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   OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16   

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https://dejure.org/2017,28786
OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16 (https://dejure.org/2017,28786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2017 - 3 U 172/16 (https://dejure.org/2017,28786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 3 U 172/16 (https://dejure.org/2017,28786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TPG § 8
    Nierenlebendspende; Organspende; Aufklärung; hypothetische Einwilligung

  • rechtsportal.de

    TPG § 8
    Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei einer Organlebendspende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nierenlebendspende.com PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sind Nierenlebendspender rechtlich unzureichend geschützt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 643
  • GesR 2017, 711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 07.09.2016 - 3 U 6/16

    Organentnahme zur Nierenlebendspende trotz Verfahrensmängel nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
    Ein Verstoß gegen die formellen Aufklärungsanforderungen aus § 8 Abs. 2 Sätze 3-5 TPG führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Spenders in die Organlebendspende (Festhaltung OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2016 - 3 U 6/16).

    Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist auch im Bereich der Organlebendspende beachtlich (Festhaltung OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2016 - 3 U 6/16).

    Entgegen der im Verfahren OLG Hamm 3 U 6/16 vom Senat vertretenen Auffassung führten die Verstöße zur Unwirksamkeit der Aufklärung und der Einwilligung.

    Ob der Beklagte zu 2. nach dem Gesagten hinreichend unbeteiligt i.S.d. Gesetzes war, kann letztlich dahinstehen, da ein Verstoß nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Klägers in die Nierenspende führen würde, vgl. Senat VersR 2016, 1572; OLG Düsseldorf VersR 2016, 1567.

    bb) Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob und mit welchem Inhalt eine Darlegungslast des Spenders besteht, wenn der Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben wird, insbesondere ob es dem Spender obliegt, einen Entscheidungskonflikt oder Ähnliches plausibel darzulegen (vgl. dazu Senat VersR 2016, 1572).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12

    Anforderungen an die Risikoaufklärung des Spenders vor einer Organspende

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
    Ob der Beklagte zu 2. nach dem Gesagten hinreichend unbeteiligt i.S.d. Gesetzes war, kann letztlich dahinstehen, da ein Verstoß nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Klägers in die Nierenspende führen würde, vgl. Senat VersR 2016, 1572; OLG Düsseldorf VersR 2016, 1567.
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
    Nach allgemeinen Regeln löst erst die Darlegung eines Entscheidungskonflikts durch den Patienten die Beweislast des Behandlers für die hypothetische Einwilligung aus (BGH NJW 2007, 2771 Rn. 17).
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
    a) An die Aufklärung eines Organspenders sind wegen des fehlenden medizinischen Nutzens der Spende für den Spender besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH VersR 2006, 838 Rn. 7-9 zur ebenfalls fremdnützigen Blutspende).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Für diese Sichtweise sprächen ferner die gesetzlichen Regelungen zur Strafbarkeit einer Organentnahme: In § 19 Abs. 1 TPG seien zwar Organentnahmen bei nicht volljährigen oder nicht einwilligungsfähigen Personen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TPG) oder bei unzureichender Aufklärung wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1b TPG unter Strafe gestellt, nicht aber die Organentnahme nach Aufklärung des Organspenders ohne die Hinzuziehung eines weiteren Arztes (OLG Düsseldorf, VersR 2016, 1567, 1568; Bals, GesR 2017, 711, 712).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris und BeckRS 2017, 120749 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, im Wesentlichen ausgeführt:.
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