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   BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86   

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BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86 (https://dejure.org/1988,2264)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1988 - 1 C 59.86 (https://dejure.org/1988,2264)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - 1 C 59.86 (https://dejure.org/1988,2264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • vdai.de PDF

    Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV auf Spielhallen mit Speisen- und Getränkeangebot (Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Gaststättenleistungen angeboten werden).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 4 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung der Gaststättenerlaubnis - Versagung für Verabreichnung von Speisen - Spielhallencharakter - Spielgeräte

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 51
  • DVBl 1989, 374
  • GewArch 1989, 23
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.12.1982 - 1 C 71.79

    Gaststättenerlaubnis - Reichweite - Nebenraum - Spielhalle - Gewerbeerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86
    Eine Spielhalle ist ein Betrieb, in dem Spielgeräte aufgestellt sind, an denen sich der Gast nach Belieben betätigen kann, wobei der Schwerpunkt des Betriebs in dem Bereitstellen der Spielgeräte liegen muß (BVerwG, NVwZ 1983, NVwZ Jahr 1983 Seite 288 = GewArch 1983, 135).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Dies gilt insbesondere für auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebene Spielcafés, die - sofern sie nicht selbst als Spielhallen zu qualifizieren sind (vgl. § 1 Abs. 2 SpielhG Bln; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 59.86 -, NVwZ 1989, S. 51 f.; Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -, NVwZ 2005, S. 961 ) - einen anderen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 47).
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

    Damit greift das Gesetz den Umstand auf, dass der Raum, in dem die Spielgeräte oder Spiele aufgestellt werden oder die anderen Spiele veranstaltet werden, zugleich auch anderweitig genutzt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23).

    In solchen Fällen kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, für die Anwendung des § 33i GewO darauf an, wo der Schwerpunkt der gewerblichen Betätigung liegt oder - anders ausgedrückt - welche Art der Nutzung dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1982 - BVerwG 1 C 71.79 - GewArch 1983, 135; Urteil vom 4. Oktober 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91

    Gewerberecht: Begriff der Schank- oder Speisewirtschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr.

    Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfüllt, wird auch dadurch gestützt, daß sie mit dem Begriff der Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV übereinstimmt, Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 4 SpielV ergibt und im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - (Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23) näher ausgeführt ist, Schank- und Spelsewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt (§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 6 S 788/13

    Aufstellung von Geldspielgeräten in Schankwirtschaft

    Damit scheiden - jenseits der Regelung des § 1 Abs. 2 SpielV - sowohl Räume von Betrieben aus, die von vornherein nicht in die Liste der §§ 1 Abs. 1, 2 SpielV aufgenommen wurden, weil eine Kanalisierung und Kontrollierung des Spielverhaltens nicht gewährleistet ist, und die auch dann von Geld- oder Warenspielgeräten freigehalten werden sollten, wenn als Nebenleistung Speisen oder Getränke angeboten werden (z.B. Videothek, Warenhaus; s. BVerwG, a.a.O.; VGH BW, Urt. vom 29.04.1997 - 14 S 1920/96 -, GewArch 1997, 294), als auch Räume von Betrieben, die zwar in die Liste der §§ 1 Abs. 1, 2 SpielV aufgenommen wurden und in denen das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten zulässig ist, deren Schwerpunkt aber gerade das Bereitstellen von Spielgeräten ist und die deshalb besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, auch wenn als Nebenleistung Speisen und Getränke angeboten werden (z.B. Spielhallen; s. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 04.10.1988 - 1 C 59.86 -, GewArch 1989, 23; BayVGH, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. vom 21.12.2010 - 1 S 224.10 -, ZfWG 2011, 130; OVG NRW, Urt. vom 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224).
  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Dass dem grundsätzlich so ist, kann seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.10.1988 (1 C 59/86; NVwZ 1989, 51) als in positivem Sinne geklärt angesehen werden (ebenso Marcks in: Landmann / Rohmer, Gewerbeordnung, 70. EL Juni 2015, § 33i Rn. 9 sowie § 3 SpielV Rnrn. 11 f.).
  • VG Stuttgart, 28.11.2014 - 4 K 953/14

    Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätte

    Damit scheiden - jenseits der Regelung des § 1 Abs. 2 SpielV - sowohl Räume von Betrieben aus, die von vornherein nicht in die Liste der §§ 1 Abs. 1, 2 SpielV aufgenommen wurden, weil eine Kanalisierung und Kontrollierung des Spielverhaltens nicht gewährleistet ist, und die auch dann von Geld- oder Warenspielgeräten freigehalten werden sollten, wenn als Nebenleistung Speisen oder Getränke angeboten werden (z.B. Videothek, Warenhaus; s. BVerwG, a.a.O.; VGH BW, U. v. 29.04.1997 - 14 S 1920/96 -, GewArch 1997, 294), als auch Räume von Betrieben, die zwar in die Liste der §§ 1 Abs. 1, 2 SpielV aufgenommen wurden und in denen das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten zulässig ist, deren Schwerpunkt aber gerade das Bereitstellen von Spielgeräten ist und die deshalb besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, auch wenn als Nebenleistung Speisen und Getränke angeboten werden (z.B. Spielhallen; s. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, U. v. 04.10.1988 - 1 C 59.86 -, GewArch 1989, 23; BayVGH, a.a.O.; OVG Berlin, B. v. 21.12.2010 - 1 S 224.10 -, ZfWG 2011, 130; OVG NRW, U.v. 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 - 4 A 1938/16

    Aufstellung von Geldspielgeräten und Warenspielgeräten in einer nicht zulässigen

    vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger kombinierter Betriebe - jeweils für nach § 33i GewO erlaubnisbedürftige Spielhallen - BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 59.86 -, GewArch 1989, 23 = juris, Rn. 12; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 1 Rn. 53a, § 2 Rn. 24, § 4 Rn. 53.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 59.86 -, GewArch 1989, 23 = juris, Rn. 13.

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 23 CS 18.2668

    Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten

    Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 3 SpielV ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 59.86 - juris Rn. 13), Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellung von Spielgeräten liegt (§ 33i Abs. 1 Satz 1 GewO).

    § 3 Abs. 3 SpielV wäre überflüssig und irreführend, wenn Spielhallen mit Getränkeausschank als Schankwirtschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV anzusehen wären (vgl. zu der Vorgängernorm § 3 Abs. 4 SpielV i.d.F.v. 20.12.1985, BGBl. I S. 2244: BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 59.86 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

    Zum anderen gehört zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft, daß etwa vorhandene Spielgeräte dem Betrieb nicht das Gepräge geben, sondern das Verabreichen von Getränken und Speisen (§ 1 Abs. 1 GastG) im Vordergrund steht; Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 GewO - auch solche mit Speisen- oder Getränkeangebot - sind dagegen Gewerbebetriebe, deren Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt und deren Gesamtbild folglich durch den Spielbetrieb bestimmt wird (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23).
  • BVerfG, 11.03.2015 - 1 BvL 8/14

    Unzulässigkeit der Vorlage des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Hamburgisches

    Im Gewerberecht, zu dem die Spielverordnung zählt, ist die Existenz von Mischbetrieben zwischen Spielhallen und Gaststätten unstreitig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59/86 -, NVwZ 1989, S. 51 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 3 SpielV, Rn. 10 f. ).
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17

    Erlöschen der Spielhallenerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94

    Sperrzeit für Spielhallenbetrieb: Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung;

  • VG Stuttgart, 05.11.2019 - 4 K 6827/19

    Mögliche Teilnichtigkeit einer Spielverordnung wegen fehlender

  • VG Saarlouis, 15.02.2017 - 6 L 2645/16

    (Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das

  • VG Saarlouis, 22.07.2014 - 1 L 896/14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung einer Spielhalle

  • VG Stuttgart, 16.09.2008 - 4 K 2997/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Aufstellens von

  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 3 K 958/11

    Gesundheit; Hygiene; Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

  • VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 2555/18

    Spielhallen und Rauchverbot

  • VG Cottbus, 25.10.2011 - 3 L 251/11

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 897/14

    Abgrenzung einer Schank- und Speisewirtschaft zu einer Spielhalle oder einen

  • VG Saarlouis, 11.08.2014 - 1 L 809/14

    Raucherschutz in saarländischen Spielhallen

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