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   BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62   

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https://dejure.org/1963,251
BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62 (https://dejure.org/1963,251)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1963 - GSSt 2/62 (https://dejure.org/1963,251)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1963 - GSSt 2/62 (https://dejure.org/1963,251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das Weingesetz (WeinG) - Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Fall des tatunbeteiligten Eigentümers einer der Einziehung unterliegenden Sache - Einschränkung des Grundsatzes der so genannten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 7
  • NJW 1963, 1988
  • NJW 1964, 364 (Ls.)
  • DB 1963, 1426
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • RG, 08.01.1935 - 4 D 1164/34

    1. Muß bei einem Bannbruch, bei dem der Täter auf Grund der VO. d. RPräs. v. 18.

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Seit 1901 hat das Reichsgericht es aber ständig für unzulässig gehalten, einen Einziehungsinteressenten an einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren zu beteiligen, sofern nicht besondere Vorschriften für einzelne Gebiete etwas anderes anordneten (RGSt 34, 388; 62, 23, 27; 69, 32, 35; vgl. auch RGZ 91, 237).

    Die unter der gemeinsamen Überschrift "Besondere Arten des Verfahrens" mitbehandelten Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das selbständige Einziehungsverfahren (§§ 430 ff StPO) und die Regelung der Steuerstrafgesetze, die eine Beteiligung des Einziehungsinteressenten an einem gegen eine bestimmte Person gerichteten Steuerstrafverfahren zuließen, wurden als Sondervorschriften gewertet, die nicht auf das allgemeine subjektive Strafverfahren rechtsähnlich angewendet werden dürften (RGSt 69, 32, 35 f).

    Das Reichsgericht hat diese Fragen dahin entschieden, daß - abweichend von der allgemeinen Handhabung - auf die Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Steuerstrafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das selbständige Einziehungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und eine von der Einziehung betroffene tatunbeteiligte Person entsprechend § 432 Abs. 1 StPO auch gegen das Urteil die allgemein zulässigen Rechtsmittel einlegen könne (RGSt 63, 23, 26 ff; 69, 32, 35 ff).

    Besonders bedenklich erscheint es, auch in Fällen schwerer Kriminalität tatunbeteiligte Einziehungsinteressenten stets am Strafverfahren mit der Befugnis teilnehmen zu lassen, alle verfahrensrechtlichen und sachlichen Einwendungen gegen jede einzelne Voraussetzung der Einziehung geltend zu machen (vgl. RGSt 8, 362, 364; 69, 32, 37 f; BGH Urt. v, 6. März 1956 - 5 StR 407/55; S. 6 f).

    Die Reichsabgabenordnung gilt für ein Sondergebiet; sie selbst enthält keine ausdrückliche Regelung der Rechtsmittelbefugnis der zu einem Steuerstrafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zugezogenen Einziehungsbeteiligten (vgl. aber RGSt 63, 23, 27 ff; 69, 32, 36 ff); außerdem weist die in ihr getroffene Regelung gewisse Unterschiede gegenüber den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf (vgl. §§ 415, 448 AbgO gegen §§ 22, 25 OWiG).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Die Vorschrift ist unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 8, 253, 255 [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]; 9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Verfahrensordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BVerfGE 7, 53, 57 [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57]; 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt freilich nicht schlechthin unbeschränkt; er muß jeweils "mit anderen, aus der inneren Sachgerechtigkeit der einzelnen Verfahrensart sich ergebenden Grundsätzen abgestimmt werden" (BVerfGE 9, 89, 95) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Diese Abwägung kann in besonderen Fällen auch dazu führen, daß ein Gericht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen entscheidet; solche Entscheidung kann allerdings nur eine vorläufige sein; der Betroffene muß sie nachträglich vor demselben oder einem höheren Gericht überprüfen lassen können (BVerfGE 9, 89, 106 f) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

  • RG, 29.01.1929 - I 793/28

    1. Sind die Nebenbeteiligten (Einziehungsbeteiligten) im Sinne des § 386 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Es hat zwar den Gedanken, daß demjenigen, gegen den eine gerichtliche Entscheidung wirkt, Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte zu geben ist, nicht ganz fallen gelassen (RGSt 37, 270, 271; 63, 23, 26).

