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Rechtsprechung
   BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A)   

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https://dejure.org/1994,77
BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Haftungsbeschränkung bei allen betrieblich veranlaßten Arbeiten L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 611, 249, 254, 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3
    Arbeitnehmerhaftung: Änderung der Grundsätze im Wege der Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung des Arbeitnehmers für Arbeitsschäden (IBR 1995, 83)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 56
  • NJW 1995, 210
  • ZIP 1994, 1712
  • MDR 1995, 135
  • NZA 1994, 1083
  • FamRZ 1995, 35 (Ls.)
  • VersR 1995, 607
  • VersR 1995, 607 L
  • BB 1994, 2000
  • BB 1994, 2205
  • DB 1994, 2096
  • DB 1994, 2237
  • JR 1995, 176
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) ausgefüllt.

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluß unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.

    Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).

    Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat.

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Er muß vielmehr die objektivrechtlichen Vorgaben beachten und bei strukturellen Ungleichgewichtslagen schützend eingreifen, um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner zu ermöglichen (vgl. zuletzt: BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - NJW 1994, 36 ).
  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65

    Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO ; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO ).
  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO ; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO ).
  • BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63

    Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69

    Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

  • BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67

    Mitverschulden eines Schwesterschiffes

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    In diesem Sinne ist im Rahmen des § 254 BGB bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten dem Arbeitgeber seine Verantwortung für die Organisation seines Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen (vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59).
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Der Begriff Betriebsrisiko wird dort verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (so ausdrücklich BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - zu C II 2 der Gründe, BAGE 78, 56) .
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21) .

    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

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Rechtsprechung
   BAG, 12.06.1992 - GS 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,454
BAG, 12.06.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
BAG, Entscheidung vom 12.06.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesarbeitsgericht für Änderung der Arbeitnehmerhaftung (IBR 1992, 386)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 337
  • NJW 1993, 1732
  • ZIP 1993, 699
  • MDR 1993, 772
  • NZA 1993, 547
  • WM 1993, 1485
  • BB 1992, 1284
  • BB 1993, 1009
  • DB 1992, 1424
  • DB 1993, 939
  • JR 1994, 264
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
    1. Das Bundesarbeitsgericht geht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.

    Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.

    Im Urteil vom 1. April 1958 (- VI ZR 60/57 - BGHZ 27, 62, 65) hat sich der Bundesgerichtshof den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1) aufgestellten Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit angeschlossen.

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
    Einem Arbeitnehmer ein solches Haftungsrisiko aufzubürden, ist im Hinblick auf die mögliche und auch vorliegend gegebene Schadenshöhe, deren Ausgleich zu schweren Eingriffen in die Lebensführung führen kann, nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch BVerfGE 81, 242 ).

    Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen (BVerfGE 7, 198, 205 f.; 35, 79, 114; 39, 1 ff.; 81, 242, 254).

    Die berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG den erforderlichen Freiraum sowohl für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer gewährleistet, dient nicht nur der persönlichen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft, sondern gewährleistet den auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesenen Bürgern die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 50, 290, 362; 81, 242, 254).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.

    Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 f.; MünchKomm-Müller-Glöge BGB 3. Aufl. § 611 Rn. 464).

    Die Tätigkeit muß in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 347 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5).

    Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll nämlich sichergestellt werden, daß der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).

    Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO, zu C II 2 der Gründe; BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO, zu I 3 c der Gründe).

    Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 339 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).

  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist mithin unzureichend (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f.; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 -NZA 1998, 140; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107; Münch-KommBGB/Henssler 4. Aufl. § 619a Rn. 18).
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).

    Zwar enthalten die Vorschriften des BGB keine geschlossene Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts, so daß insoweit für eine Rechtsfortbildung größerer Raum besteht (BAG, Beschluß vom 12. Juni 1992, aaO, S. 700; s. auch Falkenberg, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 S. 26).

  • BGH, 26.07.2016 - VI ZR 322/15

    Haftung des Binnenlotsen: Beschränkung auf grob fahrlässig und vorsätzlich

    Die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG basiert bereits - teilweise vergleichbar den Beweggründen für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.) - darauf, dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lotsen übersteigt, in den Lotsgebühren kein angemessenes Äquivalent findet und nicht zu wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erscheint (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 38; vgl. auch BT-Drucks. 10/925, S. 3).

