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   BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17   

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https://dejure.org/2017,36418
BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 (https://dejure.org/2017,36418)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 (https://dejure.org/2017,36418)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 2017 - 1 BvR 1657/17 (https://dejure.org/2017,36418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 BÄO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 174c Abs 1 StGB
    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt - keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt - keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt - keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 66 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Widerruf/Ruhen/Wiedererteilung der Approbation/Berufserlaubnis | Widerruf der Approbation | Unwürdigkeit und Bestimmtheitsgebot/Berufswahlfreiheit/Zeitablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2017, 739
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Zudem bezieht er sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1028/05 -, juris) und vom 28. August 2007 (BVerfGK 12, 72 ff.) und die hierin hinsichtlich des Merkmals der Unwürdigkeit geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel.

    Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1028/05 -, juris) und vom 28. August 2007 (BVerfGK 12, 72 ff.) geäußerten Bedenken nicht erkennbar, dass Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im konkreten Fall nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

  • BVerfG, 18.05.2005 - 1 BvR 1028/05
    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Zudem bezieht er sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1028/05 -, juris) und vom 28. August 2007 (BVerfGK 12, 72 ff.) und die hierin hinsichtlich des Merkmals der Unwürdigkeit geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel.

    Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1028/05 -, juris) und vom 28. August 2007 (BVerfGK 12, 72 ff.) geäußerten Bedenken nicht erkennbar, dass Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im konkreten Fall nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ).

    Die Volksgesundheit ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 13, 97 ; 25, 236 ), zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ; 78, 179 ).

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13

    Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" nur bei wissenschaftsbezogenen

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum vorstehenden Maßstab insgesamt BVerfGE 103, 332 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 -, Rn. 16, juris).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Die Volksgesundheit ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 13, 97 ; 25, 236 ), zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ; 78, 179 ).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    a) Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17
    Hierbei handelt es sich um eine Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Zugleich sichert sie mit der stationären Versorgung den Schutz der Gesundheit der GKV-Versicherten als einem wesentlichen Beitrag zur Volksgesundheit, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl nur BVerfG Beschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - Juris RdNr 13 mwN = GesR 2017, 739, 740).
  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    Mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Es bedarf - wie gezeigt - eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet ist, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Gleichwohl geht es auch bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Im Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - (GesR 2017, 739 ) hat es allerdings ausgeführt, dass der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit hinreichend Rechnung getragen wird, wenn nicht nur auf das jeweilige Fehlverhalten, sondern auch auf mögliche veränderte Umstände abgestellt wird, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen könnten.

    Eine Gefahr für die Allgemeinheit geht von dem betroffenen Arzt im Übrigen nicht nur aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich sein Fehlverhalten wiederholen wird, sondern im Hinblick auf die Volksgesundheit auch, wenn er wegen des vergangenen Fehlverhaltens das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen nicht mehr besitzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsstreit - Behandlungsunterlagen -

    Zugleich sichert sie mit der stationären Versorgung den Schutz der Gesundheit der GKV-Versicherten als einem wesentlichen Beitrag zur Volksgesundheit, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl nur BVerfG Beschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - Juris RdNr 13 mwN = GesR 2017, 739, 740) .
  • VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386

    Widerruf der Approbation als Arzt

    Da der Widerruf der Approbation als Arzt einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers darstellt, ist er nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 8 ff.).

    Angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1 a.E.) und vom 28. August 2007 (Az. 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 23 f.) geäußerten Bedenken, wonach der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im jeweiligen Fall hinreichend Rechnung zu tragen ist, sind auch veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen, insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14; anders wohl bei der Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Gewerbeuntersagung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.3.1995 - 1 BvR 1639/91 - juris Rn. 2 f. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung).

    Bliebe das Fehlverhalten des Klägers für dessen Zugehörigkeit zum Stand der Ärzte mithin folgenlos, erweckte dies den Eindruck, an einem wirksamen Schutz des Arztberufs vor unethisch handelnden Ärzten fehle es und würde in der Folge die Gewissheit der Patienten schwinden, sich im Grunde jedwedem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13).

    Denn aus bloßem Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 15).

    Solange der Kläger die Ursache seines Fehlverhaltens nicht ausschließlich bei sich selbst, sondern auch bei der Geschädigten sucht, wird es ihm kaum möglich sein, die Tragweite seiner Verfehlung zu erkennen, insbesondere, sein Fehlverhalten im Licht der ärztlichen Ethik einer Bewertung zu unterziehen und ernsthaft zu versuchen, diese Verfehlung wiedergutzumachen (vgl. zur Geeignetheit, verloren gegangenes Vertrauen wiederherzustellen, BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 15).

    dd) Veränderte Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14 m.w.N.), lassen sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21

    Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur

    Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im Ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 ; Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - GesR 2007, 41 , vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 u. a. - juris Rn. 40 und vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24

    Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum bestandskräftigen

    Ein solcher Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Soweit in der Rechtsprechung, worauf auch der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. November 2023 u. a. abhebt, darauf hingewiesen wird, dass aus einem bloßem Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden könne (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 25; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 31), darf dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Würdigkeit nicht auch durch einen - lediglich - hinreichend langen Zeitraum verfehlungs- und beanstandungsfreien Verhaltens des Betreffenden, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden kann.

    Ein weiteres sachgerechtes Kriterium, welches in der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls Bedeutung erlangt, ist die Wiedergutmachung des vom Betreffenden verursachten Schadens, weil diese in besonderem Maße geeignet sein kann, ein verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Integrität wiederherzustellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 12.06.2018 - 4 A 580/15

    Erledigung; Nebenwohnung; Zweitwohnung; Studentenwerk; Auskunftsrecht;

    Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332, 384 m.w.N. = juris Rn. 164 f.; Kammerbeschl. v. 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2020 - 13 A 296/19

    Berufsrecht: Approbationsentzug wegen Steuerhinterziehung?

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13.

    Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit ist nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13, oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft.

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 5.20

    Entzug er ärztlichen Approbation: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des

    Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 19).

    In dessen Interesse müssen Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, sich den Personen, denen die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen wurde, uneingeschränkt anvertrauen zu können, so dass sie von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe nicht durch Angst oder Misstrauen abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 13).

    Bei der Beurteilung, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, sind alle Umstände der Verfehlungen zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 14) sowie ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2007 - 21 B 04.3153 -, juris Rn. 45).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 14).

    Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2019 - 13 A 897/17

    Rechtswidrige Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt; Anknüpfung

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 11.

    vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris, Rn. 4, vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris, Rn. 4, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, juris, Rn. 3.

  • VG Hamburg, 23.01.2019 - 17 K 4618/18

    Ärztliches Berufsrecht: Abrechnungsbetrug rechtfertigt nicht immer den Widerruf

  • VG Berlin, 15.09.2020 - 17 K 3.20

    Widerruf einer Approbation als Arzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 13 A 2079/18

    Bewirken des für die Annahme der Unwürdigkeit erforderlichen Vertrauensverlusts

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Besitz kinderpornographischer Schriften; Bindungswirkung; Strafrechtliche

  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum

  • VG Aachen, 10.01.2019 - 5 K 4827/17

    Klage eines Apothekers gegen Widerruf der Approbation erfolgreich

  • VG Berlin, 17.01.2018 - 14 K 176.15

    Widerruf einer Approbation als Arzt

  • VG Ansbach, 09.03.2021 - AN 4 K 20.02003

    Widerruf der Approbation als Apotheker nach Verurteilung wegen Besitzes

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

  • VG Würzburg, 11.09.2023 - W 7 S 23.1028

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
  • VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17

    Widerrufs der ärztlichen Approbation

  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 11 E 2730/22

    Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin"

  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 - 18 K 3908/20

    Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

  • BVerwG, 08.02.2022 - 4 B 25.21

    Voraussetzung einer auf § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung;

  • VG Düsseldorf, 30.11.2018 - 7 K 2276/16

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17

    Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot,

  • VG Braunschweig, 13.06.2022 - 1 B 92/22

    Berufsbezeichnung; Physiotherapeut; Sexueller Missbrauch; Sexueller Übergriff;

  • SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16

    Vertragsärztliche Versorgung - gröbliche Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB

  • VG Würzburg, 27.10.2023 - W 7 K 22.488

    Ruhen der Approbation, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2021 - 2 KM 78/21

    Zulässigkeit der Schließung von Friseurbetrieben für Kunden in Zeiten der

  • VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG München, 23.07.2021 - M 16 S 19.5785

    Widerruf der Approbation als Arzt, Sofortvollzug, Unzuverlässigkeit,

  • VG Ansbach, 14.12.2021 - AN 4 K 20.02757

    Widerruf der Approbation als Apothekerin, Nachquittieren von Rezepten,

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