Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,106
BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83 (https://dejure.org/1983,106)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1983 - GSSt 1/83 (https://dejure.org/1983,106)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 (https://dejure.org/1983,106)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,106) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verwendung von V-Leuten als Beweismittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsbehörde; Zeuge; Sperrung; Beweismittel; Vernehmung; Protokoll; Verlesung; Verteidiger; Hauptverhandlung; Verfahrensrecht; Zulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 2

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.11.1985)

    Catch-as-catch-can bei der Strafverfolgung?

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 115
  • NJW 1984, 247
  • MDR 1984, 157
  • NStZ 1984, 36
  • StV 1983, 490
  • StV 1984, 56
  • Rpfleger 1984, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.04.1970 - 5 StR 627/69

    Geheimhaltung der Personalien eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Dies gilt ebenfalls für das von der Vorlegungsfrage nicht ausdrücklich erfaßte Problem der Zulässigkeit der Geheimhaltung der Personalien eines Zeugen (vgl. BGHSt 23, 244 ff.).

    Diese Vorschrift dient zwar hauptsächlich dem Zweck, Personenverwechslungen zu vermeiden, sie soll aber auch eine verläßliche Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen schaffen (vgl. BGHSt 23, 244, 245).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in BGHSt 23, 244 entschieden, daß die Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, vor dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden dürfen.

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Die Bedeutung der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gebieten es vielmehr, daß die Exekutive in Anerkennung des Gewaltenteilungsgrundsatzes diese Belange bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigt und ihnen genügendes Gewicht beimißt (BVerfGE 57, 250, 283 ff; vgl. auch BGHSt 29, 109, 112).

    Ist die Weigerung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288), muß das Gericht - ebenfalls als Folge der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung - von der Verwaltungsbehörde eine Überprüfung verlangen (vgl. BGHSt 29, 109, 112; 31, 148, 155).

    Die in BGHSt 29, 109, 113 erwähnte Sachlage (Fall einer Identitätsänderung) bleibt hiervon unberührt.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 57, 250 ff folgt eindeutig, daß jedenfalls gegen die Verwendung des Wissens einer namentlich bekannten V-Person keine verfassungsrechtlichen Bedenken hergeleitet werden können.

    Die Bedeutung der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gebieten es vielmehr, daß die Exekutive in Anerkennung des Gewaltenteilungsgrundsatzes diese Belange bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigt und ihnen genügendes Gewicht beimißt (BVerfGE 57, 250, 283 ff; vgl. auch BGHSt 29, 109, 112).

    Ist die Weigerung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288), muß das Gericht - ebenfalls als Folge der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung - von der Verwaltungsbehörde eine Überprüfung verlangen (vgl. BGHSt 29, 109, 112; 31, 148, 155).

  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Ist die Weigerung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288), muß das Gericht - ebenfalls als Folge der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung - von der Verwaltungsbehörde eine Überprüfung verlangen (vgl. BGHSt 29, 109, 112; 31, 148, 155).

    Auch in Fällen, in denen die Benachrichtigung des Verteidigers vom Vernehmungstermin unterbleiben kann, weil durch sie der Untersuchungserfolg gefährdet würde, hat er gleichwohl ein Anwesenheitsrecht, wenn er auf andere Weise von dem Vernehmungstermin Kenntnis erhält (vgl. BGHSt 31, 148, 153; Welp JZ 1980, 134 ff; Grünwald, Festschrift für Dünnebier, 1982, S. 347, 361; Engels NJW 1983, 1530, 1531).

  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 332/81

    Einsatz anonymer Gewährsleute zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Im Hinblick auf die veränderten Kriminalitätsstrukturen und der durch sie bewirkten erheblichen Erschwerung der Verbrechensaufklärung besteht in der neueren Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, daß die Bekämpfung der geschilderten Formen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert (BGH NStZ 1982, 40; 1983, 325, 326).

    Seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung stehen damit "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegen (§ 223 Abs. 1 StPO), die es zulässig machen, den Zeugen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen und dann das Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen (vgl. BGHSt 29, 390, 391; BGH NStZ 1982, 40).