    Der Arbeitgeber bestimmt durch die Organisation des Betriebes, die Festlegung der Abläufe und die Einwirkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere durch Ausübung seines Weisungsrechts, einseitig die Schadensexposition und damit das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers, weshalb er sich die so von ihm selbst geschaffenen Schadensrisiken im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.).

  • GemSOGB, 21.09.1993 - GmS-OGB 1/93

    Arbeitnehmer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

    Der Große Senat des BAG hat sich in seinem Beschluß vom 12.6.1992 (BB 1993, 1009 = DB 1993, 939 = JZ 1993, 908 mit Anmerkung Marhold S. 910 = NJW 1993, 1732 ) - ebenso wie der 8. Senat des BAG (DB 1990, 47) und nahm der überwiegende Teil in der Literatur - dafür ausgesprochen, auf das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Vooraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu verzichten; die Grundsätze über die Haftungserleichterung/Haftungsbegrenzung müßten für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsvehältnisses geleistet werden.
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar.
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

    Arbeitsrechtlich trägt nämlich der Arbeitgeber auch das (Betriebs-)Risiko, bei schuldhafter, in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehender Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer den Schaden unter Berücksichtigung des Einzelfalles - auch der evtl Notwendigkeit zum Abschluß einer entsprechenden Versicherung - voll oder teilweise zu übernehmen (vgl BAGE 70, 337, 342; BGH NJW 1994, 856; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl 1996, S 356 ff, insbesondere S 358 f mwN; Künzel in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd 1, 1997, S 1041, Rz 246 f mwN).
  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).

    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind, die er im Interesse des Betriebs ausführt oder die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (vgl. BAG GS Beschluß vom 12. Juni 1992, a.a.O., zu B III 5 der Gründe; BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BAG Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP Nr. 8 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO).

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.2003 - 15 Sa 98/03

    Haftung des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung

  • LAG Nürnberg, 29.03.2011 - 7 (4) Sa 702/07

    Streitverkündung - Verjährung - Hemmung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.05.2005 - 7 Sa 735/03

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des

  • BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 21/93

    Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden im

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2002 - 10 U 6/02

    Haftungsbegrenzung zugunsten des Arbeitnehmers bei grob fahrlässigem

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Rechtsprechung
   BSG, 19.02.1992 - GS 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,460
BSG, 19.02.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
BSG, Entscheidung vom 19.02.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
BSG, Entscheidung vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 133
  • NJW 1992, 2444
  • MDR 1992, 1067
  • NZS 1992, 38
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 31/77
    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Der GS hat auch bei den Senaten angefragt, die unter Geltung des durch § 24 SGB X ersetzten § 34 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ebenso wie der 4. Senat entschieden haben (vgl Urteile des 2. Senats vom 28. Juli 1977, 2 RU 31/77, SozR 1200 § 34 Nr. 2 = BSGE 44, 207 und vom 31. Oktober 1978, 2 RU 39/78, SozR 1200 § 34 Nr. 4; Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 1981, 5b/5 RJ 56/80, SozR 1200 § 34 Nr. 14; Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 1982, 7 RAr 92/80).
  • BSG, 30.04.1979 - 8a RU 64/78
    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Auch der frühere 8a Senat hat 1979 im Anschluß an die schon damals einhellige Rechtspr zu § 34 SGB I entschieden, daß in jedem Stand des Verfahrens auch ohne Rüge zu prüfen ist, ob die Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat, und daß ein Verstoß gegen dieses Gebot nicht mehr im sozialgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil vom 30. April 1979, 8a RU 64/78).
  • BSG, 01.12.1982 - 4 RJ 45/82
    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    An dieser Begründung sieht sich der 8. Senat durch das Urteil des 4. Senats vom 1. Dezember 1982 - 4 RJ 45/82 - gehindert.
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 39/78

