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LG Kiel, 31.05.2013 - 1 S 75/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 2 KHEntgG, § 17 Abs 3 S 1 KHEntgG, § 18 KHEntgG, § 611 BGB, § 612 Abs 2 BGB
Berechtigung zur gesonderten Abrechnung der ärztlichen Wahlleistungen hinsichtlich eines stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung der Vergütung einer ärztlichen Behandlung bei Leistungserbringung im Krankenhaus
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neumünster, 27.03.2012 - 31 C 1528/11
- LG Kiel, 31.05.2013 - 1 S 75/12
Papierfundstellen
- GesR 2014, 34
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.10.2014 - III ZR 85/14
Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest …
- LG Stuttgart, 04.05.2016 - 13 S 123/15
Wirksamkeit eines Chefarztvertrages: Erweiterung des Kreises der …
Er hat mehrfach hervorgehoben, dass im Falle eines Abweichens von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG der vom Gesetzgeber im Normtext eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte anderenfalls leerlaufen würde (BGH aaO. mit Verweis auf LG Kiel, MedR 2014, 31, Clausen in Atzel/Luxenburger, § 18 Rn. 39, Bender, GesR 2013, 449 und Clausen, ZMGR 2012, 248, jeweils zur Abrechnung von Honorarärzten). - LG Düsseldorf, 06.03.2014 - 21 S 187/12
Keine Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Konsiliarärzte
Vielmehr bestimmt der von dem Gesetzgeber bewusst eng gefasste § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abschließend, auf welche gesondert abrechnungsfähigen Personen sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Rahmen der stationären oder teilstationären Behandlung erstreckt (vgl. auch LG Kiel v. 31.05.2013, 1 S 75/12; a.A. LG Würzburg v. 22.05.2012, 42 S 409/12). - AG Berlin-Charlottenburg, 06.07.2017 - 203 C 185/17
Krankenhausbehandlungsvertrag: Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung wegen …
Er hat mehrfach hervorgehoben, dass im Falle eines Abweichens von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG der vom Gesetzgeber im Normtext eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte anderenfalls leerlaufen würde (BGH aaO. mit Verweis auf LG Kiel, MedR 2014, 31, Clausen in Atzel/Luxenburger, § 18 Rn. 39, Bender, GesR 2013, 449 und Clausen, ZMGR 2012, 248, jeweils zur Abrechnung von Honorarärzten).