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   BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R   

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BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R (https://dejure.org/2012,18265)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R (https://dejure.org/2012,18265)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R (https://dejure.org/2012,18265)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung - Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte

  • openjur.de

    Medizinisches Versorgungszentrum; Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung; Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte; Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung - Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte - Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums wegen gröblicher Pflichtverletzung

  • kkh.de PDF

    Zulassungsentziehung / MVZ / Pflichtenkreise von MVZ und Leistungserbringern / peinlich genaue Abrechnung / Vertrauensgrundsatz

  • rewis.io

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung - Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte - Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 6
    Entziehung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums wegen gröblicher Pflichtverletzung

  • datenbank.nwb.de

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung - Verantwortlichkeit für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte - Ausrichtung des Pflichtverstoßes und Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein an dessen Pflichtenkreis und an dessen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • auw.de (Kurzinformation)

    Schon bei geringen Abrechnungsfehlern droht Zulassungsentzug

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 29.06.2015)

    MVZ: Nach Gründung keine Karenzzeit

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Persönliches Recht des Inhabers bei der MVZ-Zulassung

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassung des Arztes ist nicht Teil der Insolvenzmasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 269
  • GesR 2012, 539
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Ein Verschulden des Leistungserbringers hinsichtlich der Vertrauenszerstörung ist nicht Voraussetzung der Zulassungsentziehung (vgl hierzu BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 RdNr 28 aE) .

    Naheliegend ist die Annahme, dass das Fehlverhalten einzelner Ärzte, das bei diesen zur Zulassungsentziehung führen würde (zB Beleidigung von KÄV-Mitarbeitern SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20 ff>, sexuelle Übergriffe auf Patienten und/oder Auszubildende B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 = Juris RdNr 11 mwN>; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 9.2.2010 - L 7 KA 169/09 B ER -, ZMGR 2010, 96, 97 f = Juris RdNr 10 mit weiteren Beispielen) , nicht zwangsläufig zur Entziehung der Zulassung des MVZ führen muss.

    Da also bei der Honorierung die Angaben der Leistungserbringer grundsätzlich als zutreffend zugrunde gelegt werden, muss auf deren Richtigkeit vertraut werden können: Dies ist ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung (sog Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, vgl dazu ausführlich zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; darauf Bezug nehmend zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10) .

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10, und die weitere oben in RdNr 23 angegebene Rspr) .

    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Demgegenüber berücksichtigt der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Zulassungsentziehungen gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V - jedenfalls soweit sie bisher nicht sofort vollzogen worden waren - für den Betroffenen günstige Veränderungen auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht: Bei Zulassungsentziehungen ist - abweichend vom Grundsatz der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt nach der letzten Verwaltungsentscheidung - zu überprüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist (zu dieser Ausnahme vom sonst maßgeblichen Zeitpunkt vgl zB BSGE 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 11 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 13, 15 f) .

    Für ein Wohlverhalten in diesem Sinne reicht die Zeit von weniger als zwei Jahren, die seit der letzten Verwaltungsentscheidung vom 15.7.2009 bis zur Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz am 23.2.2011 verstrichen ist, nicht aus (zur Bemessung nur bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts siehe BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Ein Verschulden des Leistungserbringers hinsichtlich der Vertrauenszerstörung ist nicht Voraussetzung der Zulassungsentziehung (vgl hierzu BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 RdNr 28 aE) .

    Dies könnte nur anders sein, wenn auch ihnen selbst eine gröbliche Pflichtverletzung zur Last fiele (vgl BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 82 ff, 90 zur umfassenden Wiederzulassungssperre auf sechs Jahre; - zur Fünf-Jahres-Frist siehe BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14 und 15) .

    Das BSG hat diese Zielrichtung in Abgrenzung zu Disziplinarmaßnahmen herausgestellt (vgl BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 36 f mwN) .

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit zu berücksichtigen, dass die Entziehung nicht einen lebenslangen Ausschluss bedeuten muss, weil bei erneutem Vorliegen aller Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, eine erneute Berufserlaubnis oder eine erneute Approbation bzw Zulassung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann (vgl hierzu BVerwGE 105, 267, 269 f zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11 iVm 21 zum Widerruf der Berufserlaubnis für Logopäden; BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5 zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; - zu den Maßstäben für Wiederzulassungen vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

    Die GmbH selbst kann - wenn die Insolvenz als Ergebnis des laufenden Insolvenzverfahrens doch noch abzuwenden sein sollte - später eventuell erneut ihre Zulassung beantragen, wenn sie glaubhaft macht, ausreichende Vorkehrungen gegen künftige Pflichtverstöße getroffen zu haben, allerdings nur nach Maßgabe der Maßstäbe für Wiederzulassungen (vgl hierzu BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Dies könnte nur anders sein, wenn auch ihnen selbst eine gröbliche Pflichtverletzung zur Last fiele (vgl BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 82 ff, 90 zur umfassenden Wiederzulassungssperre auf sechs Jahre; - zur Fünf-Jahres-Frist siehe BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14 und 15) .

    Der Senat hat die Rechtsprechung zum sog Wohlverhalten zuletzt in seinem Urteil vom 19.7.2006 ausführlich dargestellt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; vgl dazu auch BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19) .

    Dieses setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens voraus (vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; hier in RdNr 13 auch zur Frist: "im Regelfall nach ca fünf Jahren"; ebenso - betr Wiederzulassung - BSG MedR 1987, 254, 255 = USK 86179 S 838: "Bewährungszeit von fünf Jahren"; in Bezug genommen in BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14; vgl hier auch RdNr 15 zum Fünf-Jahres-Zeitraum) .

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Vielmehr wird wie zB auch beim Widerruf der (zahn)ärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen Pflichtverletzungen und darauf gegründeter Unwürdigkeit keine (Gefahren-)Prognose für die Zukunft vorgenommen, sondern allein an das Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft; hierbei sind allerdings die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzulegen, sodass zu prüfen ist, ob die Sanktion eine noch angemessene, nicht unverhältnismäßige Reaktion auf die begangenen Pflichtwidrigkeiten darstellt (ebenso zB BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 4; modifizierend BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11, 18-20 betr Merkmal der Unzuverlässigkeit; ebenso BVerwG vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16) .

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit zu berücksichtigen, dass die Entziehung nicht einen lebenslangen Ausschluss bedeuten muss, weil bei erneutem Vorliegen aller Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, eine erneute Berufserlaubnis oder eine erneute Approbation bzw Zulassung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann (vgl hierzu BVerwGE 105, 267, 269 f zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11 iVm 21 zum Widerruf der Berufserlaubnis für Logopäden; BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5 zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; - zu den Maßstäben für Wiederzulassungen vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Vielmehr wird wie zB auch beim Widerruf der (zahn)ärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen Pflichtverletzungen und darauf gegründeter Unwürdigkeit keine (Gefahren-)Prognose für die Zukunft vorgenommen, sondern allein an das Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft; hierbei sind allerdings die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzulegen, sodass zu prüfen ist, ob die Sanktion eine noch angemessene, nicht unverhältnismäßige Reaktion auf die begangenen Pflichtwidrigkeiten darstellt (ebenso zB BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 4; modifizierend BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11, 18-20 betr Merkmal der Unzuverlässigkeit; ebenso BVerwG vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16) .

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit zu berücksichtigen, dass die Entziehung nicht einen lebenslangen Ausschluss bedeuten muss, weil bei erneutem Vorliegen aller Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, eine erneute Berufserlaubnis oder eine erneute Approbation bzw Zulassung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann (vgl hierzu BVerwGE 105, 267, 269 f zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11 iVm 21 zum Widerruf der Berufserlaubnis für Logopäden; BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5 zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; - zu den Maßstäben für Wiederzulassungen vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Da also bei der Honorierung die Angaben der Leistungserbringer grundsätzlich als zutreffend zugrunde gelegt werden, muss auf deren Richtigkeit vertraut werden können: Dies ist ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung (sog Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, vgl dazu ausführlich zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; darauf Bezug nehmend zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10) .