    Anhörung

    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Der GS hat auch bei den Senaten angefragt, die unter Geltung des durch § 24 SGB X ersetzten § 34 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ebenso wie der 4. Senat entschieden haben (vgl Urteile des 2. Senats vom 28. Juli 1977, 2 RU 31/77, SozR 1200 § 34 Nr. 2 = BSGE 44, 207 und vom 31. Oktober 1978, 2 RU 39/78, SozR 1200 § 34 Nr. 4; Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 1981, 5b/5 RJ 56/80, SozR 1200 § 34 Nr. 14; Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 1982, 7 RAr 92/80).
  • BSG, 18.02.1982 - 7 RAr 92/80
    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Der GS hat auch bei den Senaten angefragt, die unter Geltung des durch § 24 SGB X ersetzten § 34 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ebenso wie der 4. Senat entschieden haben (vgl Urteile des 2. Senats vom 28. Juli 1977, 2 RU 31/77, SozR 1200 § 34 Nr. 2 = BSGE 44, 207 und vom 31. Oktober 1978, 2 RU 39/78, SozR 1200 § 34 Nr. 4; Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 1981, 5b/5 RJ 56/80, SozR 1200 § 34 Nr. 14; Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 1982, 7 RAr 92/80).
  • BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 56/80

    Rentenversicherungsträger - Wiederaufgelebte Witwenrente - Auflösung der zweiten

    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Der GS hat auch bei den Senaten angefragt, die unter Geltung des durch § 24 SGB X ersetzten § 34 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ebenso wie der 4. Senat entschieden haben (vgl Urteile des 2. Senats vom 28. Juli 1977, 2 RU 31/77, SozR 1200 § 34 Nr. 2 = BSGE 44, 207 und vom 31. Oktober 1978, 2 RU 39/78, SozR 1200 § 34 Nr. 4; Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 1981, 5b/5 RJ 56/80, SozR 1200 § 34 Nr. 14; Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 1982, 7 RAr 92/80).
  • BSG, 11.03.1982 - 5b/5 RJ 150/80

    Verwaltungsverfahren; Unterlassene Anhörung; Verzicht auf Geltendmachen einer

    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Ob für die Wirksamkeit eines Verzichts auf Folgen mangelnder Anhörung auch der Rechtsgedanke des § 295 Zivilprozeßordnung (ZPO) herangezogen werden sollte, wie das der 5. Senat des BSG (SozR 1200 § 34 Nr. 17 S 68) zum Ausdruck gebracht hat, braucht nicht entschieden zu werden.
  • BSG, 04.09.1958 - 9 RV 1144/55
    Auszug aus BSG, 19.02.1992 - GS 1/89
    Es ist der intertemporale Rechtssatz zu beachten, daß noch nicht abgeschlossene Verfahren nach neuem Verfahrensrecht weiterzuführen sind, wenn Übergangsvorschriften fehlen und die Beteiligten nach bisherigem Verfahrensrecht noch keine schutzwürdige Position erlangt haben, die es nach dem neuen Verfahrensrecht nicht mehr gibt (zB Wegfall der Berufungsmöglichkeit nach Einlegung der Berufung vgl BSGE 8, 135; BSG Nr. 3 zu § 143 SGG; SozR Nr. 9 zu § 149 SGG).
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs. 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 117) , was aber nicht geschehen ist.
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Das Gericht hat in jedem Stand des Verfahrens auch ohne Rüge zu prüfen, ob die anhörungspflichtige Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat (stellv. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 in: SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    In "geläuterter verfassungsrechtlicher Sicht" hat er den Rechtsverstoß der unterbliebenen Anhörung als so gewichtig erachtet, dass er nicht folgenlos bleiben darf (vgl BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    Der Große Senat des BSG hat deshalb keinen Grund gesehen, von der Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden kann (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16).

    Demgemäß hat auch der erkennende Senat in Übereinstimmung ua mit dem GS des BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16) bekräftigt, dass im rechtlichen Sinne ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer Verwaltungsakt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden kann.

    Der verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebungsanspruch aus § 42 SGB X steht einem Aufhebungsanspruch aus einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich (BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Damit macht die fehlende Anhörung beim Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.01.2012 und 07.03.2012 nicht nur diese Bescheide formell rechtswidrig sondern bedingt auch die rechtliche Wertung, dass die Bewilligung von Sozialleistungen zu Unrecht aufgehoben oder zurückgenommen und Erstattungspflichten zu Unrecht festgestellt worden sind; einer Rüge des Anhörungsfehlers bedarf es nicht, da dieser von Amts wegen zu beachten ist (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 42 RdNr. 28 unter Hinweis auf Großer Senat des BSG 19.02.1992 - GS 1/89 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 = juris).
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