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Rechtsprechung
   BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1995
BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,1995)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,1995)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R (https://dejure.org/2011,1995)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte Versicherte

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte Versicherte; Entscheidungsrecht der Krankenkassen über den Versorgungsanspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 5, § 139 SGB 5, § 14 Abs 1 SGB 11
    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte Versicherte - Entscheidungsrecht der Krankenkassen über den Versorgungsanspruch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für ein Strichcode-Lesegerät (Einkaufsfuchs) für blinde und hochgradig sehbehinderte Versicherte - Entscheidungsrecht der Krankenkassen über den Versorgungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Es besteht die Möglichkeit zur Bewilligung eines Barcodelesegerätes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung für einen hochgradig sehbehinderten Versicherten; Bewilligung eines Barcodelesegerätes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung für einen ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte Versicherte - Entscheidungsrecht der Krankenkassen über den Versorgungsanspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte Versicherte - Entscheidungsrecht der Krankenkassen über den Versorgungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 Abs. 1; SGB XI § 14
    Bewilligung eines Barcodelesegerätes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung für eine hochgradig sehbehinderte Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe für Blinde

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Blinde können Anspruch auf Barcodelesegerät haben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Barcodelesegerät: GKV muss zahlen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Grünes Licht für den Einkaufsfuchs, rotes Licht für die Treppensteighilfe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Barcodelesegerät - Blinde können Anspruch gegen Krankenkasse haben

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte (Dr. Peter Ulrich)

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 899
  • GesR 2011, 625
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl auch BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Scalamobil, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Den Krankenkassen steht vielmehr ein eigenes Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V zur medizinischen Rehabilitation, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenhausbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung, im Einzelfall erforderlich ist; dabei können die Krankenkassen zur Klärung medizinisch-therapeutischer Fragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs. 3 SGB V einschalten (vgl BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Scalamobil).

    Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (vgl BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - RdNr 17 mwN - Scalamobil) .

    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (zum mittelbaren Behinderungsausgleich: BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - RdNr 18 mwN - Scalamobil) .

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr zuletzt: BSG Urteile vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und B 3 KR 13/09 R) - sog Basisausgleich.

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - RdNr 18 ff mwN - Scalamobil) .

    Soweit nach der Rechtsprechung des Senats der körperliche Freiraum im Sinne eines Basisausgleichs auch die Fähigkeit umfasst, die eigene Wohnung zu verlassen, um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (so erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 15 - Elektrorollstuhl und BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - RdNr 18 - Scalamobil) , bezogen sich diese Entscheidungen jeweils auf Fallkonstellationen, in denen die körperliche Bewegungsfreiheit aufgrund einer Behinderung eingeschränkt war.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Die Sachleistungspflicht nach § 33 Abs. 1 SGB V beschränkt sich auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung; es besteht also kein Anspruch auf Optimalversorgung, sondern nur auf ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Hilfsmittel - § 12 Abs. 1 SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 RdNr 21) .

    Soweit ein kostengünstigeres Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung funktionell ebenso geeignet ist, besteht daher kein Anspruch auf die Versorgung mit einem teureren Hilfsmittel (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 RdNr 21) .

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr zuletzt: BSG Urteile vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und B 3 KR 13/09 R) - sog Basisausgleich.

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - RdNr 25 - Therapiedreirad; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 mwN) .

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Allerdings kann die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln iS des § 33 Abs. 1 SGB V und Sehhilfen iS des § 33 Abs. 2 SGB V nach der mit Wirkung zum 1.1.2004 vorgenommenen Änderung des § 33 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) nicht mehr - wie früher - offen bleiben (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 151; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 90; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 73 zu der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage) .

    Das Wiederauffinden von Gegenständen ist nur gewährleistet, wenn sich der behinderte Mensch einer strengen Ordnung bei der Ablage und Verwahrung der Gegenstände unterwirft (so schon BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 92 - Farberkennungsgerät) .

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Zudem kommen handelsübliche Barcodelesegeräte nicht in privaten Haushalten, sondern ausschließlich im gewerblichen Sektor zum Einsatz und können bereits aus diesem Grund nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 103 f) .
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Soweit ein kostengünstigeres Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung funktionell ebenso geeignet ist, besteht daher kein Anspruch auf die Versorgung mit einem teureren Hilfsmittel (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 RdNr 21) .
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Zu gewährleisten ist von der GKV vielmehr nur die Möglichkeit des Einkaufs als Alltagsgeschäft, dh die Beschaffung von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs (Definition des Alltagsgeschäfts: BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1 S 5) , soweit die Befähigung hierzu aufgrund einer Behinderung aufgehoben bzw eingeschränkt ist und durch das Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 17/92

    Schwerpflegebedürftigkeit - Querschnittslähmung

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Ungeachtet der unterschiedlichen Zielsetzung der GKV (Bewältigung von Krankheit und ihren Folgen) und der gesetzlichen Pflegeversicherung (partielle Abdeckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit) werden mit den in § 14 Abs. 1 und 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Bereiche bezeichnet, die für die physische Existenz des Menschen unerlässlich sind und die der Erfüllung seiner Grundbedürfnisse, einschließlich der auf die Person bezogenen hauswirtschaftlichen Versorgung, dienen (BSGE 72, 261, 263 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 2 S 9) .
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Soweit nach der Rechtsprechung des Senats der körperliche Freiraum im Sinne eines Basisausgleichs auch die Fähigkeit umfasst, die eigene Wohnung zu verlassen, um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (so erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 15 - Elektrorollstuhl und BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - RdNr 18 - Scalamobil) , bezogen sich diese Entscheidungen jeweils auf Fallkonstellationen, in denen die körperliche Bewegungsfreiheit aufgrund einer Behinderung eingeschränkt war.
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
    Allerdings kann die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln iS des § 33 Abs. 1 SGB V und Sehhilfen iS des § 33 Abs. 2 SGB V nach der mit Wirkung zum 1.1.2004 vorgenommenen Änderung des § 33 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) nicht mehr - wie früher - offen bleiben (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 151; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 90; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 73 zu der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage) .
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 8/07 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Hilfsmittelerbringer -

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13 ff mwN) .

    Nach stRspr gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R aaO, jeweils mwN).

    dd) Der Nahbereich wurde in der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (stRspr, erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II; zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15 - Barcodelesegerät) , wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m (BSG Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R, RdNr 16 - Therapie-Tandem IV) bzw 200 m (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12 RdNr 15 f - Liegedreirad) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen worden ist.

    In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (vgl zum Zusammenhang zwischen dem Grundbedürfnis auf Mobilität und dem Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens: BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15) .

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10 mwN) .

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr zuletzt: BSG Urteile vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13 ff mwN) .

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - aaO, jeweils mwN) .

    f) Der Nahbereich wurde in der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (stRspr, erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II; zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15 - Barcodelesegerät) ; wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m (BSG Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - RdNr 16 - Therapie-Tandem IV) bzw 200 m (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12 RdNr 15 - Liegedreirad) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen worden ist.

    In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (vgl zum Zusammenhang zwischen dem Grundbedürfnis auf Mobilität und dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens: BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Solange den Versicherten keine unzumutbaren Entfernungen angesonnen werden, ist ihr Anspruch gewahrt; Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete - optimale - Versorgung haben sie nicht (stRspr, vgl dazu zB BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27 mwN; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35 am Ende; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 28; BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 21, 41; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 24 RdNr 27; BSG vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 29) .
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3264
BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10 (https://dejure.org/2011,3264)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1029 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 157 BGB
    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 1029 Abs. 1, 1032 Abs. 1; BGB § 157
    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichtexistenz des in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsgerichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführbarkeit einer Schiedsabrede bei irrtümlicher Vereinbarung der Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts durch die Parteien

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1; BGB § 157 D

  • rewis.io

    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Schiedsgericht der Schiedsklausel gibt es nicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden Schiedsgericht festlegenden Schiedsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 1029 Abs. 1
    Durchführbarkeit einer Schiedsabrede bei irrtümlicher Vereinbarung der Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts durch die Parteien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsgericht existiert nicht: Schiedsabrede undurchführbar?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarte Schiedsorganisation existiert nicht: Ergänzende Vertragsauslegung! (IBR 2011, 675)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2977
  • MDR 2011, 1130
  • SchiedsVZ 2011, 284
  • WM 2011, 1826
  • BauR 2012, 140
  • GesR 2011, 625
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 143/92

    Bestand einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vereinbarten Schiedsabrede

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig.

    Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt).

  • OLG Karlsruhe, 04.04.2007 - 1 U 232/06

    Schiedsvereinbarung; Undurchführbarkeit; Schiedsklausel; ergänzende

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 26 Sch 6/06

    Auslegung einer Schiedsklausel; Anwendung belgischen Rechts durch deutsche

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
  • OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10

    Auslegung einer Schiedsklausel in einem Praxiskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10
    Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 15.12.2016 - VII ZR 221/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem

    Ist die in der Schlichtungsvereinbarung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede).
  • BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche

    Genauso wenig hat der Senat (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1 ff) einen Schiedsvertrag als undurchführbar angesehen, in dem die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts bestimmt hatten; vielmehr hat der Senat die von der Vorinstanz im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gebilligt.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 17 U 72/11

    Schiedsgerichtsbarkeit: Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einem

    Auch nach der im Urteil vom 02.12.1982 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte jedoch die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO.
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 21 U 16/13

    Schiedsvereinbarung; Schiedsgericht; Schiedsklausel; Bestimmtheit;

    Nur wenn auch diese Vorgehensweise nicht zu einer Lösung des Problems führt, kommt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Betracht (vgl. BGH, NJW 2011, 2977, Tz. 1-2; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2010, 788; SchiedsVZ 2007, 217; Kammergericht, SchiedsVZ 2012, 337).
  • OLG München, 01.10.2014 - 34 SchH 11/14

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel bei ungeeigneten Vereinbarungen zur

    Der Bundesgerichtshof hält deshalb in seiner aktuellen Rechtsprechung auch "defekte" Klauseln wie etwa über die Bildung des Schiedsgerichts (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO; BGH SchiedsVZ 2007, 163) oder über die Zuständigkeit eines nicht existierenden (institutionellen) Schiedsgerichts (BGH NJW 2011, 2977) weitestgehend aufrecht.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 26 Sch 1/16

    Vorgeschriebene Form für Schiedsklausel in Art. II UNÜ

    Danach ist es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten, eine Lösung dieses Problems im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu suchen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 19 SchH 15/10; zitiert nach BeckRS, m.w.N.; nachfolgend hierzu BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: III ZB 70/10; OLG München, Beschluss vom 01.10.2014, Az.: 34 SchH 11/14, zitiert nach BeckRS).
  • KG, 03.09.2012 - 20 SchH 2/12
    Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der "German Chamber of Commerce" unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10-; KG, Beschluss vom 15.10.1999 - 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 26 SCH 6/06-, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2019 - 10 Sch 5/18

    Rechtsweg zu staatlichen Gerichten bei Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens

    Bestimmen die Parteien versehentlich ein nicht existentes Schiedsgericht, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit eines bestimmten anderen Schiedsgerichts annehmen lässt (BGH NJW 2011, 2977).
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Rechtsprechung
   KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10226
KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10 (https://dejure.org/2011,10226)
KG, Entscheidung vom 05.05.2011 - 20 U 251/10 (https://dejure.org/2011,10226)
KG, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 20 U 251/10 (https://dejure.org/2011,10226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 Abs 1 ZPO, § 29 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 7 KHEntgG
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage eines Krankenhausträgers auf Vergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts hinsichtlich der Erfüllung von Honoraransprüchen eines Krankenhausträgers

  • unalex.eu

    Art. 28 EVÜ

  • rechtsportal.de

    ZPO § 29; KHEntG § 7
    Gerichtsstand des Erfüllungsorts hinsichtlich der Erfüllung von Honoraransprüchen eines Krankenhausträgers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2011, 625
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

    Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, dass der Beklagte als Patient seine Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können (vgl. BGH Urt. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff; Kerwer, jurisPK-BGB (2010) § 269 Rn. 18).

    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff.; vgl. BGH Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I AZR 737/85, NJW 1986, 935).

    Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, so dass eine etwaige Vorschusspflicht nicht gerade den Krankenhausaufnahmevertrag seiner Natur nach kennzeichnet (vergleichbar zum Anwaltsvertrag BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

    Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf den (hinzunehmenden) Gegebenheiten des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt lässt (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

  • BGH, 14.04.2005 - IX ZB 175/03

    Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Diesen steht es frei, die Zulässigkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem jeweiligen Staat anders als in den oben genannten Übereinkommen zu regeln (BGH Beschluss vom 14. April 2005 IX ZB 175/03. - NJW-RR 2005, 929).

    Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die inländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit (BGHZ 59, 23, 29; BGH, Urt. v. 26. Januar 1976 - V ZR 75/76, WM 1979, 445, 446; BGH Beschluss vom 14. April 2005 a.a.O.).

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob auf den Zeitpunkt der Vereinbarung (Stein/Jonas/Bork, ZPO § 38 Rn. 24) oder denjenigen der Klageerhebung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 38 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO § 38 Rn. 5) abzustellen ist (BGH Beschluss vom 14. April 2005 a.a.O.).

  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff.; vgl. BGH Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I AZR 737/85, NJW 1986, 935).

    bb) Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss und es interessengerecht ist, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I AZR 737/85, NJW 1986, 935).

  • OLG Celle, 27.11.2006 - 1 U 74/06

    Geltung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes für Klagen aus einem

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Dass die pflegerischen und ärztlichen Leistungen der Krankenhauses nur am Krankenhausort vorgenommen werden können (OLG Celle 27.11.2006 - I U 74/06 MDR 2007, 604; BayObLG 23.12.2004 1 Z AR 184/04, MDR 2005, 677; vgl. zum Zahnarzt OLG Düsseldorf 3.6.2004 8 U 110/03, MedR 2005, 723 und 18 U 110/03 14.7.2004 zit nach juris), ist insoweit kein solcher "zusätzlicher Umstand" (vgl. oben Ziffer 3 b aa die zitierte BGH-Rspr; a.A. Staudinger/Bittner (2009), § 269 Rn 50 sowie MüKo/Krüger (2007), § 269 Rn 30, beide unter Berufung auf OLG Celle 14.0.1989 1 W 23/89 - NJW 1990, 771; Jauernig (2009), § 269 Rn. 8 unter Berufung auf das BayObLG und OLG Celle).

    Auch die Überlegung der Gefahr des Verlustes von Patientenunterlagen bei Versendung an "weit entfernte Orte" (OLG Celle 27.11.2006 - I U 74/06 MDR 2007, 604) ist nicht geeignet, eine besondere Ortsgebundenheit des Krankenhausaufnahmevertrages zu begründen.

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Anders als die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ist die Frage internationaler Zuständigkeit auch der Revision zugänglich (Zöller-Gummer, § 545 Rn 16; BGH 28.11.2002 III ZR 102/02 - NJW 2003, 426).
  • BGH, 26.01.1979 - V ZR 75/76

    Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vereinbarung der

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die inländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit (BGHZ 59, 23, 29; BGH, Urt. v. 26. Januar 1976 - V ZR 75/76, WM 1979, 445, 446; BGH Beschluss vom 14. April 2005 a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 13 U 126/09

    Bestimmung des Erfüllungsortes für Zahlungsansprüche eines Krankenhauses gegen

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    (d) Auch nicht überzeugend ist das Argument (OLG Karlsruhe, 9.12.2009 13 U 126/09 MedR 2010, 508 - zit nach juris), wegen des Kontraktionszwangs könne sich der Krankenhausträger seine Vertragspartner nicht aussuchen und es sei ihm unzumutbar, seine Forderungen vor verschiedenen Gerichten einklagen zu müssen.
  • BGH, 17.05.1972 - VIII ZR 76/71

    Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die inländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit (BGHZ 59, 23, 29; BGH, Urt. v. 26. Januar 1976 - V ZR 75/76, WM 1979, 445, 446; BGH Beschluss vom 14. April 2005 a.a.O.).
  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 134/94

    Erfüllungsort bei einer durch eine Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, WM 1995, 833, 834; BGH Urteil vom 4. März 2003 - IX ZR 101/03 NJW-RR 2004, 932).
  • OLG Celle, 14.08.1989 - 1 W 23/89

    Natur des Krankenhausaufnahmevertrages; Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach §

    Auszug aus KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
    Dass die pflegerischen und ärztlichen Leistungen der Krankenhauses nur am Krankenhausort vorgenommen werden können (OLG Celle 27.11.2006 - I U 74/06 MDR 2007, 604; BayObLG 23.12.2004 1 Z AR 184/04, MDR 2005, 677; vgl. zum Zahnarzt OLG Düsseldorf 3.6.2004 8 U 110/03, MedR 2005, 723 und 18 U 110/03 14.7.2004 zit nach juris), ist insoweit kein solcher "zusätzlicher Umstand" (vgl. oben Ziffer 3 b aa die zitierte BGH-Rspr; a.A. Staudinger/Bittner (2009), § 269 Rn 50 sowie MüKo/Krüger (2007), § 269 Rn 30, beide unter Berufung auf OLG Celle 14.0.1989 1 W 23/89 - NJW 1990, 771; Jauernig (2009), § 269 Rn. 8 unter Berufung auf das BayObLG und OLG Celle).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2004 - 18 U 110/03
  • OLG Zweibrücken, 27.02.2007 - 5 U 58/06

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ - Erfüllungsort für Leistung

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

    Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 224/85

    Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts bei einem Handelsvertreterverhältnis

  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2004 - 8 U 110/03

    Örtliche Zuständigkeit für Honorarklagen des Zahnarztes gegen Patienten

  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 184/04

    Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1989 - 8 U 60/88
  • AG Lüdenscheid, 19.11.2020 - 93 C 75/20
    Damit hat der BGH die vorausgegangene Entscheidung des Kammergerichts (KG), Urteil vom 05. Mai 2011 - 20 U 251/10 -, juris, aufgehoben, in der dieses - unter Aufgabe seiner vorhergehenden Rechtsprechung - einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Klinik in sehr enger Anlehnung an BGH, X ARZ 91/03, Beschluss vom 11.11.2003 abgelehnt und dogmatisch sauber begründet hat.
  • AG Bergen auf Rügen, 05.11.2012 - 23 C 389/12

    Gerichtszuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit für die Honorarklage eines

    Der Bundesgerichtshof hat bislang nur für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entschieden, dass hier ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses bestünde und dies maßgeblich mit spezifischen Eigenarten einer krankenhäuslichen Behandlung und mit besonderen Vorschriften des Krankenhausrechts (u. a. §§ 8 Abs. 7, 11 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntG) begründet (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff.), die sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt, wie sie hier dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, nicht ohne Weiteres übertragen lassen, zumal schon fraglich ist, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofes für den Bereich der Krankenhausbehandlung überhaupt Zustimmung verdient (mit beachtlichen Gründen anders z. B. KG, Urteil vom 05.05.2011 - 20 U 251/10, MedR 2011, 815, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff., als Vorinstanz zu BGH, a.a.O.; ebenso bereits OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007 - 5 U 58/06, NJW-RR 2007, 1154, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 8).
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