    Demgegenüber berücksichtigt der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Zulassungsentziehungen gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V - jedenfalls soweit sie bisher nicht sofort vollzogen worden waren - für den Betroffenen günstige Veränderungen auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht: Bei Zulassungsentziehungen ist - abweichend vom Grundsatz der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt nach der letzten Verwaltungsentscheidung - zu überprüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist (zu dieser Ausnahme vom sonst maßgeblichen Zeitpunkt vgl zB BSGE 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 11 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 13, 15 f) .

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Der Beschluss vom 31.8.2005 (BVerfG BVerfGK 6, 156 = NJW 2005, 3057) hat zwar einen Beschluss des BGH über eine Amtsenthebung gegenüber einem Notar wegen Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben, dies aber nicht deshalb, weil es an einer Negativprognose gefehlt habe, sondern deshalb, weil die den Notar entlastenden, noch bis zur letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen Änderungen der Sachlage nicht ausreichend berücksichtigt worden waren (BVerfGK aaO S 161 ff bzw NJW aaO S 3058 ) .

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit zu berücksichtigen, dass die Entziehung nicht einen lebenslangen Ausschluss bedeuten muss, weil bei erneutem Vorliegen aller Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, eine erneute Berufserlaubnis oder eine erneute Approbation bzw Zulassung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann (vgl hierzu BVerwGE 105, 267, 269 f zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11 iVm 21 zum Widerruf der Berufserlaubnis für Logopäden; BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5 zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; - zu den Maßstäben für Wiederzulassungen vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Die Bewertung, ob eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung; ein den Zulassungsgremien vorbehaltener Beurteilungsspielraum besteht nicht (vgl BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 54; BSG MedR 1987, 254, 255 = USK 86179 S 837 f; s auch BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 29) .

    Dieses setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens voraus (vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; hier in RdNr 13 auch zur Frist: "im Regelfall nach ca fünf Jahren"; ebenso - betr Wiederzulassung - BSG MedR 1987, 254, 255 = USK 86179 S 838: "Bewährungszeit von fünf Jahren"; in Bezug genommen in BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14; vgl hier auch RdNr 15 zum Fünf-Jahres-Zeitraum) .

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
    Sie hätte schon bei Einreichung der Abrechnung der Leistungen aus dem Quartal IV/2008 deren Richtigkeit überprüfen und erkennen müssen, wie es bei Abgabe einer sog Abrechnungssammelerklärung gefordert wird (vgl hierzu BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1; siehe auch BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 28; BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7, RdNr 17) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Rückforderung aufgrund

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

  • BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung -

  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 6/85

    Kassenarzt

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung einer poliklinischen

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis -

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 2/08 B
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 79/07 B
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - L 7 KA 169/09

    Medizinisches Versorgungszentrum; ärztlicher Leiter; Entziehung der Zulassung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 62/10
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Der Wunsch nach einer Konzentration auf die rein medizinische Tätigkeit, ohne die mit dem Praxisbetrieb notwendigerweise verbundenen wirtschaftlichen Risiken und administrativen Aufgaben (vgl zu diesem letzten Aspekt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = ">95%20SGB%20V%20Nr.%2024#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2500 § 95 SGB V Nr. 24, RdNr 28 sowie Ladurner, Walter, Jochimsen, Rechtsgutachten, E VI 4 a) dd), S 109; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 SGB V RdNr 24) , kann jedoch nicht nur am Anfang, sondern auch in einem anderen Abschnitt des Berufslebens bestehen, etwa in der Familienphase oder zum Ende der Berufstätigkeit, wenn eine Praxisübergabe vorbereitet werden soll.
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Allerdings wird ihnen ggf die Möglichkeit einzuräumen sein, nach der Entziehung der Zulassung "ihres" MVZ weiterhin im bisherigen Planungsbereich vertragsärztlich tätig zu sein, wenn ihnen nicht selbst eine gröbliche Pflichtverletzung zur Last fällt (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 30 mwN) .