    Das Reichsgericht hat diese Fragen dahin entschieden, daß - abweichend von der allgemeinen Handhabung - auf die Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Steuerstrafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das selbständige Einziehungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und eine von der Einziehung betroffene tatunbeteiligte Person entsprechend § 432 Abs. 1 StPO auch gegen das Urteil die allgemein zulässigen Rechtsmittel einlegen könne (RGSt 63, 23, 26 ff; 69, 32, 35 ff).

    Möglicherweise könnte der Forderung des Art. 103 Abs. 1 GG auch dadurch Rechnung getragen werden, daß der Grundsatz der sogenannten allseitigen Wirksamkeit des Einziehungsurteils eine weitgehende Einschränkung erfährt, zumal verschiedentlich angenommen wird, daß er für den Fall des § 415 Satz 2 AbgO bereits durchbrochen sei (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 415 Anm. III; Fuhrmann in Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. AbgO § 415 Anm. 2; vgl. ferner RGSt 5, 371, 375; 63, 23, 26; Beling, Reichsstrafprozeßrecht S. 471).

    Die Reichsabgabenordnung gilt für ein Sondergebiet; sie selbst enthält keine ausdrückliche Regelung der Rechtsmittelbefugnis der zu einem Steuerstrafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zugezogenen Einziehungsbeteiligten (vgl. aber RGSt 63, 23, 27 ff; 69, 32, 36 ff); außerdem weist die in ihr getroffene Regelung gewisse Unterschiede gegenüber den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf (vgl. §§ 415, 448 AbgO gegen §§ 22, 25 OWiG).

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Die Vorschrift ist unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 8, 253, 255 [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]; 9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Verfahrensordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BVerfGE 7, 53, 57 [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57]; 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Betroffen in diesem Sinne sind alle Personen, in deren Rechte die gerichtliche Entscheidung eingreift (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 8, 253, 255 f [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]).

  • RG, 27.01.1882 - 3348/81

    1. Gilt bei Umwandlung der Geldstrafe in Haft die in §. 78 Abs. 2 St.G.B.'s

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Das Reichsgericht hat ursprünglich die Möglichkeit einer Beteiligung solcher Personen am subjektiven Strafverfahren anerkannt (RGSt 5, 371, 375; vgl. auch RGSt 8, 362, 363; 12, 212, 214 f).

    (RGSt 5, 371, 375), und hielt es damals für statthaft, diese Vorschriften auf ähnliche andere Fälle entsprechend anzuwenden.

    Möglicherweise könnte der Forderung des Art. 103 Abs. 1 GG auch dadurch Rechnung getragen werden, daß der Grundsatz der sogenannten allseitigen Wirksamkeit des Einziehungsurteils eine weitgehende Einschränkung erfährt, zumal verschiedentlich angenommen wird, daß er für den Fall des § 415 Satz 2 AbgO bereits durchbrochen sei (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 415 Anm. III; Fuhrmann in Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. AbgO § 415 Anm. 2; vgl. ferner RGSt 5, 371, 375; 63, 23, 26; Beling, Reichsstrafprozeßrecht S. 471).

  • BVerfG, 28.10.1958 - 1 BvR 5/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Die Vorschrift ist unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 8, 253, 255 [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]; 9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55].

    Betroffen in diesem Sinne sind alle Personen, in deren Rechte die gerichtliche Entscheidung eingreift (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53]; 8, 253, 255 f [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]).

  • RG, 07.06.1883 - 1078/83

    1. Inwieweit kann der zur subsidiarischen Haftung verurteilte

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Das Reichsgericht hat ursprünglich die Möglichkeit einer Beteiligung solcher Personen am subjektiven Strafverfahren anerkannt (RGSt 5, 371, 375; vgl. auch RGSt 8, 362, 363; 12, 212, 214 f).

    Besonders bedenklich erscheint es, auch in Fällen schwerer Kriminalität tatunbeteiligte Einziehungsinteressenten stets am Strafverfahren mit der Befugnis teilnehmen zu lassen, alle verfahrensrechtlichen und sachlichen Einwendungen gegen jede einzelne Voraussetzung der Einziehung geltend zu machen (vgl. RGSt 8, 362, 364; 69, 32, 37 f; BGH Urt. v, 6. März 1956 - 5 StR 407/55; S. 6 f).

