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   BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84   

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https://dejure.org/1984,2141
BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84 (https://dejure.org/1984,2141)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1984 - GSZ 1/84 (https://dejure.org/1984,2141)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1984 - GSZ 1/84 (https://dejure.org/1984,2141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Rücknahme - Verzicht - Nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwälte - Bayern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 12
  • NJW 1985, 1157
  • MDR 1985, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Bereits zum früher geltenden Recht hat der Große Senat für Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur entschieden, die Gebühr des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelte alle Schriftsätze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt würden (vgl. BGHZ 93, 12, 16).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

    Wenn es dem Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdegegner aus prozessökonomischen Gründen erlaubt wird, seine Klage wie vorliegend durch seinen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zurückzunehmen, muss es auch dem gegnerischen Nebenintervenienten gestattet werden, den zur Erlangung einer zwar konstitutiven, aber regelmäßig unproblematischen Kostengrundentscheidung erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch seinen bisherigen Anwalt zu stellen, selbst wenn dieser nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1984 - GSZ 1/84, BGHZ 93, 12, 16).

    Die in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs herangezogene Erwägung, auf die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts könne bei solchen Anträgen nicht verzichtet werden, durch die eine Entscheidung des Gerichts begehrt wird (BGH, Beschluss vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68, NJW 1970, 1320; Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77, NJW 1978, 1262), hat schon im Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. November 1984 (GSZ 1/84, BGHZ 93, 12) keine Bedeutung mehr erlangt.

  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

    Diese Umständlichkeit des Verfahrens wird zudem bei weitem durch den von der Rechtsprechung schon häufig als ausschlaggebend angesehenen Zweck aufgewogen, für die Parteien aus der Besonderheit der bayerischen Revisionssachen keine Nachteile entstehen zu lassen (vgl. RGZ 132, 92, 96; BGHZ 24, 36, 38 und 93, 12, 16 = LM EGZPO § 7 m.Anm. Hagen; BayObLGZ 1954, 308, 309).
  • BGH, 24.05.1985 - V ZR 11/84

    "Noch bestehendes" Kleingartenpachtverhältnis - Gesetzliche Verlängerung

    Beide Prozeßhandlungen sind auch nach der Zustellung des Unzuständigkeitsbeschlusses wirksam geblieben (BGH Beschl. v. 19. Januar 1954, V ZR 7/54, LM ZPO § 719 Nr. 6; vgl. auch BGHZ (GSZ) 93, 12 = NJW 1985, 1157).
  • BGH, 18.12.1986 - V ZR 141/86

    Antragsbefugnis nicht beim BGH zugelassener Rechtsanwälte

    Eine der Ausnahmen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bei einer zulässig nach § 8 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision in ständiger Rechtsprechung zugelassen haben, liegt nicht vor (vgl. z.B. RGZ 132, 92 ff; BGH aaO; BGHZ 93, 12 ff [BGH 19.11.1984 - GSZ 1/84]).
  • BGH, 19.02.1991 - X ZR 14/91

    Wirksamkeit einer Rücknahme eines Rechtsmittels bei fehlender Zulassung der

    Als zur Vertretung vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht befugte Rechtsanwälte können sie die Rücknahme auch dann noch erklären, wenn das Verfahren - wie hier - inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist (BGH - Großer Senat in Zivilsachen - BGHZ 93, 12, 14) [BGH 19.11.1984 - GSZ 1/84].
  • OLG Zweibrücken, 13.06.1988 - 4 U 239/87

    Unzulässige Vertragsbedingungen in Ingenieurvertragsmuster, Unterlassungsklage

    Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht wird in einem derartigen Fall unter Nichtberücksichtigung des Erledigungsantrags die ursprüngliche Leistungsklage selbst abgewiesen; die einseitige Erledigungserklärung soll dabei "ins Leere" gehen (BGHZ 91, 127 [BGH 17.04.1984 - IX ZR 153/83] ; 93, 12, 13 [BGH 19.11.1984 - GSZ 1/84]; 79, 276) [BGH 28.01.1981 - VIII ZR 1/80] .
  • LG Karlsruhe, 31.03.1998 - O 179/96
    BVerfGE 74 S. 78 (92); BVerfG NJW-RR 1991 S. 1134; BGHZ 93 S. 12 (16).
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