    Insbesondere für den Einsatz der Ärzte und für die Korrektheit der Abrechnung ist das MVZ selbst verantwortlich (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Dieser Tatbestand gilt gleichermaßen für alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer; er gilt auch für ein MVZ, wie sich generell aus der Verweisung des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V und speziell aus dem Verhältnis des § 95 Abs. 6 zu dessen Abs. 1 SGB V ergibt (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 22).

    Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr, vgl BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23 mwN) .

    Wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist, kann dies grundsätzlich nicht durch eine spätere gewissenhafte Pflichterfüllung kompensiert werden, sondern nur die Basis für den Aufbau einer neuen Vertrauensbeziehung bilden und so - im Wege eines neuen Zulassungsantrags und dessen Stattgabe - zur Wiederzulassung führen (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23) .

    Unter welchen Voraussetzungen bei einem MVZ von einer gröblichen Pflichtverletzung auszugehen ist, die die Entziehung der Zulassung rechtfertigt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21.3.2012 (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 24 ff; vgl dazu auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12, NZS 2013, 355) im Einzelnen dargelegt.

    § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet, sondern regelt eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 57) .

    Vielmehr hat der Senat den Vertrauensschutz weitergehend auf solche Fälle begrenzt, in denen die vom Senat für ein Wohlverhalten vorausgesetzte "Bewährungszeit" von im Regelfall fünf Jahren (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 55 mwN) seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen war (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 56) .

    Selbst der Zeitraum zwischen der Entscheidung des Beklagten vom 26.7.2010 und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als letzter Tatsacheninstanz am 20.11.2013 (zur Bemessung des Zeitraums nur zwischen der Entscheidung des Berufungsausschusses bis zur Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz s BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 47; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 55) betrug deutlich weniger als fünf Jahre, sodass bereits nach den Maßstäben, die der Senat in seiner - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung zum Wohlverhalten entwickelt hatte, eine Wiederherstellung der Vertrauensbasis durch eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht in Betracht gekommen wäre.

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    Dem Gebot kommt für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung großes Gewicht zu (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 34, 37) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung in einem überversorgten Planungsbereich verzichtet, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein, muss eine von ihm gewünschte Verpflichtung des MVZ zur Beantragung der Umwandlung der Arztanstellung in eine Zulassung zu seinen Gunsten für den Fall des Ausscheidens des MVZ aus der vertragsärztlichen Versorgung bei seinem Eintritt in das MVZ mit dessen Rechtsträger vertraglich vereinbaren (Klarstellung zu BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R = BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 und BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R = BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3).

    Das Hauptsacheverfahren gegen die Zulassungsentziehung blieb erfolglos, der Senat entschied mit Urteil vom 21.3.2012 (Az B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) .

    Der Senat ist aber in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen, dass die Zulassung eines Vertragsarztes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet (vgl BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 17; SozR 4-2500 § 106 Nr. 50 RdNr 20; vgl zum Schicksal der Zulassung auch d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl 2016, RdNr 254 ff; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl 2013, § 19 RdNr 75; Rehborn, MedR 2010, 290, 293) und hat dies auch für die Insolvenz einer GmbH als Betreibergesellschaft eines MVZ nicht angenommen (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Allerdings könnten das MVZ und der einzelne Arzt sich jeweils nur auf "ihre eigene" berufliche Tätigkeit berufen, so dass das MVZ nicht die Berufsausübungsfreiheit der bei ihm tätigen Ärzte geltend machen könne (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 30) .