  • RG, 11.10.1901 - 2493/01

    1. Stellt sich die Entscheidung, durch welche in dem das Verfahren gegen einen

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Seit 1901 hat das Reichsgericht es aber ständig für unzulässig gehalten, einen Einziehungsinteressenten an einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren zu beteiligen, sofern nicht besondere Vorschriften für einzelne Gebiete etwas anderes anordneten (RGSt 34, 388; 62, 23, 27; 69, 32, 35; vgl. auch RGZ 91, 237).

    Der Gesetzgeber hat indessen die in RGSt 34, 388 ausgesprochene und von der Rechtsprechung seitdem beibehaltene Meinung, daß - von Sonderfällen abgesehen - nach der Strafprozeßordnung der tatunbeteiligte Eigentümer eines einzuziehenden Gegenstandes zu einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren nicht hinzuzuziehen und deshalb gehindert sei, darin Einwendungen gegen die Einziehung geltend zu machen, alsbald als unbefriedigend empfunden.

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Er bestimmt nicht, daß eine Person, die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt und darin gehört worden ist, auch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung haben muß (BVerfGE 1, 433, 437 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 49/51]; vgl. ferner BGH NJW 1957, 713 Nr. 8), wie das Grundgesetz überhaupt keine mehrstufige Gerichtsbarkeit vorschreibt (BVerfGE 4, 74, 94 f; 4, 387, 411; 6, 7, 12 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56]; 9, 223, 230) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58].
  • BGH, 18.10.1951 - 4 StR 530/51
    Auszug aus BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
    Dazu gehören auch die Personen, die Eigentümer einer der Einziehung unterliegenden Sache sind, sofern mit der Rechtskraft des Urteils das Eigentum daran auf den Staat übergeht (vgl. BGHSt 2, 337).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

  • BGH, 06.03.1956 - 5 StR 407/55

    Einziehungsfähigkeit von Forderungen bei Verstößen gegen Devisenbestimmungen -

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

  • BGH, 27.03.1958 - 4 StR 555/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.11.1960 - 1 StR 297/60

    Erschleichung einer devisenrechtlichen Genehmigung - Wirkung der Rechtskraft

  • BGH, 07.01.1957 - II ZB 23/56

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

  • RG, 16.05.1917 - I 377/16

    Bleibt die Einziehung verbotswidrig hergestellten Weines trotz der gnadenweisen

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
  • BGH, 06.04.1955 - 5 StR 471/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1955 - 1 StR 200/54
  • RG, 23.11.1917 - III 256/17

    Ladung des Eigentümers als Voraussetzung einer strafrechtlichen Einziehung

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 608/52

    Rechtsmittel

  • RG, 03.11.1932 - II 1062/32

    Ist in einer Strafsache wegen eines Vergehens nach § 18 der Devisen-Notverordnung

  • RG, 07.10.1904 - 2249/04

    Findet § 264 St.P.O. Anwendung in dem objektiven Verfahren der §§ 477. 478

  • RG, 22.05.1885 - 1072/85

    Gilt noch die Vorschrift des §. 59 des preuß. Gesetzes wegen Untersuchung und

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 321/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit; Gesamtmenge;

    Denn soweit dort die Ansicht vertreten wird, das Unterlassen einer Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen könne mit der Sachrüge geltend gemacht werden, handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - GSSt 2/62, BGHSt 19, 7, 9; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 132 Rn. 20).
  • BGH, 10.05.1966 - 1 StR 592/65

    Verwendung geschützter Warenzeichen beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen

    Auch im Strafverfahren wegen Vergehen gegen das LebMG (§ 11 Abs. 1, 2, 5 LebMG) stehen dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten (Weiterführung von BGHSt 19, 7 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]).

    Diese Anordnung ist ebenso polizeiliche Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung (vgl. RGSt 55, 12, 13; ferner RGSt 67, 215) wie die Einziehung nach § 28 WeinG (RGSt 50, 386, 389; BGHSt 16, 210, 214 [BGH 20.06.1961 - 1 StR 68/61]; 19, 7, 17) [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62].

    Deshalb greifen auch hier die Gesichtspunkte Platz, aus denen in Strafverfahren wegen Verstoßes nur gegen das WeinG jetzt dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen deren Einziehung dieselben Rechtsmittel wie dem Angeklagten zuerkannt werden (BGHSt 19, 7 ff [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]).

    Diese Aufhebung ist ferner in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 OWiG (vgl. BGHSt 19, 7, 18) [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62] und des § 357 StPO auf die Einziehung der übrigen Weine zu erstrecken, die mindestens teilweise, aber in bisher nicht genau festgestelltem Umfang Eigentum anderer tatunbeteiligter Dritter sind (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 27. April 1954 - 5 StR 739/53).

  • BGH, 10.10.1983 - III ZR 87/83

    Berechnung des Wertes einer Beschwer bei Vorliegen eines Hauptantrages und

    Es bedarf daher keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 136 Abs. 1 GVG (vgl. BGHSt 19, 7, 9 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]; RGZ 134, 17, 22; vgl. auch BGHZ 55, 137, 146; Kissel GVG, 1981, § 136 Rdn. 1, § 121 Rdn. 22 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.03.1967 - 1 StR 6/67

    Teilnahme an einem Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz (LebMG) - Verletzung des

    Hans F. ist als Einziehungsbeteiligter zur Einlegung der Revision befugt (BGHSt 19, 7 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]; 21, 66 [BGH 10.05.1966 - 1 StR 592/65][BGH 27.05.1963 - - GSSt 2/62 ]).

    In entsprechender Anwendung des § 24 OWiG hätte er als Einziehungsbeteiligter zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (BGHSt 19, 7, 18 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]; 21, 66 [BGH 10.05.1966 - 1 StR 592/65]; [BGH 27.05.1963 - - GSSt 2/62 ]vgl. auch § 431 Abs. 2 StPO).

    Der Senat tritt damit nicht in Gegensatz zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 19, 7 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62] [BGH 27.05.1963 - - GSSt 2/62 ], da sich diese mit der Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 25, 26 OWiG nach der damaligen Sachlage nicht zu befassen hatte und auch nicht befaßt hat.

  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Urkunde nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist, und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d. h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (BGHSt 7, 94 = NJW 1955, 509; BGHSt 19, 7 [9] = NJW 1963, 1988; BGHSt 26, 9 [11] = NJW 1975, 176; …
  • BGH, 14.04.1999 - 1 ARs 2/99

    Verfahrenseinstellung; Tod des Betroffenen; Anhängiges Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Denn soweit darin die Ansicht vertreten wurde, im Falle des Todes des Angeklagten erledige sich das Verfahren von selbst (BGHSt 12, 273, 277) oder ende ohne weiteres von selbst, so daß es dessen ausdrücklicher und förmlicher Einstellung nicht bedarf (BGH NStZ 1983, 179), handelte es sich nicht um für die jeweilige Entscheidung tragende Erwägungen (vgl. BGHSt 19, 7, 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 132 GVG Rdn. 14; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4).
  • LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).
  • BGH, 24.03.1965 - 2 StR 541/64

    Recht an dem Gegenstand der Verfallerklärung als Voraussetzung für die Stellung

    Die umstrittene Frage, ob und inwieweit in einem - gegen einen bestimmten Beschuldigten - betriebenen Strafverfahren dem sog. Einziehungsinteressenten für einen bestimmten Bereich eigene verfahrensrechtliche Befugnisse zuzubilligen sind (vgl. BGHSt 19, 7 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]), ist hier ohne Bedeutung.
  • BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60

    Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels - Gebührenpflicht für Strafsachen

    Ob die Gebührenfrage, die nach der früheren Rechtsprechung über die Unzulässigkeit der Beteiligung von Einziehungsinteressenten an dem Strafverfahren; gegen einen bestimmten Angeklagten wenig bedeutsam gewesen sein mag, nunmehr ausdrücklich zu regeln ist, nachdem der Große Senat für Strafsachen in der Entscheidung BGHSt 19, 7 von jener Rechtsauffassung abgerückt ist, steht bei der gesetzgebenden Gewalt.
  • BGH, 20.11.1964 - 4 StR 425/64

    Rechtsmittel

    Ob ein an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt ist, gegen eine auf Grund § 40 StGB angeordnete Einziehung eines zur Tatausführung gebrauchten Gegenstandes Rechtsmittel einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 19, 7, 14, 17) [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62].
  • BGH, 08.11.1963 - 4 StR 391/63

    Rechtsmittel

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