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   BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84   

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BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 30; GewO § 35; FGO § 41

  • Wolters Kluwer

    Finanzamt - Auskünfte - Gewerbliches Untersagungsverfahren - Offenbarungsbefugnis - Rückstände - Feststellungsklage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Steuergeheimnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nur bei zwingendem öffentlichen Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 387
  • NJW 1988, 1871 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 474
  • BB 1987, 1659
  • BStBl II 1987, 545
  • GewArch 1987, 335
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Die Frage einer Verletzung des Steuergeheimnisses kann deshalb, wie das BVerwG in DVBl 1982, 694 entschieden hat, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Gewerbeuntersagung überprüft werden, ohne daß es dafür einer vorausgehenden Feststellungsklage vor dem FG bedarf.

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß die Finanzbehörden und FG und die mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten befaßten Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch das Steuergeheimnis behindert werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Pfaff, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1976, 355, 356).

    Wie das BVerwG in seinem Urteil in DVBl 1982, 694, 696 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 ("Der Durchführung eines Verfahrens ... dient"), daß die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach dieser Regelung einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung verlangt.

    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Die gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Ehlers, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1361, 1365; Goll, NJW 1979, 90, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 61).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

    Hierfür ist ein Verschulden nicht erforderlich; die Unzuverlässigkeit kann vielmehr allein durch die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 695, 696).

    Wie das BVerwG (DVBl 1982, 694, 698) zutreffend ausführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift über das Steuergeheimnis daran gedacht hat, die in Rede stehenden Auskünfte zu verhindern und damit eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich zu machen.

    Das FA muß insoweit eine Vorbeurteilung vornehmen (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697), insbesondere wenn - wie im Streitfall - die Anregung zur Gewerbeuntersagung von ihm ausgeht.

    Denn durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende zum Schutz der Allgemeinheit und ihrer Arbeitnehmer von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden; das Verfahren hat aber nicht die Aufgabe, dem Besteuerungsinteresse des Staates zu dienen (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697).

  • OVG Hamburg, 08.07.1980 - Bf III 103/78
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Aus der Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Auskunftserteilung im Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Buchst. a GewO kann nicht auf eine generelle Zustimmung zur Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse geschlossen werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Koch/Crüwell, a. a. O., 1979, 162, 163; Goll, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 90, 92).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1971 - IV A 1127/70
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Es liegt demnach im zwingenden öffentlichen Interesse, den Finanzbehörden die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse, die für ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren erheblich sind, gegenüber den Gewerbebehörden zu gestatten (ebenso - neben dem BVerwG und dem OVG Hamburg -: OVG Münster, Urteil in DÖV 1972, 58; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 30 Anm. 54; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 e; Kröger, Finanz-Rundschau - FR - 1971, 92; einschränkend: Goll, NJW 1979, 90, 96; anderer Ansicht: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 68).

  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Diese Vorschrift wurde durch § 162 FGO unter anderem wegen bestehender Zweifel über die daneben bestehende Anwendbarkeit des § 35 GewO bei steuerlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben (Begründung zum Entwurf einer FGO, BT-Drucks. IV/1446, S. 62 zu Nr. 29).
  • BFH, 13.09.1972 - I R 189/70

    Finanzrechtsweg - Leistungsklage - Einsichtnahme in Steuerakten - Haftender für

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Die vorliegende Klage stellt sich demnach als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten dar (vgl. das zu § 22 der Reichsabgabenordnung - AO - ergangene BFH-Urteil vom 13. September 1972 I R 189/70, BFHE 107, 253, BStBl II 1973, 119).
  • BFH, 27.07.1983 - I R 210/79

    Außenprüfungsergebnis - Rechtswidrigkeit einer Prüfungsmaßnahme - Verwertung von

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Dem FG kann aber nicht gefolgt werden, wenn es das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Hinweis darauf begründet, daß nach der Rechtsprechung des BFH auch rechtswidrig erlangte Ergebnisse einer steuerlichen Außenprüfung nur dann nicht (im Steuerbescheid) verwertet werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist (Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285, m. w. N.).
  • BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82

    Auskunftsersuchen an die Bank - Steuerfahndung, § 23 EGGVG, sachnäheres Gericht,

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Welcher Rechtsweg gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1965 - VII 333/64
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Der erkennende Senat hat zur alten Rechtslage entschieden, daß ein zwingendes öffentliches Interesse nur dann anzunehmen ist, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eintreten (Urteil vom 30. März 1965 VII 333/64, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 22, Rechtsspruch 9, HFR 1965, 381).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

    Bereits zu der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten in solchen Fällen, die nicht den Regelbeispielen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO unterfallen, nur dann anzunehmen ist, wenn ohne eine Offenbarung der Daten die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 m.w.N.; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77.84 - BFHE 149, 387 Rn. 19 m.w.N.; BAG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325.00 - NZA 2002, 1030 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1.00 - juris Rn. 28 ).

    Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, dass im Falle des Unterbleibens der Offenbarung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 m.w.N.; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77.84 - BFHE 149, 387 Rn. 19 m.w.N.; BAG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325.00 - NZA 2002, 1030 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1.00 - juris Rn. 28 ).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Der erkennende Senat hat mithin die Finanzbehörden aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von Steuerrückständen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen für befugt gehalten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergeben kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Auch das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 hat im Übrigen eine Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden angenommen, wenn der Gewerbetreibende "seinen steuerlichen Verpflichtungen" nicht nachkomme.

    Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. statt aller Gräber/von Groll, a.a.O., § 41 Rdnr. 12, mit zahlreichen Nachweisen aus der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten; s. insbesondere auch zu § 30 AO 1977 das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00

    Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst

    Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwertung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ).

    Über die genannten Beispielsfälle hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht werden (BFHE 149, 387 ).

    Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zurückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 ) zur Offenbarungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden verwiesen werden.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Verwertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ).

  • FG Hessen, 11.09.2001 - 11 K 3180/98

    Steuergeheimnis; Offenbarung; Steuerrückstände; Gewerbeuntersagungsverfahren;

    Der Beklagte habe zudem den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.2.1987 VII R 77/84, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1987, 546, zuwider nicht nur die durch den Gewerbebetrieb veranlassten, sondern auch die Personensteuern offenbart und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.

    Denn bei einem Erfolg der Feststellungsklage würde das laufende Gewerbeuntersagungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden, so dass der Kläger sein weitergehendes Rechtsschutzziel, die Gewerbeuntersagung abzuwenden, erreicht hätte, ohne ggf. einen Verwaltungsprozess führen zu müssen (vgl. das Urteil des BFH in BStBl II 1987, 545).

    Eine Befugnis der Finanzbehörde zur Erteilung von Auskünften im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren kann sich, wie der BFH in dem Urteil in BStBl II 1987, 545, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, nur aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ergeben.

    Selbst wenn hiernach ein zwingendes öffentliches Interesse im Einzelfall anzunehmen ist, muss zusätzlich noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Urteil des BFH in BStBl II 1987, 545, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Tz. 119 - 121).

    Der BFH (Urteil in BStBl II 1987, 545) und die vorherrschende Auffassung (Nachweise bei Tipke/Kruse, a.a.O., § 30 AO Tz. 136, und Hofmann, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, 201) bejahen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung steuerlicher Unzuverlässigkeit an Gewerbebehörden, die eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung oder Untersagung einer Gewerbeerlaubnis nach § 35 GewO durchführen.

    Aber auch bei Personensteuern kann ein Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes nach den Umständen des Einzelfalls bestehen, so nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1987, 545, etwa insbesondere dann, wenn die Nichtentrichtung dieser Steuern dafür ursächlich ist, dass der Gewerbetreibende seine Preise günstiger als seine Mitbewerber kalkuliert und er sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile verschafft hat.

    Die Rechtsfragen sind durch das Urteil des BFH in BStBl II 1987, 545, von dem der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1032/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

    Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch - vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 - zu übertragen.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist gegeben, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr bestünde, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (vgl. OVG Münster 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53; BFH 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BFHE 149, 387; BVerwG 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Koch/Scholtz AO 5. Aufl. § 30 Rn. 24).
  • BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93

    Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA

    Es trifft zwar zu, daß der Kläger - wie der Senat in einem ähnlichen Fall bereits ausgeführt hat - die rechtswidrige Offenlegung seiner steuerlichen Verhältnisse auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gewerbeuntersagung geltend machen kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, m. w. N.).

    Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozeßziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. BFHE 149, 387).

    Anders als in dem ähnlichen, vom Senat bereits entschiedenen Fall (BFHE 149, 387), wurde die Gewerbeuntersagung im Streitfall nicht vom FA, sondern von der Stadtkasse betrieben.

    Dieses Ergebnis ist auch deswegen gerechtfertigt, weil ein Feststellungsurteil im Streitfall für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 110 FGO nicht bindend wäre (insoweit ggf. anders bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozeß; vgl. dazu u. a. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857; vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710, und BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545, sowie BVerwG in NJW 1986, 1826).

  • BFH, 23.01.2020 - III R 9/18

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

    Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AO setzt einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung voraus (BFH-Urteil vom 10.02.1987 - VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß Steuerrückstände nur dann geeignet sind, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (so zuletzt BFH, Urteil vom 10. Februar 1987, GewArch 1987, 335 ).
  • FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus den möglichen Auswirkungen auf die Berechtigung zur Gewerbeausübung (s. Bundesfinanzhof - BFH - vom 10. Februar 1987 VII R 77/84 , BStBl. II 1987, 545: anders dagegen, wenn hierfür nicht allein die Auskunft des Finanzamts ausschlaggebend gewesen ist: BFH vom 23. November 1993 VII R 56/93 , BStBl. II 1994, 356), auf eventuelle Schadensersatzansprüche sowie im Hinblick auf die künftige Verwaltungspraxis des Beklagten der Klägerin gegenüber.

    Soweit es um die Beteiligung am Gewerbeuntersagungsverfahren geht, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1987 a.a.O. die Frage nicht aufgegriffen, sondern ohne Prüfung des § 41 Abs. 2 FGO zur Sache entschieden.

    Der BFH hat mit Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84 , BStBl. II 1987, 545 die Grundsätze aufgestellt, die für die Offenbarungsbefugnis von Steuerdaten im Zuge eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gelten.

    Ein solcher kann aber nach den Umständen des Einzelfalles auch hier bestehen, so insbesondere dann wenn die Nichtentrichtung dieser Steuern dafür ursächlich ist, daß der Gewerbetreibende seine Preise günstiger als seine Mitbewerber kalkuliert und er sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile verschafft hat (BFH vom 10. Februar 1987 a.a.O. S. 550).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1073/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19

    Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

  • OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09

    Taxenunternehmer; finanzielle Leistungsfähigkeit; Zuverlässigkeit;

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 4 B 1168/20

    Übermittlung; Verarbeitung; personenbezogene Daten; Finanzamt; Steuerrückstände;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1074/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1126/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

  • BFH, 20.02.1990 - IX R 83/88

    Kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

  • BFH, 07.07.2008 - II B 9/07

    Steuergeheimnis: Offenbarungsbefugnis wegen Durchführung eines

  • FG Düsseldorf, 02.10.1998 - 4 K 7342/96

    Bezug von totgebranntem (gesintertem) Magnesit und Magnesiumoxid

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 4 V 3074/02

    Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige

  • VG Gießen, 27.01.2005 - 8 G 63/05

    Offenbarungsbefugnis des Finanzamtes gegenüber Gewerbeaufsichtsbehörden

  • BFH, 16.01.2013 - III S 38/11

    In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung

  • BFH, 30.07.2009 - VII B 176/08

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.1998 - 3 K 1802/97

    Einleitung eines Passentzugsverfahren gegen einen Steuerflüchtigen; Verletzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 12d A 4145/99

    Verwendung von in einem Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren gewonnenen

  • BFH, 08.08.2001 - II R 18/01

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere

  • FG Düsseldorf, 12.11.2008 - 4 K 170/08

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bekanntgabe des einem Miteigentümer für

  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

  • FG Hamburg, 29.10.1996 - II 118/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids;

  • FG Brandenburg, 26.04.1995 - 1 K 1228/94

    Umsatzsteuerbarkeit einer Optionsgebühr als echter Schadenersatz; Weigerung eine

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - 4 K 3174/16

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2226/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 4 K 3176/16

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten für Bestimmung

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2014 - 4 K 1995/12

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

  • VG Regensburg, 23.03.2017 - RN 5 K 16.1146

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Steuergeheimnis steht einer Anhörung öffentlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - 15d A 878/00
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2227/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • BVerwG, 14.10.1987 - 1 B 108.87

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden - Zulässigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2229/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2228/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 33/06

    Abgabenordnung/Gaststättengesetz: Zur Erteilung einer steuerlichen

  • BVerwG, 06.09.1991 - 1 B 92.91

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2

  • BVerwG, 29.04.1988 - 1 B 41.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

  • FG Münster, 17.09.1997 - 7 K 5492/94
  • BFH, 09.01.1990 - VII R 77/89

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes - Anforderungen an die

  • VGH Bayern, 02.10.2002 - 22 CS 02.1456

    Sofort vollziehbarer Widerruf einer Maklererlaubnis; Verletzung steuerlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - 12d A 878/00

    Vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten sowie Anordnung der Einbehaltung von 50

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 12d A 4813/99

    Förmliches Disziplinarverfahren gegen einen Beamten; Durchbrechung des

  • FG Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 1 K 50/96

    Verfassungsgemäßheit des § 73 Abs. 1 S. 1 u. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • OVG Saarland, 12.04.1991 - 1 R 6/91

    Anfechtungsklage; Gewerbe; Erlaubnis; Widerruf; Entziehung; Gaststättenerlaubnis;

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 1179/04

    Erlöschen eines Anspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis und Erledigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1987 - 4 A 152/87

    Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ;

  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • FG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4 K 1938/00

    EG-Amtshilfe; Alkoholsteuer; Tabaksteuer; Auskunftsersuchen; Direktauskunft;

  • BVerwG, 14.12.1987 - 1 B 141.87

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1989 - StbSt (R) 13/88

    Rechtsmittel

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.03.1999 - 2 K 2339/98
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