    Insoweit besteht hier lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat in seinen Urteilen vom 21.3.2012 (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) und vom 13.5.2015 (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 15) mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten der von der Zulassungsentziehung "ihres" MVZ betroffenen Ärzte zur Fortsetzung der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung im bisherigen Planungsbereich die Grundstrukturen des Zulassungsrechts und des Verhältnisses von MVZ und angestellten Ärzten nicht in Frage gestellt hat.

    Dies gilt auch, wenn die Zulassung einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 10 f; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

  • LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung

    Davon sei auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und dadurch das Vertrauen der vertragsarztrechtlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und/oder die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 23).

    Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaue und eine Überprüfung nur bei Auffälligkeit und stichprobenweise erfolge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 33, 35).

    Aus ihnen ergebe sich die Folgerung, dass das Vertrauen der vertragsarztrechtlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Durchführung der vertragsarztrechtlichen Aufgaben so stark zerstört worden sei, dass ihnen schon aufgrund dieser Pflichtverletzungen eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr habe zugemutet werden können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 38, 47).

    Denn Sinn und Zweck der Zulassungsentziehung sei die Sicherung des Ziels der Regelungen des SGB V, die auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichtet seien (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 51).

    Diese schwerwiegende Vertrauensstörung könne auch nicht durch eine spätere gewissenhafte Pflichterfüllung wettgemacht werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris, Rn. 23), zumal hierfür aber auch tatsächliche Anhaltspunkte fehlten.

    Die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Wohlverhalten - eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 55) - seien deshalb ohnehin nicht erfüllt.

    Eine Negativprognose sei für die Zulassungsentziehung nicht erforderlich (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 56 f., 60).

    Auch die Angemessenheit sei angesichts der zentrale vertragsärztliche Pflichten betreffenden Pflichtverstöße und des schwerwiegenden Charakters der Pflichtverletzungen gewahrt und die Zulassungsentziehung erweise sich als sachangemessen (Hinweis auf die Maßstäben nach BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 62 f.).

    2.) Bei der Prüfung von Entziehungsgründen nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V hat das Sozialgericht zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - ergänzt um eine Wohlverhaltensprüfung - (zu alledem BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 = juris, Rn. 54 f.) abgestellt.

    Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269; BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91, BSGE 73, 234, zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Verfassungsrecht BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84, BVerfGE 69, 233).

    Ein Verschulden des Leistungserbringers hinsichtlich der Vertrauenszerstörung ist nicht Voraussetzung der Zulassungsentziehung (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269 m.w.N.).

    Aus letztlich denselben Gründen erscheint die Zulassungsentziehung auch nicht als unverhältnismäßig im weiteren Sinne (zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269 = juris, Rn. 61).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Die Zulassung ist ein statusbegründender Akt (BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65) , der nach der Rechtsprechung des Senats eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes und auch des MVZ schafft (so ausdrücklich im Hinblick auf ein MVZ: BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21).

    Über die Betriebsmittel und die Infrastruktur des MZV kann jedoch nicht der dort angestellte Arzt, sondern allein das zugelassene MVZ selbst verfügen, das auch für die internen organisatorischen Abläufe und den Einsatz des ärztlichen Personals verantwortlich ist (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 27) .

    Die damit verbundene Möglichkeit des angestellten Arztes im MVZ, seine Pflichten im technisch-administrativen Bereich zu reduzieren, war eines der Ziele der Einführung von MVZ als Leistungserbringer im SGB V (vgl BT-Drucks 15/1525 S 108; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 28) .

    Die Festlegung, in welchem Umfang die dort angestellten Ärzte und Vertragsärzte für Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, obliegt dann der Verantwortung des MVZ für die interne Organisation (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 27 f).

    Der ärztliche Leiter, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011, BGBl I 2983) in dem MVZ tätig sein muss und der die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe hat, ist als Mitglied der KÄV deren Satzungsgewalt unterworfen (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 RdNr 18; einschränkend bezogen auf die Organisation von Abläufen, die die Gewährleistung einer korrekten Abrechnung von Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zum Gegenstand haben: BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 27 ff) .

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die vertragsärztlichen Leistungen nur durch genau die Ärzte erbracht werden dürfen, auf die sich die Anstellungsgenehmigungen und die Zulassungen als Vertragsarzt beziehen (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 37) .

    Die Eignung eines anzustellenden Arztes muss nach § 32b Abs. 2 Satz 3 iVm § 21 Ärzte-ZV grundsätzlich derjenigen eines Vertragsarztes entsprechen (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 15) , und die damit angestrebte Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der auf der Grundlage der Regelungen über die Anstellung von Leistungserbringern als befähigt angesehen worden ist, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 37) .

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft

    Diesem Gebot kommt großes Gewicht zu (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 34 iVm 37) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines

    Auch im Streit über die Zulassung bzw die Zulassungsentziehung eines MVZ sind die anzustellenden bzw angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen; das hat der Senat - weil aus seiner Sicht selbstverständlich - bisher nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich aber zwangslos aus dem Umstand, dass etwa im Verfahren B 6 KA 22/11 R (Urteil vom 21.3.2012, BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) die bei dem klagenden MVZ tätigen Ärzte nicht beigeladen waren und der Senat das nicht beanstandet hat (vgl auch Senatsurteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - zum Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b SGB V) .
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    Die Zulassung ist ein statusbegründender Akt ( BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65) , der nach der Rechtsprechung des Senats eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes und auch des MVZ begründet (so ausdrücklich im Hinblick auf ein MVZ : BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Festlegung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche Verletzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2020 - L 11 KA 32/19

    Jahrelange Nichtabrechnung von Kassenleistungen kostet Vertragsarzt die Zulassung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht -

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine

  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 14/22 R

    Krankenversicherung - Zytostatikaversorgung - ungeschriebene vertragliche

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 14/16 B

    Vertragsarzt - Berufsausübungsgemeinschaft - grundsätzliche Verantwortlichkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 11 KA 49/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen

  • LSG Bayern, 28.11.2018 - L 12 KA 127/16

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B

    Vertragsarztrecht - Status-Erteilungen und -Aufhebungen (hier:

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

  • BVerfG, 22.03.2013 - 1 BvR 791/12

    Zum Umfang der Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters sowie zum Fortbestehen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 30/14

    Medizinisches Versorgungszentrum - Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit -

  • VG Hamburg, 23.01.2019 - 17 K 4618/18

    Ärztliches Berufsrecht: Abrechnungsbetrug rechtfertigt nicht immer den Widerruf

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung

  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 11/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 10/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 116/19

    Wohlverhalten schützt vor Zulassungsentziehung wegen falscher Honorarabrechnung

  • BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 5/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorrang der Ruhensanordnung vor einer

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B

    Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt neben einer

  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
  • OLG Rostock, 02.06.2020 - 4 W 4/20

    GmbH-Geschäftsführer: Gültigkeit des gesetzlichen Wettbewerbsverbots nach

  • LSG Bayern, 28.06.2017 - L 12 KA 130/16

    Falschabrechnungen eines Vertragsarztesals Grund für eine Zulassungsentziehung

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

  • SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16

    Vertragsärztliche Versorgung - gröbliche Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB

  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 123/16

    Plausibilitätsprüfung - Neufestsetzung der Honorare auf Grundlage der ärztlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 - L 11 KR 123/17

    Krankenversicherung; Versorgungsvertrag; Eilverfahren; Gewähr für eine

  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 6/22 R

    Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch pharmazeutischen

  • LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung

  • SG Marburg, 07.09.2016 - S 12 KA 179/16

    Weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte sind verpflichtet, ein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - L 7 KA 54/13

    Kürzung des vertragsärztlichen Honorars bei nicht genehmigter Beschäftigung eines

  • LSG Bayern, 26.08.2015 - L 12 KA 69/15

    Medizinisches Versorgungszentrum, Beteiligtenfähigkeit

  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 2/13

    Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 14/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene Beweiserhebung - hinreichender Grund

