Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,75
BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51 (https://dejure.org/1951,75)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1951 - GSSt 1/51 (https://dejure.org/1951,75)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1951 - GSSt 1/51 (https://dejure.org/1951,75)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,75) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein Gebäude und Diebstahl im Gebäude; Voraussetzungen für das Einsteigen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum; Zweck der schwereren Strafe bei Diebstahl aus Gebäuden, umschlossenen Räumen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 158
  • NJW 1951, 669
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 25.04.1881 - 894/81

    Fällt der zeitweilig zum Wohnen und Übernachten dienende Wagen eines

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 sieht sie nur in bestimmter Weise begrenzte Teile der Erd- oder Wasserfläche an (RGSt 4, 164; 8, 364).

    Die Entstehungsgeschichte des § 243 Nr. 2 StGB ist im Urteil des Reichsgerichts RGSt 4, 164, ausführlich wiedergegeben.

    Das Reichsgericht folgert daraus, da man, ausgehend von der Beschränkung auf Gebäude, zuerst die zu Gebäuden gehörigen Hofräume und Gärten und schliesslich umschlossene Räume, auch die nicht zu irgendeinem Gebäude gehörigen, als in dieser Einsicht befriedete Orte erklärt habe, sei anzunehmen, dass man unter dem "umschlossenen Raume" etwas den Hofräumen "Analoges", eben nur einen begrenzten Teil der Erdfläche, verstanden habe (RGSt 4, 164, 166).

  • RG, 18.05.1897 - 886/97

    Einbruch im Inneren eines Gebäudes?

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Nach ihr ist das Merkmal des Einsteigens in § 243 Nr. 2 nur dann verwirklicht, wenn der Täter in das Gebäude oder den umschlossenen Raum von aussen einsteigt (vgl. RGSt 8, 102; 30, 122).

    Aufrechtzuerhalten ist allerdings die reichsgerichtliche Rechtsprechung, dass die Fassung des § 243 Ziff 2 StGB "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume, mittels Einbruchs oder Einsteigens stehlen" bedeutet: "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs oder Einsteigens in das Gebäude oder den umschlossenen Raum stehlen", dass also der Täter von aussen, d.h. aus dem Bereich, ausserhalb der das Gebäude oder den umschlossenen Raum schützenden Umfriedungen eingebrochen oder eingestiegen sein muss, RGSt 30, 122.

  • RG, 16.01.1883 - 3220/82

    Diebstahl mittels Einsteigens. Ein oder mehrere Gebäude?

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Nach ihr ist das Merkmal des Einsteigens in § 243 Nr. 2 nur dann verwirklicht, wenn der Täter in das Gebäude oder den umschlossenen Raum von aussen einsteigt (vgl. RGSt 8, 102; 30, 122).

    Sie versteht unter Gebäude in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein nach seiner äusseren Erscheinung und inneren Einrichtung als ein einheitliches Ganzes sich darstellendes Bauwerk (RGSt 8, 102, 104), so dass Teile oder Abteilungen eines Gebäudes nicht als selbständiges Gebäude anzusehen sind.

  • RG, 19.05.1919 - III 92/19

    Liegt der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. vor, wenn das Erbrechen

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Auch das Reichsgericht hat bei der Erörterung von Einzelfragen den erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, aus dem gestohlen wird, wie die erhöhte Energie und Gefährlichkeit des angewandten Mittels als den rechtfertigenden Grundgedanken anerkannt (RGSt 32, 141, 143; 53, 262; 50, 73, 75).
  • RG, 05.05.1899 - 1666/99

    Wann liegt ein mittels Einsteigens ausgeführter Diebstahl aus einem umschlossenen

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Auch das Reichsgericht hat bei der Erörterung von Einzelfragen den erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, aus dem gestohlen wird, wie die erhöhte Energie und Gefährlichkeit des angewandten Mittels als den rechtfertigenden Grundgedanken anerkannt (RGSt 32, 141, 143; 53, 262; 50, 73, 75).
  • RG, 08.05.1916 - I 136/16

    Hat ein Fischbehälter, der in ein Flußbett eingelassen ist, als umschlossener

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Auch das Reichsgericht hat bei der Erörterung von Einzelfragen den erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, aus dem gestohlen wird, wie die erhöhte Energie und Gefährlichkeit des angewandten Mittels als den rechtfertigenden Grundgedanken anerkannt (RGSt 32, 141, 143; 53, 262; 50, 73, 75).
  • RG, 12.03.1881 - 91/81

    Kann ein Bergwerksschacht für ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum im Sinne

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Ebenso ist festzuhalten an dem von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Begriff des Gebäudes, vgl. RGSt 3, 411; 7, 262; 49, 51.
  • RG, 07.06.1883 - 1249/83

    Kann ein Schiff oder eine verschlossene Schiffskajüte das gesetzliche Merkmal des

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 sieht sie nur in bestimmter Weise begrenzte Teile der Erd- oder Wasserfläche an (RGSt 4, 164; 8, 364).
  • RG, 23.11.1936 - 2 D 647/36

    1. Sind kleinere unbewohnte Segel- oder Motorsportboote i. S. des § 243 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
    Sie hat an diesem Begriffsmerkmal bis zuletzt festgehalten (RGSt 70, 360), obwohl sich dagegen in steigendem Masse Angriffe im Schrifttum und in der Rechtsprechung anderer Gerichte richteten.
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung - der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes (RG, Urteil vom 19. Mai 1919 - III 92/19, RGSt 53, 262, 263; BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt 16 17 1/51, BGHSt 1, 158, 164 f.) sowie die in den Anstrengungen des Täters zum Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes (vgl. Reichstagsprotokolle 1867/70,12, S. 74) - auch die vorliegende Konstellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, systematischen und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu revidieren.
  • VG Mainz, 06.05.2021 - 1 K 496/20

    Entzug des Besitzes einer erlaubnisfreien Waffe

    (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt 1/51 -, juris, Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris, Rn. 17; siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17 zu § 42a WaffG a.F. [z.B. "in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche"]).
  • BGH, 21.03.1952 - 1 StR 737/51

    Abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäfts als umschlossener Raum im Sinne des

    Der Beschluss des Grossen-Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt 1 S 158) drückt im Entscheidungssatz zwar nur aus, dass umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagen umschlossene Räume im Sinne des § 243 Abs. 1 Kr StGB sind.

    Nach der Entscheidung BGHSt 1 S 158 ist ein Behältnis.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht