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   OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - I-8 U 29/11   

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https://dejure.org/2011,18427
OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - I-8 U 29/11 (https://dejure.org/2011,18427)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2011 - I-8 U 29/11 (https://dejure.org/2011,18427)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2011 - I-8 U 29/11 (https://dejure.org/2011,18427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GesR 2011, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bremen, 26.01.2011 - 3 U 10/10

    Begriff der Zustellung "demnächst" bei teilweiser Bewilligung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Bei nur teilweiser PKH-Bewilligung - wie hier - muss dann zwar grundsätzlich die Partei ihren Klageantrag an die PKH-Bewilligung anpassen (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 26.01.2011 - 3 U 10/10 = BeckRS 2011, 03425) oder die sich aus der Differenz zwischen PKH-Bewilligung und überschießendem Klagantrag ergebenden Gebühren vorschießen; zwingend ist das jedoch nicht.
  • BGH, 24.05.1972 - IV ZR 65/71

    Anforderungen an die Erhebung einer Klage - Geltendmachung der mangelnden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Bezüglich der erweiterten PKH-Bewilligung durch den Senat ist zwar keine förmliche Zustellung an die Beklagte erfolgt, dieser Mangel ist jedoch gemäß § 295 ZPO geheilt, da die Beklagte in der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende Zustellung zu rügen (vgl. BGH, NJW 1972, 1373, 1374).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 54/93

    Ausschluß von Verteidigungsvorbringen bei unangemessen kurzer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Der BGH hat den Standpunkt vertreten, dass ein Ausschluss von Vorbringen nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist nicht zulässig ist, wenn die Äußerungsfrist nicht ausreichend bemessen war, ohne ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, ob die Fristsetzung deshalb bereits nicht wirksam ist (vgl. BGH, NJW 1994, 736, 737); da nach seiner Auffassung die unangemessene Behinderung in der Verteidigung eine Präklusion mit dem verspäteten Verteidigungsvorbringen verbietet, ohne dass es darauf ankäme, ob die Partei eine ausreichende Verlängerung der Klagefrist hätte beantragen müssen und hätte erwirken können, spricht allerdings viel dafür, dass es nicht um die Verschuldensfrage geht (der BGH spricht an einer Stelle von einer rechtlich nicht einwandfreien Handhabung der Beschleunigungsvorschriften).
  • OLG Karlsruhe, 21.09.1988 - 13 U 3/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Die Beklagte durfte das nicht anders verstehen, als dass die Klage nur in der Höhe erhoben werden soll, in der der Klägerin PKH bewilligt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 512).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Mit der Einreichung des als "Klage mit Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatzes vom 22.03.2010, der den formellen Anforderungen an eine Klageschrift genügte, war die Klage zwar noch nicht anhängig gemacht, weil darin zum Ausdruck kam, dass über den PKH-Antrag vorab entschieden werden sollte und dass die Klägerin den Klageantrag nur unter der Voraussetzung der PKH-Bewilligung stellen wollte (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1558).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht darf die Präklusion verspäteten Vorbringens aber nicht zu einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung eines ungeachtet dieser Verspätung zeitaufwändigen Verfahrens führen; die Präklusion verletzt jedenfalls dann den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (BVerfG, NJW 1987, 2733, 2735).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 120/11

    Arzthaftungsprozess: Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer

    Gerade in Fällen, in denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, stellt sich deshalb die Frage, ob dieselbe Verzögerung - offenkundig - nicht auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre und einer Zurückweisung des neuen Vorbringens das verfassungsmäßige Verbot einer Überbeschleunigung entgegensteht (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 214, 215; OLG Celle, BauR 2000, 1900, 1901; OLG Naumburg, VersR 2005, 1099, 1100; OLG Düsseldorf, GesR 2011, 668, 670; Musielak/Huber, aaO, Rn. 18; Leipold in Stein/Jonas, aaO, Rn. 68).

    Dessen Einholung war aber offenkundig in der kurzen Zeit zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Einspruchstermin nicht möglich (vgl. zu einem denkbaren zeitlichen Ablauf in einem Arzthaftungsprozess OLG Düsseldorf, GesR 2011, 668, 670).

  • OLG Celle, 20.05.2020 - 14 U 3/20

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach Flucht in die Säumnis

    Der Prozessvortrag einer Partei kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch bei fristgerechtem Vortrag der Rechtsstreit nicht früher beendet werden kann als bei Berücksichtigung des verspäteten Vortrags [OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 - 8 U 29/11 -, Orientierungssatz und Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 U 716/97 -, Leitsatz und Rn. 7, beide zitiert nach juris].
  • OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Klageschrift (Sachantragsschrift) mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - bei teilweise Bewilligung in diesem Umfang - automatisch bei Gericht anhängig werde und insoweit von Amts wegen zur Begründung der Rechtshängigkeit zuzustellen sei (vgl. OLG Düsseldorf GesR 2011, 668 und OLG Brandenburg BeckRs 2007, 15555 sowie Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. 2018 § 117 Rn. 10 und MünchKomm-ZPO/Wache 5. Aufl. 2016 § 119 Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 17 U 1/19
    Selbst diejenige Auffassung, die auch eine derartige Form der innerprozessualen Bedingung ablehnt, hält eine solche Form der Verbindung aus einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und einer sogleich erhobenen Klage deshalb im Übrigen noch nicht für unzulässig, sondern deutet sie nur stattdessen dahingehend, dass die Klage in einem solchen Fall erst nach der Bewilligung als eingereicht gelten soll (OLG Oldenburg, Urt. v. 18. Mai 1955 - 2 U 47/55 = NJW 1956, 226; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. September 2011 - I 8 U 29/11 = GesR 2011, 668 ff. = juris Rn 12; MüKO ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 271 ZPO Rn 21), mit dem einzigen, hier jedoch für die Entscheidung im Ergebnis nicht erheblichen Unterschied, dass nach dieser Auffassung nicht nur die Rechtshängigkeit der Klage, sondern auch deren Anhängigkeit erst mit der Zustellung des auf ihre Erhebung gerichteten Schriftsatzes nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eintritt.
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