden Recht Regelungen über die Aufhebung von fehlerhaften Verwalw tungsakten bestanden hattena Zwar schließt @ 77 SGG mit Rücksicht auf die Bestandskraft und Rechtssicherheit die Rücknahme fehlerw hafter Bescheide grundsätzlich aus (BSGE 15, 252, 256; st Rspr)ß Die uneingeschränkte Geltung dieses Grundsatzes würde allerdings bedeuten, daß sowohl von Anfang an rechtswidrige als auch spä» terhin rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte nicht mehr beseim tigt werden könnten.

    Verwaltungsakte sollten mit Ausnahme nach 8 173 Abs. 1 RVG aF nicht zurücknehmbar sein (BSGE 15, 252, 25").

  • BSG, 16.09.1981 - 4 RJ 107/78

    Aufrechnungsbescheid - Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.12.1982 - GS 2/80
    Die in ähnlichen Überleitungsvorsohriften unterschiedlich gewählte Bezeichnung "Verwaltungsverfahren" in Art II @ 23 Abs. 2 Satz 2 des SGB - Allgemeiner Teil - (SGB I) und "Verfahren" in Art II 5 37 Abs. 1 SGB X geben deutliche Hinweise, daß mit dem Begriff "Verfahren" auch das gerichtliche Verfahren umfaßt wird (BSGE 52, 98, 100; aA Thelen, DAngV 1981, 91, 93), Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des Art Il @ 37 Abs. 1 SGB X ist das Verfahren nicht schon mit dem Erlaß des Verwaltungsakts, sondern erst mit dem Eintritt der Bindungswirkung "zu Ende ge« führt".

    Zu Recht meint der 4. Senat (BSGE 52, 98, 100) unter ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des 9. Senats (ebenso auch der 1. Senat in seinem Urteil 27. April 1982 vom - 1 RJ.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 mwN) , verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - L 32 AS 1645/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Überprüfung einer Bewilligungsentscheidung;

    Die genannten Grundsätze des materiellen intertemporalen Rechts gelten auch für verfahrensrechtliche Vorschriften, wie bereits das BSG (Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 -, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3) zu den Regelungen des Art II (Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen) § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl 1980, 1469) bezogen auf die Anwendbarkeit des SGB X (Art I dieses Gesetzes) entschieden hat.

    Das BSG hat im Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 - dazu Folgendes ausgeführt:.

    Die Überleitungsvorschrift legt sich selbst keine Rückwirkung bei (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnr. 13).

    Diese Ausnahmeregelung bezieht sich deshalb nicht auf Fälle, in denen es - wie hier - um die Aufhebung eines bindend gewordenen Ablehnungsbescheides, also eines belastenden Verwaltungsaktes, geht (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnrn. 13, 14).

    Das Vertrauen in die Beständigkeit der geltenden Rechtslage ist u. a. nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnr. 16, m. w. N.).

    Wie bereits dargelegt, trägt der Gesetzgeber insoweit mit der in Art II § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X getroffenen Ausnahmeregelung dem Gebot des Vertrauensschutzes gebührend Rechnung (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnr. 18).

    Leistungen der Sozialversicherung waren der Verjährung schlechthin unterworfen (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnr. 19).

    Erfolgt nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes - wie hier - auf Antrag, so wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist (BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80, Rdnr. 20).

    Anders als Art II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X, der eine Bestimmung über eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der §§ 44 bis 49 SGB X auf eine Zeit vorher enthält (BSG in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3), indem er eine Aufhebung von vor dem 1. Januar 1981 erlassenen Verwaltungsakten ermöglicht, hat das SGB X für § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG keine Überleitungsvorschrift geschaffen, die seinen zeitlichen Geltungsbereich auf Zeiten vor dem 1. Januar 1981 erstreckt.

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Geht man davon aus, dass ein Verwaltungsverfahren iS des § 8 SGB X noch nicht abgeschlossen ist, solange der erteilte Verwaltungsakt im Rechtsweg angefochten wird (vgl dazu BSG SozR 1200 § 44 Nr. 1; BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BVerwGE 98, 313; aA zB Schnapp in GK-SGB X, § 2 RdNr 40), ist § 2 Abs. 2 SGB X unmittelbar anwendbar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht