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   OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06   

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https://dejure.org/2007,4594
OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06 (https://dejure.org/2007,4594)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 U 22/06 (https://dejure.org/2007,4594)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. März 2007 - 4 U 22/06 (https://dejure.org/2007,4594)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers des Durchgangsarztes; Entlassung einer Patienten ohne ärztliche Behandlung trotz Erkennbarkeit der Schwere der Verletzung; Folgenlose Ausheilung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 823; ; BGB § 831; ; SGB VII § 34

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831; SGB VII § 34
    Arzthaftung für Behandlungsfehler eines Durchgangsarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Durchgangsarzt stellt Fehldiagnose - Patient muss Ersatzansprüche an die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung richten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 41
  • GesR 2007, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06
    Vielmehr würde zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGH NJW 1994, 2417).

    Diese Entscheidung des Durchgangsarztes zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung bildet eine Zäsur in seiner Pflichtenstellung (BGH NJW 1994, 2417).

  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06
    Soweit der BGH in 1974 allerdings eine persönliche Haftung des Durchgangsarztes schon unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Zielrichtung der Untersuchung des Patienten dahingehend bejaht hat, dass - sofern sich ein Fehler bei der Untersuchung auf die Erstversorgung ausgewirkt hat - die Untersuchung insoweit nicht zur Ausübung eines öffentlichen Amtes zählt (NJW 1975, 589), ist dem nicht zu folgen.
  • LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 4 O 587/05

    Inanspruchnahme des Beklagten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers;

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06
    Besteht also - wie hier - der Fehler in der falschen Diagnose und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (LG Karlsruhe MedR 2006, 728).
  • OLG München, 14.03.1996 - 1 U 4744/95
    Auszug aus OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06
    So führte das ärztliche Personal der chirurgischen Ambulanz die Behandlung des Arbeitsunfalls lediglich aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Bestellung des Beklagten zu 4) zum Durchgangsarzt durch, die auch eine Vertretung (hier durch den Beklagten zu 2)) und den Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (hier durch die Beklagte zu 3)) gestatten (vgl. OLG München AHRS 0180/111, Urteil vom 14.03.1996 - 1 U 4744/95).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Teilweise wird allerdings eine Haftung der Berufsgenossenschaft für die Folgen eines Diagnosefehlers dann bejaht, wenn die Diagnose der Entscheidung des Arztes dient, ob die besondere Heilbehandlung einzuleiten sei, und sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fortsetzt, weil eine einheitliche Aufgabe nicht in haftungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden dürfe (vgl. OLG Schleswig, GesR 2007, 207; LG Karlsruhe, MedR 2006, 728; wohl auch LG Dresden, MedR 2016, 71, 72 f.).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Teilweise wird allerdings eine Haftung der BG für die Folgen eines Diagnosefehlers dann bejaht, wenn die Diagnose der Entscheidung des Arztes dient, ob die besondere Heilbehandlung einzuleiten sei, weil eine einheitliche Aufgabe nicht in haftungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden dürfe (HK AKM/Lissel, Nr. 2370 Rn. 29; das wird auch in Bezug auf den D-Arzt vertreten: HK AKM/Lissel, Nr. 1540 Rn. 28; Olzen, aaO, 135; Ratzel/Luxenburger/Lissel, aaO, § 36 Rn. 27; Wank, SGb 1995, 316, 317; dem folgend OLG Schleswig, GesR 2007, 207; LG Karlsruhe, MedR 2006, 728).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 8 U 129/14

    Haftung des Durchgangsarztes

    Durchgangsärzte handeln bei ihrer Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, d.h. ob und welche notwendigen Heilmaßnahmen durchgeführt werden sollen, öffentlich-rechtlich i. S.d. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rdnr. A 486 und die dortigen Hinweise auf BGH, Urt. v. 9.12.2008 - VI ZR 277/07, NJW 2009, 993; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2007 - 7 U 101/06, OLGR 2008, 90, 92; OLG Schleswig, Urt. v. 2.3.2007 - 4 U 22/06, OLGR 2007, 469, 470; OLG Bremen, Urt. v. 27.3.2009 - 5 U 70/08, OLGR 2009, 550, 551).

    Passivlegitimiert ist in diesen Fällen ausschließlich die Berufsgenossenschaft und nicht der Durchgangsarzt (Martis/Winkhart aaO Rdnr. 487 mit weiteren Hinweisen auf OLG Schleswig, Urt. v. 2.3. 2007 - 4 U 22/06 - NJW-RR 2008, 41; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2007 - 7 U 101/06, OLGR 2008, 90, 92).

  • OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08

    Haftung des Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft

    Der Senat folgt insofern der vom OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (NJW-RR 2008, 41) vertretenen Auffassung, dass auch die Überwachung des Heilerfolgs zum durchgangsärztlichen Bereich zählt.
  • OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10

    Haftung des Durchgangsarztes

    Soweit das OLG Schleswig (GesR 2007, 207) die Auffassung vertreten hat, ein Diagnosefehler des Durchgangsarztes bei der Entscheidung zum "ob" und "wie", der sich in der weiteren Behandlung fortsetzt, bleibe dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist der BGH dem bereits mit seiner Entscheidung VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 entgegen getreten.
  • OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09

    Haftung des Durchgangsarztes - Fehler bei Eingangsuntersuchung bzw. -diagnose,

    Dabei kommt es entgegen der Entscheidung des OLG Schleswig vom 2.3.2007 (NJW-RR 2008, 41) wegen der bereits erwähnten Haftung des Durchgangsarztes für etwaige Fehler bereits bei der Eingangsuntersuchung auch nicht darauf an, ob sich bei der weiteren Behandlung lediglich der ursprüngliche Fehler bei der Diagnose fortsetzt.
  • OLG Hamm, 09.11.2009 - 3 U 103/09

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Soweit die angefochtene Entscheidung ferner Bezug nimmt auf das Urteil des OLG Schleswig vom 02.03.2007 (GesR 2007, 207 = NJW-RR 2008, 41) fehlt es - wie der Kläger ebenfalls schon erstinstanzlich beanstandet hat - an einer näheren und kritischen Auseinandersetzung.
  • OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07

    Anforderungen an die Haftung eines verantwortlichen Durchgangsarztes für eine

    Das Landgericht hat für diese Fallgestaltung - ersichtlich angelehnt an die vom Beklagtenvertreter eingereichte Entscheidung des OLG Schleswig vom 02.03.2007 (4 U 22/06) - die (streitgegenständliche) durchgangsärztliche Fehldiagnose dem öffentlich-rechtlichen Handlungsbereich des Durchgangsarztes zugeordnet und auf dieser Grundlage die Passivlegitimation des Durchgangsarztes aufgrund eines eigenen Behandlungsverhältnisses verneint.
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