  • SG Marburg, 24.05.2017 - S 12 KA 137/17

    Die Mitglieder des Berufungsausschusses müssen ihren Wohnsitz nicht in dessen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2023 - L 7 KA 24/21
  • LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen fehlendem Nachweis der Fortbildung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 2/17

    Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen

  • SG Marburg, 04.04.2016 - S 12 KA 827/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

  • LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17

    Praxisverlegung abgelehnt: Psychotherapeutin erstreitet Teilerfolg

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 19/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen betrügerischer

  • BSG, 22.03.2016 - B 6 KA 69/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Wohlverhalten - Fehlen jeglicher

  • LSG Bayern, 21.10.2015 - L 12 KA 65/15

    Beteiligtenfähigkeit eines Medizinischen Versorgungszentrums

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der normierten Pflicht zur

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen

  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 12 KA 126/16

    Widerspruchsverfahren, Honoraransprüche, Honorarberichtigung, vertragsärztliche

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

  • LSG Bayern, 25.11.2015 - L 12 KA 120/14

    Delegation einer Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung und Wandlung in eine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - L 7 KA 131/11

    Abrechnungsgenehmigung nach der Onkologie-Vereinbarung - hausärztlicher

  • SG Marburg, 29.09.2022 - S 17 KA 282/19

    Vertragsarztrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 14/16

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2020 - L 7 KA 10/20

    Schätzung des vertragsärztlichen Honorars bei grob fahrlässiger Falschabrechnung

  • LSG Hessen, 24.07.2019 - L 4 KA 24/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • SG München, 15.09.2017 - S 38 KA 1276/15

    Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • SG Düsseldorf, 08.07.2015 - S 2 KA 432/13

    Anforderungen an sachlich-rechnerische Berichtigungen im Rahmen der

  • SG Marburg, 21.05.2021 - S 12 KA 315/19
  • LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 8/19

    Aufhebung einer Anstellungsgenehmigung wegen fehlender Weiterbildung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2019 - L 11 KA 52/17

    Anspruch eines Facharztes für Urologie auf Genehmigung der Teilnahme an der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 81/11

    Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes - Praxisnachfolge - Ärztlicher

  • SG Gotha, 26.10.2016 - S 2 KA 4928/15
  • BSG, 30.03.2022 - B 6 KA 24/21 B

    Entziehung einer ärztlichen Zulassung; Verfahrensrüge im

  • SG München, 19.02.2020 - S 38 KA 511/17

    Vertragsarztangelegenheiten: Kein Entzug der Zulassung

  • SG Gotha, 09.11.2016 - S 2 KA 4928/15

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der

  • BSG, 09.02.2016 - B 6 KA 3/15 BH
  • SG München, 23.11.2023 - S 38 KA 11/19

    Plausibilitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • SG München, 02.10.2018 - S 38 KA 58/18

    Entzug der ärztlichen Zulassung

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
  • SG München, 19.12.2018 - S 38 KA 962/16

    Widerruf einer Genehmigung zur Anstellung eines Dauerassistenten

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 3872/12
  • SG München, 24.10.2019 - S 38 KA 240/18

    Beziehen rechtskräftiger Verurteilungen im Rahmen der Prüfung - Entzug der

  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 50/13

    Fortbestehen der Zulassung eines Facharztes für Radiologie zur vertragsärztlichen

  • SG München, 27.07.2020 - S 28 KA 228/19

    Zulassungsentzug mangels Fortbildung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2015 - L 3 KA 28/11
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2012 - L 11 KR 3290/12
  • SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22

    Vertragsarztrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2019 - L 4 KR 196/19
  • SG München, 25.06.2013 - S 38 KA 5151/10

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • SG Marburg, 15.03.2023 - S 17 KA 130/22

    Vakanzvertretungen bei psychologischen Psychotherapeuten - Anzeige- oder

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2020 - L 4 KR 238/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 3 KA 60/19
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