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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78   

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BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer Wettbewerbsvorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1982, 301
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Nach Einfügung des Antragserfordernisses in § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO liegt dem § 35 GewO eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Diese Differenzierung spricht dafür, dass die Umstände, die einen Anspruch auf eine erneute Bestellung als Wirtschaftsprüfer rechtfertigen, in einem gesonderten, darauf gerichteten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 74.78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 ).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 4 B 1480/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch die Anhäufung von Steuerrückständen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, GewArch 1982, 301.
  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
    Im Gewerberecht wird der Begriff der Zuverlässigkeit allgemein - negativ formuliert - dahin umschrieben, dass unzuverlässig ein Gewerbetreibender ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, BVerwGE 152, 39-49 Rz. 14; vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1-8; vom 2. Februar 1982 - 1 C 74/78 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250/96 -, juris; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2016, § 35 Rz. 141 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH

    Darüber hinaus vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass es in Bezug auf das Nochvorhandensein eines Gewerbes nicht darauf ankommt, wie sich die für die Gewerbeuntersagung relevanten Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also z.B. im gerichtlichen Verfahren, weiterentwickelt haben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 Az: 1 C 74.78; Heß in Friauf, GewO, Bd. 2, § 35 Rd.Nr. 354).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2016 - 1 O 44/16

    Zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit - Sanierungsbemühungen zur

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris, Rdnr. 19).
  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Von besonderem Gewicht ist dabei die Nichtabführung der treuhändisch für den Staat vereinnahmten, aber nicht an den Staat abgeführten Steuerbeträge wie etwa die Umsatzsteuer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982, GewArch 1982, 301).10 Davon ausgehend war nach der gesamten Situation des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Prognose gerechtfertigt, er werde seinen Betrieb auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß führen.
  • VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19

    Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 74.78 - OVG LSA, B. v. 22.04.2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • VG Augsburg, 30.07.2015 - Au 5 K 15.243

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; Steuerschätzungen;

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung, dass von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 74/78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 94).

    Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe bekundet der Gewerbetreibende regelmäßig seinen Willen, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (BVerwG, U.v. 2.2.1982, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2019 - 3 L 45/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis

    Maßgeblich hierbei ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 14.78 -, juris Rn. 42; vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B 96.91 -, juris Rn. 4).

    Hierbei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2017 - 1 L 45/17

    Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO

  • VG Augsburg, 24.09.2015 - Au 5 K 15.196

    Gewerbeuntersagung

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 354/10

    Steuerschulden, Gewerbeuntersagung, Höhe der Steuerrückstände

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2022 - 1 L 38/21

    Gewerberechtlicher Erlaubnis; Widerruf einer Erlaubnis gemäß §§ 34 c und 34 i

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2023 - 4 B 866/21

    Löschung der Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste wegen

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2022 - 18 L 1056/22

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Widerruf Bewachungserlaubnis; Steuer- und

  • VG Arnsberg, 23.11.2006 - 1 K 2676/04

    Nochmals: Sportwetten privater Wettveranstalter

  • BVerwG, 10.12.1987 - 1 B 137.87

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen Steuerschulden bzw. nicht

  • VG Köln, 09.06.2020 - 1 L 360/20
  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6493

    Beschäftigungsverbot; Unzuverlässigkeit; Verbindlichkeiten beim Finanzamt

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78   

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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1982, 301
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Aus der Rechtsfolge dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich ist, dass zu ihrem Zeitpunkt ein Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302; vgl. auch Beschluss vom 19. Februar 1993 - BVerwG 1 B 20.93 - GewArch 1995, 117).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Fortbestand einer Gewerbeanzeige nur als Indiz für eine Gewerbeausübung, nicht aber als Beweis für die Fortführung eines Gewerbes seiner Beurteilung zugrunde gelegt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Der beschließende Senat hatte sich in dem von dem Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - (GewArch 1982, 301 ) nicht mit einer bevorstehenden Betriebsaufnahme zu befassen, sondern mit der Frage, ob ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe bei Erlaß der Untersagungsverfügung bereits aufgegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 A 2649/13

    Auslegung des Gewerbebegriffs; Gewerbeausübung durch Verwaltung und Nutzung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, GewArch 1982, 301 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 13, Auch lässt die Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 GewO ebenso wenig den zwingenden Schluss zu, dass der Anmeldende tatsächlich ein Gewerbe ausübt, wie ihr Fortbestand einen strengen Beweis für seine Fortführung darstellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2021 - 4 A 3191/19

    Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die bestandskräftige

    Ausgehend von der vom Kläger verwandten Begrifflichkeit der Betriebsaufgabe als vollständiger und endgültiger Einstellung der Gewerbeausübung auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Inhabers oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.4.2016 - 6 S 29/16 -, GewArch 2016, 347 = juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.1998 - 5 Ss (OWi) 11/98 - (OWi) 13/98 I -, GewArch 1998, 240 = juris, Rn. 16, kommt es vorliegend auf seine Willensentschließung nicht an.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, GewArch, 1982, 301 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2016 - 4 A 2649/13 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, juris, Rn. 13, und vom 14.7.2003 - 6 C 10.03 -, NVwZ 2004, 103 = juris, Rn. 20.

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

    So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • VG Schleswig, 27.12.2021 - 12 B 42/21
    § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, noch im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1982 - 1 C 1.78 -, Rn. 11).

    Die Beweislast für die tatsächliche Ausübung des Gewerbes liegt bei der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1982, a. a. O., Rn. 13).

    Diese Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf zukünftige mögliche gewerbliche Betätigung zu erstrecke (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 16. März 1982, a. a. O., Rn. 22 und Beschluss vom 2. Februar 1982, a. a. O., Rn. 15).

  • VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85

    Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in

    Dabei wird allerdings davon auszugehen sein, daß -- bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen -- im Regelfall das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auf "Null" reduziert und eine Betriebsuntersagung die einzig sachgerechte Ermessensentscheidung sein wird, da die Behörde den Betrieb eines Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle -- jedenfalls bei formeller und materieller Illegalität -- regelmäßig nicht dulden kann (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1970, 149; OVG Lüneburg, GewArch 1976, 125; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 1978, 28; VG Oldenburg, GewArch 1978, 226; BayVGH, GewArch 1981, 14; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1982, 302; Siegert/Musielak, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 16 HwO; Pauly, GewArch 1985, 10 ff; Frotscher, JUS 1983, 524 ff).
  • LAG Hessen, 26.06.2006 - 10 Sa 1874/05

    Arbeitgeberstellung - Indiz einer Gewerbeanmeldung für Mitgesellschafter einer

    Sie ist lediglich ein Indiz für die Gewerbeausübung (vgl. BVerwG 02. Februar 1982, GewArch 1982, 302).
  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 3 A 639/12

    Zur Zulässigkeit einer (erweiterten) Gewerbeuntersagung

    Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt grundsätzlich voraus, 18 dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, noch im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003 a. a. O.; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 1.78 -, GewArch 1982, 302).
  • VG Göttingen, 08.02.2017 - 1 A 172/16

    Freier Beruf; Gewerbe; Gewerberegister; Löschungsanspruch

    Sie ist allein ein Indiz für eine Gewerbeausübung (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 1.78, GewArch 1982, 301, 302).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.1997 - 7 L 6029/95

    Untersagung der Gewerbeausübung; Ausspruch gegenüber dem Vertretungsberechtigten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1991 - 4 A 258/90

    Gewerberecht: Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung

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