  • BGH, 02.05.1979 - 2 StR 99/79

    Rückgriff auf eine frühere richterliche Vernehmung aufgrund nachträglicher

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Sie kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber auch darin gesehen werden, daß der (Angeklagte oder) Verteidiger die Benachrichtigung zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen ausnützen könnte (BGHSt 29, 1, 3 f).
  • BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69

    Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht - Ersetzung eines Beweismittels durch

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Dieser Einschätzung des Zeugenbeweises, die der Bundesgerichtshof teilt (vgl. BGHSt 22, 347, 348 f), hat der Gesetzgeber u.a. durch die Vorschrift des § 68 StPO Rechnung getragen.
  • BGH, 30.06.1954 - 6 StR 172/54

    Vernehmung des mittelbaren Zeugen obgleich der Möglichkeit der Vernehmung des

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Es kann daher einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bedeuten, wenn nur ein mittelbarer Zeuge vernommen wird, obwohl die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen möglich wäre (BGHSt 6, 209; Eb. Schmidt, Lehrkommentar II § 244 StPO Rdn. 8; Herdegen a.a.O., Rdn. 28).
  • BGH, 16.02.1983 - 2 StR 437/82

    Verurteilung wegen Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmitteln - Entbindung

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Nach der insoweit feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht zu bezweifeln, daß es zulässig ist, das Wissen von V-Personen in das Strafverfahren einzuführen (BGH JR 1969, 305; GA 1975, 333; NJW 1980, 1761 ; NStZ 1981, 70; NJW 1981, 1626; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 StR 437/82 - S. 10; vgl. fermer KK-Mayr § 250 StPO Rdn. 13 ff m.w.N.; kritisch hierzu aus der Literatur: Lüderssen, Festschrift für Karl Peters, 1974, S. 349 ff; Dencker, Festschrift für Dünnebier, 1982, S. 447 ff; Berz JuS 1982, 417 ff; Bruns NStZ 1983, 49).
  • BGH, 29.10.1980 - 3 StR 335/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
    Seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung stehen damit "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegen (§ 223 Abs. 1 StPO), die es zulässig machen, den Zeugen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen und dann das Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen (vgl. BGHSt 29, 390, 391; BGH NStZ 1982, 40).
  • BGH, 15.04.1980 - 1 StR 107/80

    Anstiftung durch einen polizeilichen agent provocateur - Überredung sich auf ein

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 543/82

    Komissarische Vernehmung von Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter in

  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

  • BGH, 21.10.1980 - 5 StR 545/80

    Unerreichbarkeit eines Zeugen bei einer behördlichen Sperrerklärung

  • BGH, 11.09.1980 - 4 StR 16/80

    Agent provocateur - Bekämpfung schwerer Kriminalität - Verstoß gegen

  • BGH, 06.02.1981 - 2 StR 370/80

    Lockspitzel Rauschgiftgeschäft - Verfahrenshindernis, Rechtsstaatsprinzip, Art.

  • BGH, 09.09.1981 - 2 StR 406/81

    Vernehmung eines "V-Mannes" unter Ausschluss der Öffentlichkeit - Ausschluss

  • BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit

  • RG, 18.03.1913 - V 738/12

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein in der Hauptverhandlung gestellter

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen vielmehr Privatpersonen zur Strafverfolgung eingesetzt werden (BGHSt 32, 115, 121 f.; 32, 345, 346; 41, 42, 43; BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG NStZ 1987, 276; 1991, 445; 1995, 95, 96; EGMR NJW 1992, 3088).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115, 122) darauf abgestellt, daß der Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität erforderlich sei.

    Die gebotene Abwägung (vgl. BGHSt 32, 115) führt für die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen zu folgendem Ergebnis: Der im angeführten Sinne heimliche Einsatz von Personen, die den Beschuldigten befragen, um ihn zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, ist jedenfalls dann zulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot, wenn es sich bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden - für deren Auswahl untereinander wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt - erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    a) Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten mit dem Ziel, zur Aufklärung eines Mordes Beweise zu gewinnen, ist zulässig (BVerfGE 57, 250, 284; BGHSt 32, 115, 121 ff.).

    Bei der Beurteilung ist zu beachten, daß ein Beweismittelverwertungsverbot einen der wesentlichen Grundsätze im Strafverfahren einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen (vgl. BVerfGE 33, 367, 383; BGHSt 32, 115, 124) und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die von Bedeutung sind, zu erstrecken hat.

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Dies gilt auch dann, wenn diese Personen als Lockspitzel tätig werden (vgl. BGHSt - GS - 32, 115, 121 f.; 32, 345, 346; 40, 211, 215; 41, 42, 43; BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG (3.

    aa) Dem Einsatz einer VP liegt die von der Rechtsprechung anerkannte Zielsetzung zugrunde, kriminelle Strukturen aufzudecken, ein latentes Kriminalitätspotential zu zerschlagen oder die Fortsetzung von Dauerstraftaten zu verhindern (BGHSt - GS - 32, 115, 122).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht